| Ägypten (EG) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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| Albanien (AL) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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| Algerien (DZ) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 6 |
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| Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) | Nicht vorgesehen | |
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| Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) | Nicht vorgesehen | |
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| Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) | Nicht vorgesehen | |
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| APS | Nicht vorgesehen | |
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| Bosnien und Herzegowina (BA) | Nicht vorgesehen | |
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| Ceuta (XC) und Melilla (XL) | Nicht vorgesehen | |
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| Chile (CL) | Nicht vorgesehen | |
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| Europäischer Wirtschaftsraum | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Protokoll Nr. 4 |
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| Färöer (FO) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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| Israel (IL) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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| Jordanien (JO) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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| Kosovo (XK) | Nicht vorgesehen | |
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| Kroatien (HR) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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| Libanon (LB) | Nicht vorgesehen | |
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| MAR (AKP) | Nicht vorgesehen | |
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| Marokko (MA) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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| Mazedonien (MK) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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| Mexiko (MX) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 8 Anhang III |
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| Montenegro (ME) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll 3 |
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| Republik Moldau (MD) | Nicht vorgesehen | |
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| San Marino (SM) | Nicht vorgesehen | |
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| Schweiz (CH) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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| Serbien (RS) | Nicht vorgesehen | |
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| Südafrika (ZA) | Nicht vorgesehen | |
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| Syrien (SY) | Nicht vorgesehen | |
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| Tunesien (TN) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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| Türkei (TR) - (sonstige Waren - Zollunion) | Nicht vorgesehen | |
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| Türkei (TR) - C (EGKS-Waren) | Nicht vorgesehen | |
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| Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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| ÜLG | Nicht vorgesehen | |
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| ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) | Nicht vorgesehen | |
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| Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C | Nicht vorgesehen | |
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