Ägypten (EG) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Albanien (AL) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Algerien (DZ) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 6 |
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Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) | Nicht vorgesehen | |
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Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) | Nicht vorgesehen | |
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Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) | Nicht vorgesehen | |
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APS | Nicht vorgesehen | |
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Bosnien und Herzegowina (BA) | Nicht vorgesehen | |
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Ceuta (XC) und Melilla (XL) | Nicht vorgesehen | |
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Chile (CL) | Nicht vorgesehen | |
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Europäischer Wirtschaftsraum | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Protokoll Nr. 4 |
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Färöer (FO) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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Israel (IL) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Jordanien (JO) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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Kosovo (XK) | Nicht vorgesehen | |
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Kroatien (HR) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Libanon (LB) | Nicht vorgesehen | |
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MAR (AKP) | Nicht vorgesehen | |
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Marokko (MA) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Mazedonien (MK) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Mexiko (MX) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 8 Anhang III |
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Montenegro (ME) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll 3 |
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Republik Moldau (MD) | Nicht vorgesehen | |
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San Marino (SM) | Nicht vorgesehen | |
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Schweiz (CH) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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Serbien (RS) | Nicht vorgesehen | |
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Südafrika (ZA) | Nicht vorgesehen | |
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Syrien (SY) | Nicht vorgesehen | |
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Tunesien (TN) - C | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Türkei (TR) - (sonstige Waren - Zollunion) | Nicht vorgesehen | |
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Türkei (TR) - C (EGKS-Waren) | Nicht vorgesehen | |
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Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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ÜLG | Nicht vorgesehen | |
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ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) | Nicht vorgesehen | |
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Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C | Nicht vorgesehen | |
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