| Ägypten (EG) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| Albanien (AL) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| Algerien (DZ) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 6 |
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| Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) | Nicht vorgesehen | |
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| Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 11 Anhang zum Beschluss Nr. 1/99 |
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| Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) | Nicht vorgesehen | |
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| APS | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 78 ZK-DVO |
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| Bosnien und Herzegowina (BA) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 107 ZK-DVO |
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| Ceuta (XC) und Melilla (XL) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 VO (EG) Nr. 82/2001 |
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| Chile (CL) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Anhang III |
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| Europäischer Wirtschaftsraum | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Protokoll Nr. 4 |
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| Färöer (FO) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
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| Israel (IL) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| Jordanien (JO) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
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| Kosovo (XK) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 107 ZK-DVO |
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| Kroatien (HR) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| Libanon (LB) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| MAR (AKP) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Anhang II |
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| Marokko (MA) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| Mazedonien (MK) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| Mexiko (MX) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Anhang III |
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| Montenegro (ME) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll 3 |
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| Republik Moldau (MD) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 107 ZK-DVO |
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| San Marino (SM) | Nicht vorgesehen | |
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| Schweiz (CH) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
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| Südafrika (ZA) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Protokoll 1 |
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| Syrien (SY) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 5 Protokoll Nr. 2 |
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| Tunesien (TN) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
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| Türkei (TR) - (sonstige Waren - Zollunion) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Freiverkehrseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 6 Beschluss Nr. 1/2006 |
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| Türkei (TR) - C (EGKS-Waren) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 11 Protokoll Nr. 1 |
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| Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
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| ÜLG | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Anhang III |
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| ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Freiverkehrseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 1 Anhang IV |
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| Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Protokoll Nr. 3 |
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