Inhaltsverzeichnis DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) (UZK-IA) zum Stichtag 26.07.2026
Titel II – Kapitel 2 – Abschnitt 1 – Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
Artikel 57 Artikel 57Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
- Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden — sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird — im elektronischen System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) gemäß den in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(1) festgelegten Anforderungen bereitgestellt.
Im Rahmen besonderer nichtpräferenzieller Einfuhrregelungen gelten Bezugnahmen auf gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnisse als Bezugnahmen auf die in diesem Artikel genannten Ursprungszeugnisse. - Die zuständigen Behörden des Drittlands, in dem die Erzeugnisse, für die die besonderen nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder eine zuverlässige, von diesen Behörden dazu ermächtigte Stelle (Ausstellungsbehörden) stellen Ursprungszeugnisse aus, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
- Die Ausstellungsbehörden stellen die Ursprungszeugnisse aus, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.
- Abweichend von Absatz 3 können die Ausstellungsbehörden ein Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausstellen, wenn das Zeugnis aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurde.
Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den einschlägigen Ausfuhrunterlagen übereinstimmen. - In den Übergangszeiträumen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, unter Verwendung einer der folgenden Vorlagen ausgestellt werden, sofern in diesen Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird:
- des Musters in Anhang 22-14 dieser Verordnung entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen,
- des Musters in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(2),
- des Musters in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761.
Ursprungszeugnisse, die gemäß dem Muster in Anhang 22-14 dieser Verordnung elektronisch ausgestellt oder elektronisch signiert werden, müssen die in diesem Muster vorgesehenen Angaben enthalten und sind mit Stempel und Unterschrift zu versehen.
Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/ 2020/761/oj).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/ 2020/1988/oj).
Artikel 58 Artikel 58Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen (Artikel 61 des Zollkodex)
(1) Ist in den besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen für bestimmte Erzeugnisse die Verwendung des in Artikel 57 festgelegten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so hängt die Anwendung dieser Regelungen davon ab, dass ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet wurde, sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts anderes bestimmt ist.
Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission Folgendes:
- die Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden;
- die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist.
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.
(1a) In den Übergangszeiträumen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission außerdem Folgendes:
- Musterabdrücke der Stempel, die von den Behörden der Drittländer bei Verwendung des Musters in Anhang 22-14 dieser Verordnung verwendet werden;
- soweit verfügbar, Informationen darüber, wie die Echtheit eines Ursprungszeugnisses, das unter Verwendung des Formulars in Anhang 22-14 dieser Verordnung elektronisch ausgestellt oder elektronisch signiert wurde, anhand einer Online-Datenbank überprüft werden kann.
Die Kommission leitet die in diesem Absatz genannten Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.
(2) Übermittelt ein Drittland der Kommission die in den Absätzen 1 und 1a genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen.
Artikel 59 Artikel 59Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 des Zollkodex)
- Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung).
- Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit der in einem Ursprungszeugnis enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenartige nachträgliche Überprüfungen durchführen, ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde, zu überprüfen, ob die Ursprungsangabe zutreffend ist und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
Haben die Zollbehörden während der Übergangszeiträume gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde oder die Lizenz erteilende Behörde, die das Ursprungszeugnis gemäß Artikel 72b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausdruckt, die Echtheit dieses Ursprungszeugnisses zu überprüfen.
Die Zollbehörden senden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.
Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis schließen lassen.
Ersuchen die Zollbehörden um Überprüfung der Echtheit eines Ursprungszeugnisses, so teilen sie alle ihnen bekannten Umstände mit, die die Echtheit des Ursprungszeugnisses in Frage stellen. - Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde oder die in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Lizenz erteilende Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfung so schnell wie möglich mit.
Geht innerhalb von 6 Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für die fraglichen Erzeugnisse.
Artikel 59a Artikel 59aUrsprungsnachweis für die Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1455
Werden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) nichtpräferenzielle Ursprungsregeln angewandt, so muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind oder dass die Waren, wenn sie in diesen Ländern gelagert oder aufgeteilt wurden, keine Veränderungen erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands notwendige Maß oder das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstige Unterlagen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer Anforderungen hinausgehen.
- (1)
Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L, 2026/1455, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj).