Inhaltsverzeichnis DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) (UZK-IA) zum Stichtag 06.09.2024

Abschnitt 1 Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs

Artikel 57 Artikel 57Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

  1. Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden — sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird — nach dem Muster in Anhang 22-14 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.

    Im Rahmen besonderer nichtpräferenzieller Einfuhrregelungen gelten Bezugnahmen auf gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnisse als Bezugnahmen auf die in diesem Artikel genannten Ursprungszeugnisse.
  2. Ursprungszeugnisse werden von den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder von einer zuverlässigen, von diesen Behörden dazu ermächtigten Stelle (Ausstellungsbehörden) ausgestellt, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

    Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.

  3. Ursprungszeugnisse werden ausgestellt, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.

  4. Abweichend von Absatz 3 können Ursprungszeugnisse ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurden.

    Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

Artikel 58 Artikel 58Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen (Artikel 61 des Zollkodex)

  1. Ist in den besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen für bestimmte Erzeugnisse die Verwendung des in Artikel 57 festgelegten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so hängt die Anwendung dieser Regelungen davon ab, dass ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet wurde, sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts anderes bestimmt ist.

    Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission Folgendes:
    1. die Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;
    2. die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist

    Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.
  2. Übermittelt ein Drittland der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen.

Artikel 59 Artikel 59Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 des Zollkodex)

  1. Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung).
  2. Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenweise nachträgliche Überprüfungen durchführen, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zu prüfen, ob das Ursprungszeugnis echt ist und/oder ob die Ursprungsangabe zutreffend und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

    Dazu senden die Zollbehörden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.

    Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.

  3. Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfungen so schnell wie möglich mit.

    Geht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für das fragliche Erzeugnis.