Informationen zum Stichtag 21.11.2024

NICHTPRÄFERENZIELLER WARENURSPRUNG

Im internationalen Warenverkehr bestehen zahlreiche Bestimmungen, die auf den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren abstellen und meist der Wahrung wirtschaftspolitischer Interessen der Europäischen Union oder ihrer Handelspartner dienen.

ANWENDUNGSBEREICH

Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware kann von Bedeutung sein:

  • für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Union, insbesondere bei der Erhebung von Antidumpingzöllen - nicht jedoch für eine Zollfreiheit oder ermäßigte Zollsätze nach dem Präferenzrecht
  • für die Anwendung anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Unionsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind, wie insbesondere die außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten
  • im Hinblick auf Vorschriften, die bei Exporten im Bestimmungsland gelten

Informationen zu Antidumping-Zöllen
Informationen über Beschränkungen bei der Einfuhr

RECHTSGRUNDLAGEN

Die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union sind verankert in:

  • Art. 59 bis 63 des Zollkodex der Union (UZK)

  • Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (künftig: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) (UZK-DA)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über den Ursprung von Waren (UZK-DA)

  • Art. 57 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (künftig: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447). (UZK-IA)

NICHTPRÄFERENZIELLE URSPRUNGSREGELN

Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware entsteht

  • nach Art. 60 Abs. 1 UZK durch die vollständige Gewinnung oder Herstellung (meist zusammengefasst als "vollständige Erzeugung" bezeichnet) in einem einzigen Land oder
  • nach Art. 60 Abs. 2 UZK durch einen bestimmten Grad an Be- oder Verarbeitungen, wenn an ihrer Herstellung mehr als ein Land beteiligt war.
In diesem Zusammenhang gilt die gesamte Europäische Union als "ein Land". 
 
  • Waren des Anhang 22-01 UZK-DA

Für Waren, die im Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) aufgeführt sind, werden dort die Be- und Verarbeitungen verbindlich festgelegt, die als ursprungsbegründende Kriterien im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK angesehen werden (Art. 32 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446).

Die Listenregeln für Erzeugnisse, die unter die spezifischen Bestimmungen des Anhangs 22-01 fallen, sind  im  linken Navigationsmenü unter
ANHANG 22-01 (VERARBEITUNGSLISTE) i.V.m. den
ANMERKUNGEN ZU ANHANG 22-01 erfasst.

 

Ist die Listenregel im letzten Herstellungsland nicht erfüllt, so wird das Ursprungsland durch Anwendung der zu Beginn jedes Kapitels festgelegten „Restregeln“ bestimmt.

Die Bestimmungen des Anhangs 22-01 (einschließlich seiner einleitenden Anmerkungen) gelten nur für Waren, die in diesem Anhang mit einer mindestens vierstelligen Position des Ha(rmonisierten Systems  (HS) aufgeführt sind.

 

  • Waren des Nicht Anhang 22-01 UZK-DA (Art. 33 UZK-DA)

Für Waren die nicht unter Anhang 22-01 fallen, wurden neben dem Rechtstext des Art. 33 UZK-DA noch die nur in Englischer Sprachfassung  vorliegenden Interpretationsrichtlinien der EU veröffentlicht.

Bitte prüfen Sie dazu im linken Navigationsmenü die
ANMERKUNGEN ZU NICHT ANHANG 22-01 sowie
NICHT ANHANG 22-01 (Interpretationsrichtlinen) 

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

  • Einfuhr in die Europäische Union

    Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist das nichtpräferenzielle Ursprungsland anzumelden. Für den angemeldeten nichtpräferenziellen Ursprung kann von den Zollbehörden ein Ursprungsnachweis für die Waren verlangt werden (Art. 61 Abs. 1 UZK). Als Nachweise kommen Unterlagen in Betracht (z.B. Rechnung, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Lieferschein), aus denen hervorgeht, dass der Ursprung nach den Regeln des Art. 60 UZK erworben wurde.

  • Ausfuhr aus der Europäischen Union
    Zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr nach Art. 61 Abs. 3 UZK Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. In der Bundesrepublik Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse von den berufsständischen Organisationen ausgestellt.

    Dies sind:
  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • Landwirtschaftskammern