Warenkreis Aruba/ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) zum Stichtag 22.11.2011

Umladung von im zollrechtlich freien Verkehr eines ÜLG befindlichen Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft

(1) Erzeugnisse, die nicht die Ursprungseigenschaft der ÜLG besitzen, sich jedoch in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden und in unverändertem Zustand in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit, sofern

  1. für sie in dem betreffenden ÜLG Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung entrichtet worden sind, die den Zöllen entsprechen oder sie übersteigen, die bei der Einfuhr derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, in der Gemeinschaft anwendbar wären;
  2. sie nicht Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Befreiung oder Erstattung der Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung waren; dies gilt unbeschadet des Absatzes 2;
  3. sie von einer Ausfuhrbescheinigung begleitet werden.


(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

  1. auf die in der Liste in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie auf Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1) fallen außer bei den nachstehend aufgeführten Fischereierzeugnissen ab dem 1. Februar 2002 und vorbehaltlich des Erlasses der notwendigen Durchführungsbestimmungen durch die Kommission:
    1. in Grönland umgeladene Fischereierzeugnisse der KN-Codes 0303 31 10 00, 0304 20 95 10 und 0306 13 10 für eine jährliche Menge von 10 000 Tonnen,

      und

    2. in St. Pierre und Miquelon umgeladene Fischereierzeugnisse der KN-Codes 0303 31 10 00, 0304 20 95 10 und 0306 13 10 für eine jährliche Menge von 20 000 Tonnen.
  2. auf Waren, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft mengenmäßigen Beschränkungen oder Einschränkungen oder Antidumpingzöllen unterliegen.

(4) Die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die nicht die Ursprungseigenschaft der ÜLG besitzen, sich jedoch in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden, in die Gemeinschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Anhang IV festgelegt.


(1)ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).