Ursprungserklärung Ukraine (UA) zum Stichtag 01.08.2018

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung:

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes(*) angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.

(3)

(Ort und Datum)

(4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Anm. d. Redaktion: In der veröffentlichten Version des Assoziierungsabkommens, Abl. (EU) L 161 v. 29.05.2014, sind die Fußnoten nur in der ukrainischen Fassung dargestellt.

(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

(*)Anm. d. Redaktion: Die Verwendung des im Deutschen grammatikalisch korrekten Textes "anders" kann in der Ukraine zur Nichtanerkennung führen.

Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).

Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.