Ursprungserklärung Großbritannien/Vereinigtes Königreich zum Stichtag 20.11.2023

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die in Artikel 56 dieses Abkommens genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfo gen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

Deutsche Fassung

(Zeitraum: von bis(1))

Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.

(4)

(Ort und Datum)

(Name des Ausführers)

Französische Fassung:
(Période: du ...................................... au .......................................(1))
L’exportateur des produits couverts par le présent document (référence de l’exportateur nº ...(2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ...(3).

Englische Fassung:
(Period: from ...................................... to .......................................(1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...(2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (3).

_________________

1Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

2Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

3Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union.

4Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.