Ursprungserklärung Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) zum Stichtag 08.10.2014

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung:

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...-Ursprungswaren sind(2).

(3)

(Ort und Datum)

(4)

(Unterschrift des Ausführers; der Name des Unterzeichners ist gut lesbar hinzuzufügen)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n°... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle...(2).

Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).