Ägypten (EG) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Albanien (AL) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Algerien (DZ) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 6 |
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Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru) | Nicht vorgesehen | |
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Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) | Nicht vorgesehen | |
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Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 19 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015 |
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Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) | Nicht vorgesehen | |
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APS-least developed countries (LDC) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung (für den sog. Geberlandanteil) möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 58 UZK-DA |
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APS-other beneficiary countries (OBC) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung (für den sog. Geberlandanteil) möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 58 UZK-DA |
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Bosnien und Herzegowina (BA) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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CARIFORUM | Nicht vorgesehen | |
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Ceuta (XC) und Melilla (XL) | Nicht vorgesehen | |
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Chile (CL) | Nicht vorgesehen | |
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Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 13 Protokoll 1 |
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ESA-Staaten | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 13 Protokoll 1 |
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Europäischer Wirtschaftsraum | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Protokoll 4 |
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Färöer (FO) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Färöer (RUE_A) (FO) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Färöer) |
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Georgien (GE) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Georgien (RUE_A) (GE) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Georgien) |
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Ghana | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 13 Protokoll Nr. 1 |
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Israel (IL) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Japan | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 3.8 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren |
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Jordanien (JO) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Jordanien (RUE_A)(JO) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Jordanien) |
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Kanada | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 10 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen |
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Kosovo (RUE_A) (XK) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Kosovo) |
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Kosovo (XK) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Libanon (LB) | Nicht vorgesehen | |
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MAR (AKP) | Nicht vorgesehen | |
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Marokko (MA) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Mexiko (MX) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 8 Anhang III |
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Montenegro (ME) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Montenegro (RUE_A) (ME) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Montenegro) |
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Neuseeland (NZ) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
Austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, 32.01 bis 32.07 oder 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems können vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
| Artikel 3.13 Kapitel 3 Ursprungsregeln |
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Nordmazedonien (MK) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Nordmazedonien (RUE_A) (MK) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Nordmazedonien) |
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Norwegen (RUE_A) (NO) | Keine Informationen hinterlegt |
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Pazifik-Staaten (WPS) | Nicht vorgesehen | |
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Republik Korea (KR) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 11 Protokoll |
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Republik Moldau (MD) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Republik Moldau (RUE_A) (MD) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Moldau) |
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SADC | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 16 Protokoll Nr. 1 |
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San Marino (SM) | Nicht vorgesehen | |
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Schweiz (CH) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Schweiz (RUE_A) (CH) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Schweiz) |
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Serbien (RUE_A) (RS) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Serbien) |
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Serbien (XS) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Singapur | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich für austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet werden. | Artikel 11 Protokoll 1 |
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Syrien (SY) | Nicht vorgesehen | |
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Tunesien (TN) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 4 |
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Türkei (TR) (EGKS-Waren) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 1 |
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Türkei (TR) (sonstige Waren - Zollunion) | Nicht vorgesehen | |
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Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 21 Protokoll Nr. 3 |
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Übergangsregeln Albanien (AL) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (AL) |
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Übergangsregeln Bosnien und Herzegowina (BA) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Bosnien und Herzegowina) |
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Übergangsregeln Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (EWR) |
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Übergangsregeln Ukraine (UA) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Ukraine) |
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Ukraine (UA) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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ÜLG | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung für Beteiligte in der Union möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 15 Anhang II |
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Vereinigtes Königreich | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
Austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, 32.01 bis 32.07 oder 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems können vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
| Artikel 50 Kapitel 2 Ursprungsregeln |
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Vietnam | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich für austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet werden. | Artikel 11 Protokoll Nr. 1 |
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Westjordanland u. Gazastreifen (PS) | Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. | Artikel 20 Anlage I |
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Westjordanland u. Gazastreifen (RUE_A) (PS) | Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. | Artikel 12 Anlage A (Westjordanland u. Gazastreifen) |
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Zentralafrika (CAS) | Nicht vorgesehen | |
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Zentralamerika (CAM) | Nicht vorgesehen | |
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