Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 12 Protokoll Nr. 6 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 12 Anhang II |
Nicht vorgesehen | |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 10 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015 |
Nicht vorgesehen | |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 42 UZK-DA |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 42 UZK-DA |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Protokoll I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 12 VO (EG) Nr. 82/2001 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 11 Anhang III |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 14 Protokoll 1 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 14 Protokoll 1 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Protokoll 4 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Färöer) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Georgien) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 14 Protokoll Nr. 1 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 12 Protokoll Nr. 4 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 3.11 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Jordanien) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 15 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 12 Protokoll Nr. 4 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 11 Anhang II |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 12 Protokoll Nr. 4 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 12 Anhang III |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Nordmazedonien) |
Keine Informationen hinterlegt |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 12 Protokoll II |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Artikel 12 Abs. 3 Protokoll gilt jedoch nur für den Ursprungserwerb in der Republik Korea. | Artikel 12 Protokoll |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Moldau) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 14 Protokoll Nr. 1 |
Nicht vorgesehen | |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Schweiz) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Serbien) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 12 Protokoll 1 |
Nicht vorgesehen | |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 12 Protokoll Nr. 4 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 12 Protokoll Nr. 1 |
Nicht vorgesehen | |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 12 Protokoll Nr. 3 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (EWR) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 17 Anhang II |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 51 Kapitel 2 Ursprungsregeln |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 12 Protokoll Nr. 1 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anlage I |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 13 Anlage A (Westjordanland u. Gazastreifen) |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. | Artikel 11 Anhang II VO (EU) 2016/1076 |
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems | Artikel 11 Anhang II |