Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) zum Stichtag 20.11.2024

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) zum Stichtag 20.11.2024
Ländergruppe Regelung Rechtsgrundlage
Ägypten (EG)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten.Artikel 14 Anlage I
Albanien (AL)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Algerien (DZ)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 6
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 6.Artikel 15 Protokoll Nr. 6
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 6
Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru)Nicht vorgesehen
Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403)Das Verbot gilt für den im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen, unverarbeiteten Tabak, der zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse verwendet wird.Artikel 3 VO (EG) Nr. 2302/2001
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 13 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97)Entstehung einer Einfuhrzollschuld für die Waren aus dritten Ländern, die bei der Herstellung von Waren in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra eingegangen sind und die sich weder in der Gemeinschaft noch im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befanden.Artikel 26 Beschluss Nr. 1/2003
APS-least developed countries (LDC)Nicht vorgesehen
APS-other beneficiary countries (OBC)Nicht vorgesehen
Bosnien und Herzegowina (BA)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
CARIFORUMNicht vorgesehen
Ceuta (XC) und Melilla (XL)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 VO (EG) Nr. 82/2001
Chile (CL)Das Draw-Back-Verbot findet ab 1. Januar 2007 Anwendung.
Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Gemäß Artikel 14 Abs. 2 Anhang III gilt das Verbot jedoch nicht für Antidumping- und Ausgleichszölle (Artikel 59 und 78 des Abkommens mit der Republik Chile).Artikel 14 Anhang III
Côte d`Ivoire, ElfenbeinküsteNicht vorgesehen
East African Community (deutsch OAG Ostafrikanische Gemeinschaft)Keine Informationen hinterlegt
ESA-Staaten Nicht vorgesehen
Europäischer WirtschaftsraumVormaterialien, die gemäß Artikel 8 des Abkommens über den EWR unter das EWR-Abkommen fallen.Artikel 14 Protokoll 4
Färöer (FO)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Färöer (RUE_A) (FO)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Färöer)
Georgien (GE)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten.Artikel 14 Anlage I
Georgien (RUE_A) (GE)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Georgien)
GhanaNicht vorgesehen
Israel (IL)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
JapanNicht vorgesehen
Jordanien (JO)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Jordanien (RUE_A)(JO)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Jordanien)
Ausnahme im bilateralen Handel siehe Art. 16 Abs. 5.Artikel 16 Anlage A (Jordanien)
KanadaDas Draw-Back Verbot findet ab 21. September 2020 AnwendungArtikel 2.5 CETA
Kosovo (RUE_A) (XK)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Kosovo)
Kosovo (XK)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Libanon (LB)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Draw-Back-Verbot findet ab 1. März 2009 Anwendung.
Marokko (MA)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Mexiko (MX)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anhang III
Montenegro (ME)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Montenegro (RUE_A) (ME)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Montenegro)
Neuseeland (NZ)Nicht vorgesehen
Nordmazedonien (MK)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Nordmazedonien (RUE_A) (MK)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Nordmazedonien)
Norwegen (RUE_A) (NO)Keine Informationen hinterlegt
Ostafrikanische Gemeinschaft (englisch EAC East African Community)Nicht vorgesehen
Pazifik-Staaten (WPS)Nicht vorgesehen
Republik Korea (KR)Nicht vorgesehenArtikel 14 Protokoll
Republik Moldau (MD)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten.Artikel 14 Anlage I
Republik Moldau (RUE_A) (MD)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Moldau)
SADCNicht vorgesehen
San Marino (SM)Im Rahmen der Freiverkehrspräferenz dürfen Präferenznachweise systembedingt nur für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ausgestellt bzw. ausgefertigt werden (Artikel 4 des Abkommens).
Schweiz (CH)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Schweiz (RUE_A) (CH)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Schweiz)
Serbien (RUE_A) (RS)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Serbien)
Serbien (XS)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
SingapurDas Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll 1
Syrien (SY)Nicht vorgesehen
Tunesien (TN)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Türkei (TR) (EGKS-Waren)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom Abkommen erfasst werden.Artikel 15 Protokoll Nr. 1
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 1.Artikel 15 Protokoll Nr. 1
Türkei (TR) (sonstige Waren - Zollunion)Im Rahmen der Freiverkehrspräferenz dürfen Präferenznachweise systembedingt nur für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ausgestellt bzw. ausgefertigt werden.Artikel 4 Beschluss Nr. 1/2006
Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom Abkommen erfasst werden.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 3.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Übergangsregeln Ägypten (EG)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Ägypten)
Übergangsregeln Albanien (AL)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (AL)
Übergangsregeln Bosnien und Herzegowina (BA)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Übergangsregeln Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (EWR)
Übergangsregeln Ukraine (UA)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Ukraine)
Ukraine (UA)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten.Artikel 14 Anlage I
ÜLGNicht vorgesehen
Vereinigtes KönigreichNicht vorgesehen
VietnamNicht vorgesehen
Westjordanland u. Gazastreifen (PS)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anlage I
Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten.Artikel 14 Anlage I
Westjordanland u. Gazastreifen (RUE_A) (PS)Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.Artikel 16 Anlage A (Westjordanland u. Gazastreifen)
Zentralafrika (CAS)Nicht vorgesehen
Zentralamerika (CAM)Nicht vorgesehen