Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) zum Stichtag 13.05.2014

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) zum Stichtag 13.05.2014
Ländergruppe Regelung Rechtsgrundlage
Ägypten (EG)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Albanien (AL)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Algerien (DZ)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 6
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 6.Artikel 15 Protokoll Nr. 6
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 6
Andenstaaten (Peru und Kolumbien)Nicht vorgesehen
Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403)Das Verbot gilt für den im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen, unverarbeiteten Tabak, der zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse verwendet wird.Artikel 3 VO (EG) Nr. 2302/2001
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 13 Anhang zum Beschluss Nr. 1/99
Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97)Entstehung einer Einfuhrzollschuld für die Waren aus dritten Ländern, die bei der Herstellung von Waren in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra eingegangen sind und die sich weder in der Gemeinschaft noch im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befanden.Artikel 26 Beschluss Nr. 1/2003
APS-least developed countries (LDC)Nicht vorgesehen
APS-other beneficiary countries (OBC)Nicht vorgesehen
Bosnien und Herzegowina (BA)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 2
CARIFORUMNicht vorgesehen
Ceuta (XC) und Melilla (XL)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 VO (EG) Nr. 82/2001
Chile (CL)Das Draw-Back-Verbot findet ab 1. Januar 2007 Anwendung.
Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Gemäß Artikel 14 Abs. 2 Anhang III gilt das Verbot jedoch nicht für Antidumping- und Ausgleichszölle (Artikel 59 und 78 des Abkommens mit der Republik Chile).Artikel 14 Anhang III
ESA-Staaten Nicht vorgesehen
Europäischer WirtschaftsraumVormaterialien, die gemäß Artikel 8 des Abkommens über den EWR unter das EWR-Abkommen fallen.Artikel 14 Protokoll 4
Färöer (FO)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom Abkommen erfasst werden.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 3.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Israel (IL)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Jordanien (JO)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 3.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Kosovo (XK)Nicht vorgesehen
Libanon (LB)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Draw-Back-Verbot findet ab 1. März 2009 Anwendung.
MAR (AKP)Nicht vorgesehen
Marokko (MA)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Mazedonien (MK)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Mexiko (MX)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 14 Anhang III
Montenegro (ME)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Republik Korea (KR)Nicht vorgesehenArtikel 14 Protokoll
Republik Moldau (MD)Nicht vorgesehen
San Marino (SM)Im Rahmen der Freiverkehrspräferenz dürfen Präferenznachweise systembedingt nur für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ausgestellt bzw. ausgefertigt werden (Artikel 4 des Abkommens).
Schweiz (CH)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom Abkommen erfasst werden.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 3.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Serbien (XS)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Südafrika (ZA)Nicht vorgesehen
Syrien (SY)Nicht vorgesehen
Tunesien (TN)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Türkei (TR) (EGKS-Waren)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom Abkommen erfasst werden.Artikel 15 Protokoll Nr. 1
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 1.Artikel 15 Protokoll Nr. 1
Türkei (TR) (sonstige Waren - Zollunion)Im Rahmen der Freiverkehrspräferenz dürfen Präferenznachweise systembedingt nur für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ausgestellt bzw. ausgefertigt werden.Artikel 4 Beschluss Nr. 1/2006
Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom Abkommen erfasst werden.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 3.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Ukraine (UA)Nicht vorgesehen
ÜLGNicht vorgesehen
West-Pazifik-Staaten (Anm.d.Red.:zur Zeit gehört zu dieser Gruppe nur Papua-Neuguinea)Nicht vorgesehen
Westjordanland u. Gazastreifen (PS)Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gazastreifens gelten.Artikel 15 Protokoll Nr. 3
Zentralamerika (CAM)Nicht vorgesehen