Wortlaut der Erklärung zum Stichtag 28.12.2012
Ägypten (EG) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Albanien (AL)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Algerien (DZ) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...-Ursprungswaren sind(2).
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers; der Name des Unterzeichners ist gut lesbar hinzuzufügen)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n°... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle...(2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).
APS-least developed countries (LDC)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2) according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community and...(3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 97v Absatz 4 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 97j, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen.
(3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x".
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5)Siehe Artikel 97v Absatz 7 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne et....(3)
APS-other beneficiary countries (OBC)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2) according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community and...(3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 97v Absatz 4 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 97j, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen.
(3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x".
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5)Siehe Artikel 97v Absatz 7 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne et....(3)
Bosnien und Herzegowina (BA)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
CARIFORUM
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Anmerkungen
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
Ceuta (XC) und Melilla (XL)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...-Ursprungswaren sind(2).
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieser Verordnung ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieser Verordnung. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n°... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle...(2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).
Chile (CL)
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen(*) nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad
gubernamental competente nº ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).
ESA-Staaten
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
__________
Europäischer Wirtschaftsraum
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Färöer (FO)
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Israel (IL) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer(*) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer(*) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
__________
(*)Anm. der Redaktion: Richtig muss es heißen: "ermächtigten Ausführer"
Jordanien (JO)
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Kosovo (XK)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 117 Absatz 5 (*). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
__________
(*)Anm. der Redaktion: Richtig muss es heißen: Artikel 116 Absatz 5
Kroatien (HR)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No. ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Libanon (LB)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
MAR (AKP)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22(*) des Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 41(**) des Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
__________
(*)Anm. der Red.: Richtigerweise müsste es hier heißen: Artikel 20
(**)Anm. der Red.: Richtigerweise müsste es hier heißen: Artikel 37
Marokko (MA) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer(*) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer(*) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
__________
(*)Anm. der Redaktion: Richtig muss es heißen: "ermächtigten Ausführer"
Mazedonien (MK)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Mexiko (MX)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Anhangs III ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer angefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Anhangs III, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Anhangs III. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente nº... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad
gubernamental competente nº ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).
Montenegro (ME)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No. ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Republik Korea (KR)
TEXT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Republik Moldau (MD)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 117 Absatz 5 (*). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
__________
(*)Anm. der Redaktion: Richtig muss es heißen: Artikel 116 Absatz 5
Schweiz (CH)
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Serbien (RS)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) SIn Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Südafrika (ZA)
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht aufgeführt werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Syrien (SY)
Tunesien (TN) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung(*):
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
__________
(*)Anm. der Redaktion: In der deutschen Übersetzung des Amtsblattes wurde unter der französischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED unzutreffenderweise der italienische Wortlaut abgedruckt.
Türkei (TR) - C (EGKS-Waren)
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung)
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
ÜLG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Zoll-Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind (2).
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne von Anhang III Artikel 20 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne von Anhang III Artikel 38, so bringt der Ausführer in dem Dokument, das die Erklärung enthält, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Anhang III Artikel 19 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
West-Pazifik-Staaten (Anm.d.Red.:zur Zeit gehört zu dieser Gruppe nur Papua-Neuguinea)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
__________
Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)