Wortlaut der Erklärung zum Stichtag 25.11.2025
Ägypten (EG) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Ägypten (EG) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Albanien (AL) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Albanien (AL) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Algerien (DZ) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru)
Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Ermächtigungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer angefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente nº... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad
gubernamental competente nº ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...-Ursprungswaren sind(2).
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n°... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle...(2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).
APS-least developed countries (LDC)
a) Wortlaut der Erklärung zum Ursprung gem. Artikel 92 UZK-IA
Nach Artikel 81 UZK-IA ist eine Erklärung zum Ursprung
- durch Ausführer in der Europäischen Union ab dem 01.01.2017 und
- durch Ausführer aus einem APS-Land ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern im REX-System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017 auszufertigen
Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung auszufertigen(1)
Englische Fassung:
The exporter … (Number of Registered Exporter(2), (3), (4)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. … (5) preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6)
(1) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe "Replacement statement" oder "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución" enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.
(2) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.
(3) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung) "agissant sur la base de l"attestation d"origine établie par [nom et adresse complète de l"exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [Numéro d"exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]" (englische Fassung) "acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]" (spanische Fassung) "actuando sobre la base de la comunicación extendida por [nombre y dirección completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]" angeben.
(4) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6 000 EUR übersteigt.
(5) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "EU" anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "CM" anzugeben.
(6) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "P"; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "W", gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: "W" 9618). Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
- bei bilateraler Kumulierung: "EU cumulation", "Cumul UE" oder "Acumulación UE";
- bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie" oder "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza" oder "Acumulación Turquía";
- bei regionaler Kumulierung: "regional cumulation", "cumul regional" oder "Acumulación regional";
- bei erweiterter Kumulierung: "extended cumulation with country x", cumul étendu avec le pays x" oder "Acumulación ampliada con el país x".
Französische Fassung
L"exportateur … (Numéro d"exportateur enregistré(2), (3), (4)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l"origine préférentielle.… (5) au sens des règles d"origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et que le critère d"origine satisfait est … … (6)
Spanische Fassung:
El exportador … (Número de exportador registrado(2), (3), (4)) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … (6)
b) Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung gem. Artikel 75 UZK-IA
Nach Artikel 81 UZK-IA kann diese Erklärung auf der Rechnung durch Ausführer aus einem APS-Land ausgefertigt werden, das mit der Registrierung begonnen hat, das REX-System aber noch nicht effektiv anwendet und dessen Übergangszeitraum noch nicht beendet ist.
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation Nº. ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2) according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union(3) and(4)
(5)
(Ort und Datum)
(6)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Unions-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
(2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" anzubringen.
(3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" or "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x" or "Acumulación UE", "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía", "Acumulación regional", "Acumulación ampliada con en país x".
(4)Wird die Erklärung auf der Rechnung im Rahmen eines anderen präferenziellen Handelsabkommens ausgefertigt, wird der Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem durch den Hinweis auf das andere präferenzielle Handelsabkommen ersetzt.
(5) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(6) Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne(3) et (4)
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera nº ...(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...(2) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea(3) y (4)
APS-other beneficiary countries (OBC)
a) Wortlaut der Erklärung zum Ursprung gem. Artikel 92 UZK-IA
Nach Artikel 81 UZK-IA ist eine Erklärung zum Ursprung
- durch Ausführer in der Europäischen Union ab dem 01.01.2017 und
- durch Ausführer aus einem APS-Land ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern im REX-System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017 auszufertigen
Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung auszufertigen(1)
Englische Fassung:
The exporter … (Number of Registered Exporter(2), (3), (4)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. … (5) preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6)
(1) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe "Replacement statement" oder "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución" enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.
(2) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.
(3) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung) "agissant sur la base de l"attestation d"origine établie par [nom et adresse complète de l"exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [Numéro d"exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]" (englische Fassung) "acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]" (spanische Fassung) "actuando sobre la base de la comunicación extendida por [nombre y dirección completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]" angeben.
(4) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6 000 EUR übersteigt.
(5) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "EU" anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "CM" anzugeben.
(6) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "P"; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "W", gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: "W" 9618). Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
- bei bilateraler Kumulierung: "EU cumulation", "Cumul UE" oder "Acumulación UE";
- bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie" oder "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza" oder "Acumulación Turquía";
- bei regionaler Kumulierung: "regional cumulation", "cumul regional" oder "Acumulación regional";
- bei erweiterter Kumulierung: "extended cumulation with country x", cumul étendu avec le pays x" oder "Acumulación ampliada con el país x".
Französische Fassung
L"exportateur … (Numéro d"exportateur enregistré(2), (3), (4)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l"origine préférentielle.… (5) au sens des règles d"origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et que le critère d"origine satisfait est … … (6)
Spanische Fassung:
El exportador … (Número de exportador registrado(2), (3), (4)) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … (6)
b) Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung gem. Artikel 75 UZK-IA
Nach Artikel 81 UZK-IA kann diese Erklärung auf der Rechnung durch Ausführer aus einem APS-Land ausgefertigt werden, das mit der Registrierung begonnen hat, das REX-System aber noch nicht effektiv anwendet und dessen Übergangszeitraum noch nicht beendet ist.
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation Nº. ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2) according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union(3) and(4)
(5)
(Ort und Datum)
(6)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Unions-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
(2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" anzubringen.
(3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" or "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x" or "Acumulación UE", "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía", "Acumulación regional", "Acumulación ampliada con en país x".
(4)Wird die Erklärung auf der Rechnung im Rahmen eines anderen präferenziellen Handelsabkommens ausgefertigt, wird der Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem durch den Hinweis auf das andere präferenzielle Handelsabkommen ersetzt.
(5) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(6) Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne(3) et (4)
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera nº ...(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...(2) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea(3) y (4)
Bosnien und Herzegowina (BA) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Bosnien und Herzegowina (BA) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
CARIFORUM
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Anmerkungen
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
Ceuta (XC) und Melilla (XL)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...-Ursprungswaren sind(2).
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieser Verordnung ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieser Verordnung. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n°... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle...(2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).
Chile (CL)
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG
Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den jeweiligen Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
(Zeitraum: von___________ bis __________(1))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (3) sind.
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Name des Ausführers)
Französische Fassung:
(Période: du___________ au __________(1))
L'exportateur des produits couverts par le présent document (no de référence exportateur …(2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ...(3).
Englische Fassung:
(Period: from___________ to __________(1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...(2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (3).
_________________
1Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne von Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist eine Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
2Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurde. Für Ausführer aus Chile handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den in Chile geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf dieses Feld frei gelassen werden.
3Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: Chile oder Europäische Union (EU). Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne von Artikel 3.29 dieses Abkommens, so muss der Ausführer diese Erzeugnisse auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzeigen.
4Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
5In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder kann der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 42 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 22 Absatz 4 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
ESA-Staaten
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 24 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 45 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 23 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
__________
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Färöer (FO) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Färöer (FO) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Georgien (GE) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Georgien (GE) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Ghana
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Bewilligungs‐Nr. ...(1)) erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 oder einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des registrierten bzw. des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem registrierten oder einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 dieses Protokolls, so bezeichnet der Ausführer sie deutlich sichtbar in dem Dokument, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, indem er die Kurzbezeichnung „CM“ einfügt.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...((1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
Israel (IL) - C
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer(*) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ausführer(*) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
__________
(*)Anm. der Redaktion: Richtig muss es heißen: "ermächtigten Ausführer"
Japan
Die Ursprungserklärung ist mit dem Wortlaut in einer der folgenden (auszugsweise dargestellten) Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Ursprungserklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Ursprungserklärung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Anmerkung der Redaktion:
Die im Amtsblatt der EU bei einigen Sprachfassungen fehlerhaft erfolgte Zuordnung der Fußnoten wurde korrigiert.
Zudem wurde in der deutschen Sprachfassung anstatt des zutreffenden Begriffs "Erklärung zum Ursprung" (englisch: statement of origin) der Begriff "Ursprungserklärung" verwendet.
Deutsche Fassung:
(Zeitraum: von bis(1))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ............... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ......... (3) sind.
(Verwendete Ursprungskriterien (4))
(Ort und Datum (5))
(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)
Französische Fassung:
(Période: du ...................................... au .......................................(1))
L'exportateur des produits couverts par le présent document (no de référence exportateur ............... (2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ..............................................(3).
(Critères d'origine appliqués (4))
Englische Fassung:
(Period: from ...................................... to .......................................(1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No .............. (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ......................................................... preferential origin (3).
(Origin criteria used (4))
_________________
(1)Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 5 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
(2)Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurden. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die "Japan Corporate Number". Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.
(3)Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Europäische Union oder Japan) an.
(4)Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an
- für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a
- für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b
- für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c, mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:
- für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“
- für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils
- für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder
- bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1
- für die Kumulierung nach Artikel 3.5 oder
- für die Toleranz nach Artikel 3.6
(5)Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
Jordanien (JO) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Jordanien (JO) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Kanada
Hinweis: Bitte Fußnote (2) beachten. Die Abgabe einer Ursprungserklärung durch einen Ermächtigten Ausführer ist seit dem 01.01.2018 nicht mehr zulässig.
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
(Zeitraum: von bis(1))
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (3) Ursprungswaren sind.
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 19 Absatz 5 ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
(2) Für EU-Ausführer: Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, ist die entsprechende Zollbewilligungs- bzw. die -registernummer anzugeben. Die Zollbewilligungsnummer ist nur erforderlich, wenn es sich um einen ermächtigten Ausführer handelt. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, so müssen die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Platz frei gelassen werden.
Für kanadische Ausführer: Die von der Regierung Kanadas erteilte Unternehmensnummer des Ausführers ist anzugeben. Falls dem Ausführer keine Unternehmensnummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.
(3) „Kanada/EU“ bedeutet, dass die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse nach den Ursprungsregeln des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada gelten. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(4) Diese Angaben dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) Artikel 19 Absatz 3 sieht eine Ausnahme vom Erfordernis der Ausführerunterschrift vor. Wenn der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(Période: de au(1))
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (3).
(Period: from to(1))
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.
Kososvo (XK) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Kosovo (XK) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Libanon (LB)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Marokko (MA) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Marokko (MA) -R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Mexiko (MX)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Anhangs III ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer angefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Anhangs III, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Anhangs III. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente nº... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad
gubernamental competente nº ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).
Montenegro (ME) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Montenegro (ME) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Neuseeland (NZ)
Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, wird in einer der folgenden (auszugsweise dargestellten) Sprachfassungen nach dem Recht der Ausfuhrvertragspartei oder in einer anderen von der Union notifizierten Sprachfassung ausgefertigt. Die Union teilt Neuseeland jede andere Sprachfassung der Erklärung zum Ursprung spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts eines Drittlandes zur Union mit. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist gemäß den jeweiligen Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum: von ____________ bis ______________ (1)
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ............... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier (*) bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ......... (3) sind.
...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (4)
(Ort und Datum )
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name des Ausführers)
(*) Anmerkung der Redaktion: In der englischen Fassung steht an dieser Stelle "document".
Französische Fassung:
(Pour les expéditions multiples): Période: du ...................................... au .......................................(1)
L'exportateur des produits couverts par le présent document (référence de l'exportateur n° … (2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, les produits ont l'origine préférentielle … (3).
Englische Fassung:
(For multiple shipments): Period: from ...................................... to .......................................(1)
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No .............. (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ......................................................... (3) preferential origin .
_________________
(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.18 (Erklärung zum Ursprung) Absatz 4 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zugeteilt wurden. Für Ausführer aus Neuseeland handelt es sich dabei um den von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen "client code". Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann das Feld freigelassen werden.
(3) Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Neuseeland oder Europäische Union) an.
(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier mit dem Wortlaut der Erklärung zum Ursprung enthalten sind.
Nordmazedonien (MK) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Nordmazedonien (MK) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Ostafrikanische Gemeinschaft (englisch EAC East African Community)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
Pazifik-Staaten (WPS)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
__________
Republik Korea (KR)
TEXT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
Republik Moldau (MD) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Republik Moldau (MD) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
SADC
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 25 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 44 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 24 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
Portugiesische Fassung
O abaixo–assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Schweiz (CH) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Schweiz (CH) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Serbien (RS) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Serbien (RS) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Singapur
Wortlaut der Erklärung zum Ursprung
Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer (*); Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(Name des Ausführers)
(1) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für einen Ausfüh-rer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für einen Ausführer aus Singapur han-delt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvor-schriften Singapurs erteilt wurde. Wurde dem Ausführer keine Nummer erteilt, so kann dieses Feld leer gelassen werden.“
(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung Waren mit Ursprung in der Union, so verwendet der Ausführer die Kurzbezeichnung "EU". Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(*) Anmerkung der Redaktion: In den anderen Sprachfassungen enthält der Klammerzusatz nicht "Ermächtigter Ausführer"
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).
Syrien (SY)
Tunesien (TN) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Tunesien (TN) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
Türkei (TR) - C (EGKS-Waren)
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung)
a) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
b) WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Ukraine (UA) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Ukraine (UA) - R
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Anmerkung der Redaktion: Sind im betreffenden Warenverkehr neben dem revidierten Regionalen Übereinkommen auch die Übergangsregeln anwendbar (MATRIX-Status "CR"), so muss gemäß Artikel 42 Abs. 9 am Ende der Ursprungserklärung der Zusatz "REVISED RULES" ergänzt werden.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin
ÜLG
Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Aus-führers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Aus-stellung auszufertigen
Französische Fassung:
L’exportateur (Numéro d’exportateur enregistré – excepté lorsque la valeur des produits origi-naires contenus dans l’envoi est inférieure à EUR 10 000 (1)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ... (2) au sens des règles d’origine de la Décision d’association des pays et terri-toires d’outre-mer et que le critère d’origine satisfait est … … (3)
Englische Fassung:
The exporter (Number of Registered Exporter – unless the value of the consigned originating products does not exceed EUR 10 000 (1)) of the products covered by this document decla-res that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … … (3)
(1) Ersetzt die Ursprungserklärung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis „acting on the basis of the statement on origin made out by [name and full address of the exporter in the OCT], registered under the following number [Number of Regis-tered Exporter in the OCT]” angeben.
(2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teil-weise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 46 dieses An-hangs, so hat der Ausführer diese Erzeugnisse auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausge-fertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzuzeigen.
(3) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „P“; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „W“, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Co-dierung der Waren ("Harmonisiertes System") des ausgeführten Erzeugnisses (z. B. „W“ 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
- ) Bei Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder einer bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 dieses Anhangs: „EU cumulation“ bzw. „cumul UE“; „OCT cumulation“ bzw. „cumul PTOM“;
- bei Kumulierung mit einem WPA-Land nach Artikel 8 dieses Anhangs: „cumulation with EPA country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays APE [Name des Landes]“;
- bei Kumulierung mit einem APS-Land nach Artikel 9 dieses Anhangs: „cumulation with GSP country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays SPG [Name des Landes]“;
- bei Kumulierung mit einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Arti-kel 10 dieses Anhangs geschlossen hat: „extended cumulation with country [Name des Lan-des]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“.
Vereinigtes Königreich
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG
Die in Artikel 56 dieses Abkommens genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfo gen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung
(Zeitraum: von bis(1))
Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.
(4)
(Ort und Datum)
(Name des Ausführers)
Französische Fassung:
(Période: du ...................................... au .......................................(1))
L’exportateur des produits couverts par le présent document (référence de l’exportateur nº ...(2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ...(3).
Englische Fassung:
(Period: from ...................................... to .......................................(1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...(2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (3).
_________________
1Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.
2Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.
3Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union.
4Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
Vietnam
Hinweis: Bitte bei Fußnote (1) beachten: Die Abgabe einer Ursprungserklärung durch einen Ermächtigten Ausführer ist bei Export aus der EU nicht zulässig, hier muss ggf. die Registriernummer des registrierten Ausführers angegeben werden.
TEXT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Zulassungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C
a) Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2)preferential origin .
b) Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM“ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
- cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)
Zentralafrika (CAS)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
Zentralamerika (CAM)
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen(*) nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Anhangs II ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité publique compétente nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent public authority authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad pública competente nº ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).
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(*)Anm. der Red.: Die hier abgebildeten Sprachfassungen stellen keine abschließende Aufzählung der im Amtsblatt veröffentlichen Abdrucke dar.