Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 Ursprungsregeln Neuseeland (NZ) zum Stichtag 01.05.2024

ABSCHNITT A Ursprungsregeln

Artikel 3.1 Artikel 3.1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Sendung“ bezeichnet ein Erzeugnis, das entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt wird;
  2. „Ausführer“ bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die das Ursprungserzeugnis nach den in den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Anforderungen ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;
  3. „Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt;
  4. „Vormaterial“ bezeichnet Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Zutaten, Rohstoffen oder Teilen;
  5. „Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;
  6. „Erzeugnis“ bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist;
  7. „Herstellung“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

Artikel 3.2 Artikel 3.2Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse

  1. Zum Zweck der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen gilt ein Erzeugnis, sofern es alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei:
    1.  wenn es im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist,
    2. wenn es in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaften hergestellt worden ist oder
    3. wenn es in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, sofern das Erzeugnis die Voraussetzungen nach Anhang 3B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllt.
  2. Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis in einem anderen Erzeugnis als Vormaterial verwendet wird.
  3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung in Neuseeland oder der Union zu vollziehen.

Artikel 3.3 Artikel 3.3Ursprungskumulierung

  1. Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
  2. Ein Herstellungsvorgang, der in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls der in der anderen Vertragspartei durchgeführte Herstellungsvorgang nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.
  4. Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a für ein Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft ausfüllen kann, holt er bei seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4) oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben ein, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.

Artikel 3.4 Artikel 3.4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

  1. Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
    1.  aus dem Boden oder Meeresboden einer Vertragspartei gewonnene Mineralien oder Naturstoffe,
    2. in einer Vertragspartei angebaute oder geerntete Nutz- und Zierpflanzen,
    3. in einer Vertragspartei geborene und aufgezogene lebende Tiere,
    4. Erzeugnisse von lebenden Tieren, die in einer Vertragspartei aufgezogen wurden,
    5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die in einer Vertragspartei geboren und aufgezogen wurden,
    6. in einer Vertragspartei – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
    7. aus Aquakultur in einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,
    8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere, im Einklang mit dem Völkerrecht von Fischereifahrzeugen einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,
    9. Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
    10. Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern diese Vertragspartei oder Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,
    11. bei einer in einer Vertragspartei ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,
    12. in einer Vertragspartei gesammelte gebrauchte Erzeugnisse, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen, einschließlich solcher Rohstoffe, geeignet sind, und
    13. Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte werden.
  2. Die in Absatz 1 unter den Buchstaben h und i genannten Begriffe „Fischereifahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ bezeichnen jeweils nur ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff, das:
    1.  in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland im Schiffsregister eingetragen ist,
    2. unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Neuseelands fährt,
    3. eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
      1. ist mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands oder
      2. ist Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischer Personen, von denen jede:
        1. ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland hat und
        2. mindestens zu 50 % Eigentum öffentlicher Stellen oder von Personen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands ist.

Artikel 3.5 Artikel 3.5Toleranzen

  1. Genügen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln), so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern
    1. bei allen Erzeugnissen, mit Ausnahme der in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnisse, der Wert der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises dieser Erzeugnisse nicht überschreitet,
    2. für die nach den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnisse die Toleranzen nach den Bemerkungen 7 und 8 des Anhangs 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) gelten.
  2. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.
  3. Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist es nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.

Artikel 3.6 Artikel 3.6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

  1. Ungeachtet des Artikels 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern die Herstellung des Erzeugnisses in dieser Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
    1. Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten,(1)
    2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
    3. Waschen oder Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
    4. Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,
    5. einfaches Anstreichen oder Polieren,
    6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,
    7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
    8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
    9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
    10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,
    11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
    12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf dem Erzeugnis selbst oder auf seiner Verpackung,
    13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,
    14. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, Trocknen oder Denaturieren des Erzeugnisses,
    15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen des Erzeugnisses in Einzelteile oder
    16. Schlachten von Tieren.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
  • (1)

    Im Kontext von Buchstabe a gelten Konservierungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten.

Artikel 3.7 Artikel 3.7Maßgebende Einheit

  1. Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das HS maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
  2. Bei einer Sendung mit einer Reihe gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.

Artikel 3.8 Artikel 3.8Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft handelt, nicht berücksichtigt.

Artikel 3.9 Artikel 3.9Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

  1. Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit diesem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder einen besonderen Be- oder Verarbeitungsvorgang nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis, das vollständig in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.
  2. Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen dieses Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

Artikel 3.10 Artikel 3.10Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

  1. Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial eines Erzeugnisses erfasst, sofern
    1. sie gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht, geliefert und in Rechnung gestellt werden und
    2. sie der Art, der Menge und dem Wert nach für das jeweilige Erzeugnis üblich sind.
  2. Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis
    1. vollständig in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) gewonnen oder hergestellt wurde, oder ob es ein in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetztes Herstellungsverfahren oder eine in Anhang 3-B festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial dieses Erzeugnisses außer Acht gelassen,
    2. eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials dieses Erzeugnisses bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

Artikel 3.11 Artikel 3.11Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 Buchstaben a und b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems werden als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei betrachtet, wenn für alle ihre Bestandteile die Ursprungseigenschaft zutrifft. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises dieser Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 3.12 Artikel 3.12Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden neutralen Elemente zu ermitteln:

  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Erzeugnisse,
  3. Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,
  4. für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,
  5. bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,
  6. Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel,
  7. zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte,
  8. Katalysatoren und Lösungsmittel und
  9. sonstige Vormaterialien, die weder ein Bestandteil der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses noch dafür vorgesehen sind.

Artikel 3.13 Artikel 3.13Methode der buchmäßigen Trennung bei austauschbaren Vormaterialien und austauschbaren Erzeugnissen

  1. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.
  2. Austauschbare Vormaterialien oder austauschbare Erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt.
  3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.
  4. Ungeachtet des Absatzes 2 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei auch räumlich nicht getrennt in einer Vertragspartei gelagert werden, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.
  5. Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach Buchführungsgrundsätzen anzuwenden, die in der Vertragspartei, in der die Methode der buchmäßigen Trennung angewendet wird, allgemein anerkannt sind.
  6. Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnisse der Fall wäre.

Artikel 3.14 Artikel 3.14Wiedereingeführte Erzeugnisse

Wird ein Ursprungserzeugnis aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt, gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, das wiedereingeführte Erzeugnis

  1. ist dasselbe wie das ausgeführte Erzeugnis und
  2. hat während seines Verbleibs in dem Drittland, in das es ausgeführt wurde, oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 3.15 Artikel 3.15Nichtbehandlung

  1. Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
  2. Die Lagerung oder Ausstellung eines Ursprungserzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, wenn das Ursprungserzeugnis nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden ist.
  3. Unbeschadet des Abschnitts B (Ursprungsverfahren) dieses Kapitels kann die Aufteilung von Sendungen in einem Drittland stattfinden, wenn die Sendungen nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden sind.
  4. Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

ABSCHNITT B Ursprungsverfahren

Artikel 3.16 Artikel 3.16Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

  1. Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel verantwortlich.
  2. Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
    1. eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder
    2. die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.
  3. Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei Bestandteil der Zolleinfuhrerklärung.
  4. Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.

Artikel 3.17 Artikel 3.17Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr

  1. Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt und hätte das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder überweist zu viel gezahlte Zölle zurück.
  2. Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 verlangen, dass der Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt und dessen Grundlagen nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 nachweist. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder innerhalb einer längeren Frist zu stellen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehen ist.

Artikel 3.18 Artikel 3.18Erklärung zum Ursprung

  1. Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, wobei dies gegebenenfalls Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien einschließt. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.
  2. Eine Erklärung zum Ursprung wird in einer der Sprachfassungen in Anhang 3-C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um dessen Identifizierung zu ermöglichen.(1) Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
  3. Die Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
  4. Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
    1. eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder
    2. mehrere in die Vertragspartei eingeführte Sendungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums.
  5. Die Einfuhrvertragspartei gestattet auf Ersuchen des Einführers und unter den von der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen eine einzige Erklärung zum Ursprung für zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die den Abschnitten XV bis XXI des HS unterfallen, wenn diese in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
  • (1)

    Zur Klarstellung: Die Erklärung zum Ursprung muss zwar vom Ausführer ausgefertigt werden und der Ausführer ist dafür verantwortlich, ausreichende Angaben zur Identifizierung des Ursprungserzeugnisses zu machen, jedoch ist weder die Identität noch der Ort der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder ein anderes Dokument ausstellt, erforderlich, wenn dieses Dokument eine eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht.

Artikel 3.19 Artikel 3.19Unerhebliche Fehler oder Diskrepanzen

Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung ablehnen.

Artikel 3.20 Artikel 3.20Gewissheit des Einführers

Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

Artikel 3.21 Artikel 3.21Aufbewahrungspflichten

  1. Ein Einführer, der für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, bewahrt folgende Unterlagen für mindestens drei Jahre nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) oder der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) gestellt wurde, oder dieser Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr über einen in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum auf:
    1. die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, oder
    2. alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern dem Antrag die Gewissheit des Einführers zugrunde lag.
  2. Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung oder für einen in den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum eine Kopie hiervon sowie andere Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.
  3. Ist ein Ausführer nicht der Hersteller der Erzeugnisse und hat er sich hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse auf Angaben eines Lieferanten verlassen, so ist er verpflichtet, die von diesem Lieferanten übermittelten Angaben aufzubewahren.
  4. Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Artikel 3.22 Artikel 3.22Verzicht auf Verfahrensvorschriften

  1. Ungeachtet der Artikel 3.16 bis 3.21 gewährt die Einfuhrvertragspartei eine Zollpräferenzbehandlung für:
    1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, oder
    2. Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.
  2. Absatz 1 gilt nur für Erzeugnisse, für die eine Zollanmeldung abgegeben wurde, in der die Konformität mit den Vorschriften dieses Kapitels erklärt wird und bei der seitens der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen.
  3. Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgenommen:
    1. Einfuhren kommerzieller Art mit Ausnahme von Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern sich aus der Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen,
    2. Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Vorschriften des Artikels 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) getrennt voneinander durchgeführt wurden,
    3. Erzeugnisse, deren Gesamtwert:
      1. im Falle der Union 500 EUR bei in Kleinsendungen versandten Erzeugnissen oder 1 200EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Wechselkurs mitgeteilt; die Wechselkurse gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Neuseeland die betreffenden Wechselkurse mit,
      2. im Falle Neuseelands 1 000NZD sowohl bei in Kleinsendungen versandten Erzeugnissen als auch bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.
  4. Der Einführer ist für die Richtigkeit der Zollanmeldung nach Absatz 2 verantwortlich. Wird dieser Artikel angewendet, gelten die Aufbewahrungspflichten nach Artikel 3.21 (Aufbewahrungspflichten) für den Einführer nicht.

Artikel 3.23 Artikel 3.23Prüfung

  1. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Prüfung kann in Form eines Auskunftsersuchens an den Einführer erfolgen, der den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vor oder nach der Überlassung der Erzeugnisse gestellt hat.
  2. Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
    1. die Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a zugrunde lag,
    2. wenn das Ursprungskriterium
      1. darauf beruht, dass das Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt ist, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Bergbau, Fischfang) und des Herstellungsorts,
      2. auf einer Neueinreihung im Zolltarif beruht, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (als Zwei-, Vier- oder Sechs-Steller, je nach dem Ursprungskriterium),
      3. auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
      4. auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der bei der Herstellung dieses Enderzeugnisses verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
      5. auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine spezifische Beschreibung dieses Verfahrens.
  3. Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.
  4. Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, dass er nicht im Besitz der Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a ist. In diesem Fall kann der Einführer der Zollbehörde mitteilen, dass die angeforderten Informationen direkt vom Ausführer übermittelt werden.
  5. Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die zusätzlichen Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls sie der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
  6. Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Überlassung der betroffenen Erzeugnisse während die Prüfung durchgeführt wird. Die Einfuhrvertragspartei kann eine solche Überlassung davon abhängig machen, dass der Einführer eine Sicherheit leistet oder andere, von den Zollbehörden verlangte, geeignete Maßnahmen ergreift. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

Artikel 3.24 Artikel 3.24Verwaltungszusammenarbeit

  1. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.
  2. Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1 ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a oder des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) Absatz 2 gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
  3. Das Auskunftsersuchen nach Absatz 2 umfasst folgende Elemente:
    1. die Erklärung zum Ursprung,
    2. die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,
    3. den Namen des Ausführers,
    4. den Gegenstand und Umfang der Prüfung und
    5. gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.
  4. Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Rechtsvorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
  5. Unbeschadet des Absatzes 6 legt die das Auskunftsersuchen nach Absatz 2 erhaltende Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
    1. die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,
    2. eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,
    3. die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung,
    4. eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,
    5. Informationen zur Art und Weise der Durchführung der Untersuchung und
    6. gegebenenfalls Belege.
  6. Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 5 genannten Informationen nicht ohne Zustimmung des Ausführers vorlegen.
  7. Die eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit und übermittelt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung. Auf Seiten der Union ist die Europäische Kommission für die in diesem Absatz genannten Notifikationen zuständig.

Artikel 3.25 Artikel 3.25Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

  1. Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn
    1. binnen drei Monaten nach dem Datum des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1
      1. vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist,
      2. in den Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde oder
      3. in den Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Kenntnis des Einführers zugrunde lag, die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
    2. binnen drei Monaten nach dem Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 5
      1. vom Einführer keine Antwort eingegangen ist oder
      2. die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
    3. binnen zehn Monaten nach dem Datum der Übermittlung des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 2
      1. von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort eingegangen ist oder
      2. die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.
  2. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
  3. Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels zu verweigern, so notifiziert sie ihre Gründe und ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.
  4. Erfolgt eine solche Notifikation nach Absatz 3, so finden auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien binnen drei Monaten nach einer solchen Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann fallweise im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen finden nach dem vom Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich festgelegten Verfahren statt, sofern die Zollbehörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
  5. Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung dafür verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat. Bestätigt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei jedoch die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie diese Bestätigung, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis nicht allein aus dem Grund verweigern, dass Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 6 angewendet wurde.
  6. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum ihrer abschließenden Entscheidung über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, die eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b vorlegte, diese abschließende Entscheidung mit.

Artikel 3.26 Artikel 3.26Vertraulichkeit

  1. Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
  2. Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden. Eine Vertragspartei darf die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwenden, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel angestrengt werden. Eine Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.
  3. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche solche Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung. Werden zur Einhaltung des Rechts einer Vertragspartei vertrauliche Informationen für Gerichtsverfahren angefordert, die sich nicht auf Ursprungs- oder Zollangelegenheiten beziehen, ist unter der Voraussetzung, dass diese Vertragspartei die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus davon in Kenntnis setzt und erklärt, dass eine solche Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Zustimmung der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei, welche die vertraulichen Informationen vorgelegt hat, nicht erforderlich.

Artikel 3.27 Artikel 3.27Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.

Abschnitt C Schlussbestimmungen

Artikel 3.28 Artikel 3.28Ceuta und Melilla

  1. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ Ceuta und Melilla nicht ein.
  2. Ursprungserzeugnisse Neuseelands erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla zur Beitrittsakte von 1985(1) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union gewährt wird. Neuseeland unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union unterzogen werden.
  3. Die nach diesem Kapitel für Neuseeland geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Neuseeland nach Ceuta und Melilla ausgeführten Erzeugnissen. Die nach diesem Kapitel für die Union geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Ceuta und Melilla nach Neuseeland ausgeführten Erzeugnissen.
  4. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
  5. Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla verantwortlich.
  • (1)

    ABl. EU L 302 vom 15.11.1985, S. 9.

Artikel 3.29 Artikel 3.29Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Dieses Abkommen darf auf Erzeugnisse angewendet werden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) gestellt wird.

Artikel 3.30 Artikel 3.30Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

  1. Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).
  2. Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich, der im Rahmen des CCMAA eingerichtet wurde, hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:
    1. die Erwägung möglicher Änderungen dieses Kapitels, einschließlich Änderungen, die sich aus der Überprüfung des Harmonisierten Systems ergeben,
    2. die Annahme (mittels Beschluss) von Erläuterungen, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern, und
    3. die Annahme von Beschlüssen zur Eröffnung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 3.25 (Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung) Absatz 4.