Inhaltsverzeichnis Protokoll II Papua-Neuguinea/Pazifik-Staaten (WPS) zum Stichtag 14.05.2022

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  2. „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  6. „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Pazifik-Staat gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Pazifik-Staat für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
  9. „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der Pazifik-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird;
  10. „Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet);
  11. „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  12. „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  13. „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
  14. „ÜLG“ sind die in Anhang VIII definierten überseeischen Länder und Gebiete;
  15. „andere AKP-Staaten“ sind alle AKP-Staaten mit Ausnahme der Pazifik-Staaten.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

(1) Für die Zwecke des Interims-Partnerschaftsabkommens, im Folgenden „das Abkommen“ genannt, gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in der Europäischen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in der Europäischen Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in den Pazifik-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in den Pazifik-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den Pazifik-Staaten im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in den Pazifik-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG hergestellt worden sind, sofern die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Geht eine in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete haben, und die in der Europäischen Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in den Pazifik-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Europäischen Gemeinschaft be-oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

(5) Geht eine in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.

(6) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet,
  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,
  3. die Europäische Gemeinschaft den Pazifik-Staaten über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die Pazifik-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
(7) Die Kumulierung nach diesem Artikel darf für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem 1. Januar 2010 angewandt werden.

Artikel 4 Artikel 4Kumulierung in den Pazifk-Staaten

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, in den anderen AKP-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen Pazifik-Staaten hergestellt worden sind, sofern die in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Geht eine in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses Pazifik-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in diesem Pazifik-Staat verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete, die in dem Pazifik-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihre Ursprungseigenschaft bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Europäischen Gemeinschaft, in den anderen Pazifik-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be-oder Verarbeitung als in einem Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in diesem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse dieses Pazifik-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

(5) Geht eine in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses Pazifik-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.

(6) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet,
  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,
  3. die Pazifik-Staaten der Europäischen Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die Pazifik-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
(7) Die Kumulierung nach diesem Artikel findet keine Anwendung für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse. Dessen ungeachtet ist die Kumulierung nach diesem Artikel für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem1. Januar 2010 anwendbar und nur, wenn beim Herstellen derartiger Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-Staat verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem Pazifik-Staat oder einem anderen AKP-Staat, der Vertragspartei eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) ist, durchgeführt wird.

(8) Dieser Artikel gilt nicht für Erzeugnisse des Anhangs XI mit Ursprung in Südafrika. Die Kumulierung nach diesem Artikel findet nach dem 31. Dezember 2009 für die in Anhang XII aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika Anwendung.

Artikel 4a Artikel 4aKumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

(1) Auf Antrag der Pazifik-Staaten und unter Beachtung des Artikels 41 Absatz 2 können Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines in Anhang VIIIa aufgeführten benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-Staat angesehen werden, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
  1. die in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht,
  2. die Pazifik-Staaten, die Europäische Gemeinschaft und die betreffenden benachbarten Entwicklungsländer eine Übereinkunft über geeignete Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet.
(2) Die Kumulierung nach diesem Artikel findet keine Anwendung auf die Erzeugnisse, für die der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dies beschließt.

(3) Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des benachbarten Entwicklungslandes im Sinne von Anhang VIIIa sind, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls.

Artikel 5 Artikel 5Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als vollständig in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
    1. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
    2. Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
  5. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  6. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  7. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
  8. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  9. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern der Pazifik-Staat oder die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
  10. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Pazifik-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;
  2. die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates führen;
  3. die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates

      oder
    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
      • die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Pazifik-Staat haben

        und
      • die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Europäische Gemeinschaft auf Antrag eines Pazifik-Staates an, dass die von diesem Pazifik-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen„eigene Schiffe“ zu behandeln sind, sofern der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln anerkennt, dass mit der Charter- oder Leasingvereinbarung, für die der Europäischen Gemeinschaft das Vorkaufsrecht angeboten wurde, dem Pazifik-Staat angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem Pazifik-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für die ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiffe übertragen wird.

(4) Die Bedingungen von Absatz 2 können von mehreren Staaten erfüllt werden, vorausgesetzt sie gehören zu den Pazifik-Staaten. In diesem Fall gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen Eigner des Fischereifahrzeugs oder Fabrikschiffes gemäß Absatz 2 Buchstabe c sind. Falls ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen von Staaten ist, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c den höchsten Eigentumsanteil aufweisen.

Artikel 6 Artikel 6In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die in Anhang II a aufgeführten Erzeugnisse als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Bedingungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be-oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(4) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Anhänge II und II a nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(6)
  1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Pazifik-Staaten seit der Unterzeichnung des Abkommens von Lomé im Jahr 1976 nicht im Stande waren, eine angemessene nationale Flotte aufzubauen, die die Bedingungen für Schiffe gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Protokolls erfüllt. Die Vertragsparteien erkennen auch die besonderen Gegebenheiten der Pazifik-Staaten an, etwa die Tatsache, dass der dort vollständig gewonnene oder hergestellte Fisch für die Bedarfsdeckung an Land nicht ausreicht, die sehr begrenzte Fangkapazität der Fischereiflotte der Pazifik-Staaten, die aufgrund physischer und wirtschaftlicher Faktoren eingeschränkte Verarbeitungskapazität, das geringe Risiko einer Destabilisierung des EU-Marktes durch große Zuströme an Fischereierzeugnissen aus den Pazifik-Staaten, die geografische Abgeschiedenheit der Pazifik-Staaten sowie die Entfernung zum EU- Markt. Die Vertragsparteien sind sich einig in dem übergeordneten Ziel, die weitere Entwicklung in den Pazifik-Staaten zu fördern und dabei eine nachhaltige Fischerei und eine verantwortliche Fischereipolitik zu fördern.
  2. Die Vertragsparteien erkennen an, wie überaus wichtig die Fischerei für die Bewohner der Pazifik-Staaten ist und dass Fisch, beispielsweise Thunfisch im westlichen und mittleren Pazifik, die wichtigste gemeinsame natürliche Ressource der Pazifik-Staaten für die langfristige Generierung von Einkommen und Arbeitsplätzen ist. Diese gemeinsame Fischereiressource in den Gewässern der Pazifik-Staaten unterliegt zahlreichen regionalen, subregionalen und nationalen Bewirtschaftungssystemen, beispielsweise dem sogenannten Vessel Day Scheme, das auf einen nachhaltigen, regionalen Ringwaden-Thunfischfang abzielt. Diese Tätigkeiten unterliegen der Überwachung durch die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission), unter anderem im Rahmen der Schiffsüberwachungs- und der Beobachterprogramme. In diesem Zusammenhang und unter der Voraussetzung, dass nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f und g vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse nicht ausreichend genutzt werden können, um den Bedarf an Land zu decken, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach Unterrichtung der Europäischen Kommission durch einen Pazifik-Staat verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien des Kapitels 03 ohne Ursprungseigenschaft verarbeitet oder hergestellt wurden und die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, abweichend von Absatz 1 als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten. Bei der Unterrichtung der Europäischen Kommission ist anzugeben, warum die Anwendung dieses Absatzes den Ausbau der Fischereibranche im jeweiligen Staat fördert; anzugeben sind ferner die erforderlichen Informationen über die betreffenden Arten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen.
  3. Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung wird ein Bericht über die Umsetzung des Buchstabens b angefertigt.
  4. Auf der Grundlage dieses Berichts halten die Europäische Kommission und der ersuchende Pazifik-Staat Konsultationen über die Inanspruchnahme des Buchstabens b unter besonderer Berücksichtigung seiner entwicklungsbezogenen Auswirkungen sowie der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen ab und ändern ihn gegebenenfalls.
  5. Buchstabe b gilt unbeschadet der in der EU geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.
  6. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Einfuhren eines Pazifik-Staates ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der mitgeteilt wird, dass der betreffende Staat die Europäische Kommission gemäß Buchstabe b unterrichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7 Artikel 7Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  15. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;
  16. Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Gemeinschaft oder den Pazifik-Staaten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 8 Artikel 8Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9 Artikel 9Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10 Artikel 10Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11 Artikel 11Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Artikel 12Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den Pazifik-Staaten oder in der Europäischen Gemeinschaft erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einem Pazifik-Staat oder aus der Europäischen Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13 Artikel 13Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechen und die unmittelbar zwischen einem Pazifik-Staat und der Europäischen Gemeinschaft oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines Pazifik-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

    oder
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
    2. Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel,

      und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland;
    oder
  3. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14 Artikel 14Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 3 und 4 genanntes Land oder Gebiet versandt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder einen Pazifik-Staat verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem Pazifik-Staat oder der Europäischen Gemeinschaft in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind,

    und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Artikel 15Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in einen Pazifik-Staat die Begünstigungen des Abkommens, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird

    oder
  2. in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt) mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

(3) Für die Anwendung diese Titels bemühen sich die Ausführer, eine in den Pazifik-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft geläufige Sprache zu verwenden.

Artikel 16 Artikel 16Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17 Artikel 17Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder
  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 18 Artikel 18Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19 Artikel 19Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den Pazifik-Staaten oder in der Europäischen Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, ausgestellt und von der Zollbehörde, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, mit einem Sichtvermerk versehen.

Artikel 20 Artikel 20Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21;
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates, der Europäischen Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 21 Artikel 21Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieses Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22 Artikel 22Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 23 Artikel 23Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 24 Artikel 24Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25 Artikel 25Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 Euro nicht überschreiten.

Artikel 26 Artikel 26Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus einem Pazifik-Staat, der Europäischen Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Europäischen Gemeinschaft in der Europäischen Gemeinschaft abgegeben wird.

(2) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 wird der Nachweis für die in einem Pazifik-Staat, der Europäischen Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat oder in einem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Europäischen Gemeinschaft in der Europäischen Gemeinschaft abgegeben wird.

(3) Für jede Warensendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung auszufertigen.

(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(5) Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(6) Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(7) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

(8) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls Nr. 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 27 Artikel 27Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates, der Europäischen Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem Pazifik-Staat, der Europäischen Gemeinschaft oder einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in den Pazifik-Staaten, in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem Pazifik-Staat, in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den Pazifik-Staaten, in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28 Artikel 28Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 26 Absatz 7 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29 Artikel 29Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30 Artikel 30In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als der Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Pazifik-Staaten, der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft oder der Pazifik-Staaten vom Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 31 Artikel 31Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

(1) Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die in Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllt.

(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
  1. die für die Durchführung und Anwendung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren erforderlichen nationalen und regionalen Regelungen, einschließlich der gegebenenfalls für die Anwendung der Artikel 3 und 4 erforderlichen Regelungen einzuführen,
  2. die für eine angemessene Handhabung und eine angemessene Kontrolle des Ursprungs und der Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren einzuführen.

Artikel 32 Artikel 32Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

(1) Die Pazifik-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen zuständig sind, und übermitteln einander Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingehen.

(2) Die Pazifik-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden unterstehen der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.

Artikel 33 Artikel 33Gegenseitige Amtshilfe

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Gemeinschaft, die Pazifik-Staaten und die in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Die Pazifik-Staaten
  1. leisten der Europäischen Gemeinschaft und einander jede erforderliche Unterstützung bei Ersuchen um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betreffenden Staat, einschließlich Besuchen vor Ort,
  2. prüfen nach Artikel 34 die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen.
(2) Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden Pazifik-Staaten, in der Europäischen Gemeinschaft und in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Ländern an.

Artikel 34 Artikel 34Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates, der Europäischen Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt das Ausfuhrland von sich aus oder auf Ersuchen des Einfuhrlandes die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten; zu diesem Zweck kann das betreffende Ausfuhrland das Einfuhrland um Mitwirkung an den Nachprüfungen ersuchen.

Artikel 35 Artikel 35Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI dieses Protokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.

(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(5) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 36 Artikel 36Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 34 und 35, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 37 Artikel 37Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 38 Artikel 38Freizonen

(1) Die Pazifik-Staaten und die Europäische Gemeinschaft treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Artikel 39 Artikel 39Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, in diesem Artikel als „Ausschuss“ bezeichnet, getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den Pazifik-Staaten dies rechtfertigt.
Die betreffenden Pazifik-Staaten übermitteln der Europäischen Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausschuss mit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.
Die Europäische Gemeinschaft befürwortet alle Anträge von Pazifik-Staaten, die nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Europäischen Gemeinschaft führen können.

(2) Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermitteln die antragstellenden Pazifik-Staaten zur Begründung ihres Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:
  • Bezeichnung des Enderzeugnisses,
  • Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland,
  • Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Pazifik-Staaten oder in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien, —
    Herstellungsverfahren,
  • Wertzuwachs,
  • Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,
  • voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft,
  • andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,
  • Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,
  • sonstige Bemerkungen.
Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
  1. Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden Pazifik-Staates/der betreffenden Pazifik-Staaten;
  2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem Pazifik-Staat bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;
  3. spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.
(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

(5) Ferner ist insbesondere wohlwollend zu prüfen,
  1. welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat,
  2. dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden Pazifik-Staates und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.
(6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen ein Pazifik-Staat oder mehrere Pazifik-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine zufriedenstellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden Pazifik-Staat verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v. H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Europäischen Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

(8) Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EG-Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst werden kann. Teilt die Europäische Gemeinschaft den Pazifik-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

(9)
  1. Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf Jahre.
  2. In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern die betreffenden Pazifik-Staaten drei Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen können.

    Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 8. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
  3. Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen seines Beschlusses zu ändern.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 40 Artikel 40Besondere Bestimmungen

(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff„Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß.

(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Europäischen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem Pazifik-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.

(4) Die in Ceuta und Melilla oder in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem Pazifik-Staat weiterbe- oder verarbeitet werden.

(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 7 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.

(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41 Artikel 41Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

(1) Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(2) Gemäß Artikel 68 des Abkommens fasst der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln unter anderem Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 39.

Artikel 42 Artikel 42Anhänge

Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Protokolls.

Artikel 43 Artikel 43Durchführung des Protokolls

Die Europäische Gemeinschaft und die Pazifik-Staaten treffen die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.