Auszug aus Protokoll Nr. 3 Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung) zum Stichtag 04.02.2019

Erläuterungen zu Artikel 22 Protokoll Nr. 3

Artikel 22 — Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung und die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Folgende Leitlinien sind zu beachten:
  1. Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED muss dem Muster in Anhang IVa bzw. in Anhang IVb des Protokolls entsprechen.

    Haben die Waren, auf die sich die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten, so sind in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Namen oder amtlichen Abkürzungen der betreffenden Länder 1) anzugeben, oder es muss auf eine entsprechende Angabe auf der Rechnung verwiesen werden.

    Der Name oder die offizielle Abkürzung des jeweiligen Landes ist auf der Rechnung oder einem gleichwertigen Papier für jeden Warenposten anzugeben.
  2. Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.
  3. Die Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung ist zulässig, wenn sie wie die Erklärung auf einer Originalrechnung unterzeichnet ist. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Falle der Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung von der Unterschriftsleistung befreit.
  4. Die Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig.
  5. Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig.
  6. Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken.
  7. Bei Sendungen von Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung oder auf einer anderen Grundlage erworben haben, muss es eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ermöglichen, eindeutig und zufriedenstellend zwischen Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten Länder erworben haben, und Waren, die die Ursprungseigenschaft auf einer anderen Grundlage erworben haben, zu unterscheiden.

    Zum Beispiel: (Hinweis: Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig ist.)
    • Enthält die Rechnung oder ein anderes Handelspapier eine Erklärung, in der die Erzeugnisse aufgelistet sind, so ist auf der Rechnung bei jedem Erzeugnis jeweils der Vermerk „Cumulation applied with…“ bzw. „No cumulation applied“ anzugeben, oder
    • Enthalten die Papiere keine Erklärung, in der die Erzeugnisse aufgelistet sind, beispielsweise unter Ziffer (d), (e) und (f) dieser Erläuterung, so ist auf diesen Papieren der Vermerk „siehe Rechnung“ anzugeben. Bei jedem Erzeugnis auf der Rechnung kann der Ausführer den „Cumulation applied with…“ bzw. „No cumulation applied“ angeben.
Gleiches gilt für eine Sendung, die aus Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Ländern besteht.


Artikel 22 3) — Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme von Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED

Bei der Entscheidung, wann eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EURMED unter Berücksichtigung des Höchstwerts in Artikel 22 3) Absatz 1 Buchstabe b eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. In diesem Fall muss das Einfuhrland Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden.

Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, so wird der von den Behörden des Einfuhrlands ermittelte Zollwert zugrunde gelegt.


1) Die zwei- bzw. dreistelligen ISO-Alpha-Codes für die einzelnen Länder lauten wie folgt:
- Ägypten EG EGY
- Algerien DZ DZA
- Andorra AD AND
- Färöer FO FRO
- Island IS ISL
- Israel IL ISR
- Jordanien JO JOR
- Libanon LB LBN
- Marokko MA MAR
- Norwegen NO NOR
- San Marino SM SMR
- Schweiz CH CHE
- Syrien SY SYR
- Tunesien TN TUN
- Türkei TR TUR
- Westjordanland und Gazastreifen PS PSE
Für die Gemeinschaft gibt es einen ISO-Alpha-Code nämlich EU; es können aber auch die Abkürzungen EEC, EC, CEE oder CE verwendet werden.


Anmerkungen der Redaktion:

2)Im Protokoll Nr. 4 EWR gibt es nur die "Diagonale Ursprungskumulierung" des Artikel 3.
3)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 21.