Auszug aus Protokoll Nr. 3 Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung) zum Stichtag 04.02.2019
Erläuterungen zu Artikel 1 Protokoll Nr. 3
Artikel 1 Buchstabe f — „Ab-Werk-Preis“
Der „Ab-Werk-Preis“ eines Erzeugnisses umfasst
Rabatte (z.B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.
Der „Ab-Werk-Preis“ eines Erzeugnisses umfasst
- den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und
- sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.
Rabatte (z.B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.