Auszug aus Protokoll Nr. 3 Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung) zum Stichtag 04.02.2019
Erläuterungen zu Artikel 23 Protokoll Nr. 3
Artikel 23 — Ermächtigter Ausführer
Der Begriff „ermächtigter Ausführer“ bezieht sich auf Personen oder Unternehmen, die Waren aus dem Gebiet einer der Vertragsparteien ausführen, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Händler handelt, sofern alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Einem Zollagenten kann der Status eines ermächtigten Ausführers im Sinne dieses Protokolls nicht verliehen werden.
Der Status eines ermächtigten Ausführers ist vom Ausführer schriftlich zu beantragen. Bei der Prüfung dieses Antrags müssen die Zollbehörden insbesondere berücksichtigen,
Die Zollbehörden teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Nummerierungssystem mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der ermächtigten Ausführer verwendet wird. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften leitet diese Angaben an die Zollbehörden der übrigen Länder weiter.
Der Begriff „ermächtigter Ausführer“ bezieht sich auf Personen oder Unternehmen, die Waren aus dem Gebiet einer der Vertragsparteien ausführen, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Händler handelt, sofern alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Einem Zollagenten kann der Status eines ermächtigten Ausführers im Sinne dieses Protokolls nicht verliehen werden.
Der Status eines ermächtigten Ausführers ist vom Ausführer schriftlich zu beantragen. Bei der Prüfung dieses Antrags müssen die Zollbehörden insbesondere berücksichtigen,
- ob der Ausführer regelmäßig Ausfuhren durchführt. Dabei sollten die Zollbehörden nicht so sehr auf die Zahl der Sendungen oder einen bestimmten Wert, sondern eher auf die Regelmäßigkeit der Ausfuhren achten.
- ob der Ausführer jederzeit in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren nachzuweisen. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, ob der Ausführer die einschlägigen Ursprungsregeln kennt und alle Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft besitzt. Im Falle von Herstellern ist sicherzustellen, dass der Ursprung anhand der Bestandsbuchhaltung des Unternehmens ermittelt werden kann oder, im Falle von neuen Unternehmen, dass sich das installierte System hierfür eignet. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nur Händler sind, müssen die normalen Handelsströme eingehender geprüft werden.
- ob der Ausführer angesichts seiner früheren Ausfuhrtätigkeiten ausreichende Gewähr hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Waren und der Möglichkeiten zur Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen bietet.
- sich verpflichten, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED nur für die Waren abzugeben, für die er zum Zeitpunkt der Ausfertigung alle erforderlichen Belege oder Buchhaltungsunterlagen besitzt;
- in vollem Umfang für deren Verwendung haften, insbesondere im Falle falscher Ursprungserklärungen oder bei unzulässigem Gebrauch der Bewilligung;
- dafür Sorge tragen, dass die in dem Unternehmen für das Ausfüllen der Erklärung zuständige Person die Ursprungsregeln kennt und versteht;
- sich verpflichten, alle Ursprungsnachweise ab dem Datum der Ausfertigung der Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
- sich verpflichten, den Zollbehörden die Ursprungsnachweise jederzeit vorzulegen und zu akzeptieren, dass sie von diesen Behörden jederzeit kontrolliert werden können.
Die Zollbehörden teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Nummerierungssystem mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der ermächtigten Ausführer verwendet wird. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften leitet diese Angaben an die Zollbehörden der übrigen Länder weiter.