Auszug aus Protokoll Nr. 6 Algerien (DZ) zum Stichtag 15.01.2022

Erläuterungen zu Artikel 16 Protokoll Nr. 6

Artikel 16 — Nachweise für gebrauchte Waren

Der Ursprungsnachweis kann im Falle gebrauchter oder sonstiger Waren auch dann ausgestellt werden, wenn aufgrund des beträchtlichen Zeitraums zwischen der Herstellung oder der Einfuhr und der Ausfuhr die üblichen Belege nicht mehr verfügbar sind, vorausgesetzt, dass
  1. die Erzeugnisse vor dem Zeitraum hergestellt oder eingeführt wurden, während dem die Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands ihre Buchführungsunterlagen aufbewahren müssen,
  2. die Erzeugnisse aufgrund anderer Nachweise als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können (beispielsweise Erklärungen des Herstellers oder eines anderen Wirtschaftsbeteiligten, Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen, Beschreibung der Erzeugnisse) und
  3. nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Artikel 16 1) (und 25 2)) — Vorlage des Ursprungsnachweises bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung

Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.


Anmerkungen der Redaktion:

1)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 15.
2)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 24.