Inhaltsverzeichnis Anhang II St. Pierre und Miquelon/ÜLG zum Stichtag 05.12.2022

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. „WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder ein zu einem WPA führendes Abkommen geschlossen haben, wenn ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
  2. „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.
  3. „Vormaterial“ sind alle Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  4. „Erzeugnis“ ist eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  5. „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  6. „vertretbare Vormaterialien“ sind Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.
  7. „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  8. „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
  9. „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
    Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
  10. „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Prozentsatz des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
  11. „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.
  12. „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004.
  13. „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition.
  14. „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
    1. gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
    2. mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
  15. „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt.
  16. „Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Ursprungserklärungen auszufertigen.
  17. „Ursprungserklärung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.
  18. „APS-begünstigtes Land“ ist ein durch das APS begünstigtes Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
  19. „REX-System“ ist das mit Artikel 80 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtete System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen
  • (1) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeine Anforderungen

  1. Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG:
    1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt wurden,
    2. Erzeugnisse, die in einem ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
  2. Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.

Artikel 3 Artikel 3Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

  1. Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse:
    1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,
    2. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
    3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
    4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren,
    5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden,
    6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
    7. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden,
    8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von eigenen Schiffen außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden,
    9. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
    10. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
    11. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,
    12. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das ÜLG zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,
    13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
  2. Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. die in einem ÜLG oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen sind, die
    2. die Flagge eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats führen,
    3. die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
      1. sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ÜLG oder von Mitgliedstaaten oder
      2. sie sind Eigentum von Gesellschaften, die
        • die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem ÜLG oder einem Mitgliedstaat haben und
        • mindestens zur Hälfte Eigentum eines ÜLG, einer öffentlichen Einrichtung dieses ÜLG, von Staatsangehörigen dieses ÜLG oder von Mitgliedstaaten sind.
  3. Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist.

Artikel 4 Artikel 4In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

  1. Unbeschadet der Artikel 5 und 6 dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Gebietes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage I für die betreffenden Waren erfüllt sind.
  2. Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
  3. Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

    Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.
  4. Wenn Absatz 3 Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe des Erzeugnisses im vorangegangenen Steuerjahr bzw. der Summe des Wertes aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft im vorangegangenen Steuerjahr errechnet, wobei entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
  5. Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
  6. Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5 Artikel 5Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

  1. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
    1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten,
    2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
    3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
    4. Bügeln von Textilien und Textilwaren,
    5. einfaches Anstreichen oder Polieren,
    6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,
    7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
    8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
    9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
    10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
    11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
    12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen,
    13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,
    14. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen,
    15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
    16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen
    17. Schlachten von Tieren.
  2. Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
  3. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 6 Artikel 6Toleranzen

  1. Abweichend von Artikel 4 dieses Anhangs und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage I bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern ihr festgestelltes Nettogewicht bzw. ihr festgestellter Gesamtwert
    1. 15 % des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;
    2. 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anlage I gelten, nicht überschreitet.
  2. Nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage I niedergelegten Regelungen zu überschreiten.
  3. Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 dieses Anhangs gilt die Toleranz der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 7 Artikel 7Bilaterale Kumulierung

  1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
  2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.
  3. Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt.

Artikel 8 Artikel 8Kumulierung mit WPA-Ländern

  1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
  2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.
  3. Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit.

    Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung gilt nicht für Materialien mit Ursprung in der Republik Südafrika, die im Rahmen des WPA zwischen der Union und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) nicht direkt in die Union zollfrei eingeführt werden können.
  4. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert, und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich,
      1. die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
      2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;
    2. das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a mitgeteilt.
  5. Haben WPA-Länder bereits vor dem 1. Januar 2014 Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

Artikel 9 Artikel 9Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird

  1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern oder Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiet betrachtet,
    1. das in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommt oder
    2. dem auf Ebene der sechsstelligen Unterposition des Harmonisierten Systems im Rahmen der — in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten — allgemeinen Regelung des APS zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird.
  3. Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1) festgelegt sind.
  4. Die Kumulierung nach diesem Absatz des vorliegenden Artikels gilt nicht für:
    1. Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden;
    2. Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16, die unter die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen;
    3. Vormaterialien, die unter die Artikel 8 und 22 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen.
      Die zuständigen Behörden der ÜLG übermitteln der Kommission jährlich die Liste der Vormaterialien, auf die die Kumulierung nach Absatz 1 Anwendung gefunden hat.
  5. Die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Anhangs im Verhältnis zur Union und zwischen den Ländern und Gebieten untereinander gewährleistet ist.
    2. Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mitgeteilt;
  6. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten, welche die erforderlich Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden kann.
  • (1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

Artikel 10 Artikel 10Erweiterte Kumulierung

  1. Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein geltendes Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet
      1. die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen,
      2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist, und
      3. die ÜLG in Fragen der Verwaltungszusammenarbeit ebenso zu unterstützen, wie sie das die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Freihandelsabkommens unterstützen würden;
    2. Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.
    Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen.
  2. Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Antrag
    1. ist schriftlich bei der Kommission einzureichen;
    2. nennt den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer;
    3. enthält eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien und
    4. ist mit dem Nachweis versehen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.
  3. Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Anhang festgelegt.
  4. Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
  5. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.
  6. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen.

Artikel 11 Artikel 11Maßgebende Einheit

  1. Die Maßeinheit für die Anwendung dieses Anhangs ist das jeweilige Erzeugnis, das bei der Festlegung der Einstufung nach dem Harmonisierten System als Basiseinheit gilt.
  2. Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position eingereiht werden, gilt der Anhang für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
  3. Wird das Erzeugnis gemäß der allgemeinen Regel 5 des Harmonisierten Systems zur Einstufung mit einer Verpackung versehen, so ist diese zur Bestimmung des Ursprungs beizufügen.

Artikel 12 Artikel 12Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 13 Artikel 13Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 14 Artikel 14Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 15 Artikel 15Buchmäßige Trennung

  1. Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses vertretbare Vormaterialien mit und solche ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union für die Zwecke der anschließenden Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
  2. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

    Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.
  3. Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des REX-Systems Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
  4. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1.

    Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte
    1. von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder
    2. die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

Artikel 16 Artikel 16Ausnahmeregelungen

  1. Einem ÜLG kann auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung von diesem Anhang gewährt werden, sofern
    1. es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es das vorher konnte,
    2. es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten;
    3. wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.
  2. Der Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage II bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen und es sind entsprechende Belege beizufügen.
  3. Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
    1. Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG, vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;
    2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in dem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;
    3. besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung, die die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigt, die schrittweise Erfüllung dieser Regeln ermöglichen würde.
  4. Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können.
  5. Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst wird und bemüht sich, innerhalb von 75 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihren Standpunkt festzulegen.
  6. Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wurde, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen, wobei der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist.
  7. Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind, erfüllt sind.
  8. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 17 Artikel 17Territorialitätsprinzip

  1. Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 dieses Anhangs müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in dem ÜLG erfüllt werden.
  2. Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden des ÜLG wird glaubhaft gemacht, dass
    1. die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
    2. dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 18 Artikel 18Nichtbehandlungsklausel

  1. Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben.
  2. Die Zollbehörden nehmen an, dass der Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hat, sofern sie nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.
  3. Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10 dieses Anhangs.

Artikel 19 Artikel 19Ausstellungen

  1. Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach diesem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass
    1. ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
    2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat;
    3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;
    4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
  2. Nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
  3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV URSPRUNGSNACHWEISE - Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen

Artikel 20 Artikel 20In Euro ausgedrückte Beträge

  1. Für die Zwecke der Artikel 29 und 30 dieses Anhangs werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
  2. Für die Begünstigungen nach den Artikeln 29 und 30 dieses Anhangs ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
  3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
  4. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
  5. Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL IV URSPRUNGSNACHWEISE - ABSCHNITT 2 AUSFUHRVERFAHREN IN DEN ÜLG

Artikel 21 Artikel 21Allgemeine Voraussetzungen

Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für:
  1. Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen und von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgeführt werden;
  2. Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 22 Artikel 22Antrag auf Registrierung

  1. Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anhang V bei den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a dieses Anhangs genannten zuständigen Behörden des ÜLG beantragt.
  2. Der Antrag wird von den zuständigen Behörden des ÜLG nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.
  3. Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden der ÜLG einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten.
  4. Ein in einem ÜLG niedergelassener Ausführer, der bereits im REX-System für die Zwecke des APS Norwegens oder der Schweiz registriert ist, muss keinen Antrag auf Eintragung im Sinne dieses Beschlusses bei den zuständigen Behörden des ÜLG stellen.

Artikel 23 Artikel 23Registrierung

  1. Die zuständigen Behörden des ÜLG teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage III unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen diese Nummer als registrierter Ausführer, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 dieses Anhangs gilt, im REX-System.

    Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen dem Ausführer die Anzahl der diesem Ausführer zugewiesenen registrierten Ausführer und das Datum mit, ab dem die Registrierung gültig ist.

    Die zuständigen Behörden des ÜLG aktualisieren die von ihnen registrierten Daten. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach Erhalt einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieses Anhangs.
  2. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:
    1. Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;
    2. Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben, einschließlich der Kennung des Landes oder Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode);;
    3. Kontaktangaben aus den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anlage III;
    4. Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben,
    5. Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter(TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;
    6. ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben;
    7. Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;
    8. Datum, ab dem die Registrierung gilt;
    9. Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend.

Artikel 24 Artikel 24Aufhebung der Registrierung

  1. Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen.
  2. Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Ursprungserklärungen oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, wodurch sie vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.
  3. Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.
  4. Ausführer, die von den zuständigen Behörden eines ÜLG gemäß Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden dieses ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.
  5. Wurde ein Ausführer von den zuständigen Behörden des ÜLG nach Maßgabe der APS-Rechtsvorschriften Norwegens oder der Schweiz aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen, so gilt die Streichung auch für die Zwecke dieses Beschlusses.

Artikel 25 Artikel 25Belege

  1. Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:
    1. Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
    2. sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
    3. sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
    4. sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
      1. die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung und
      2. Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.
  2. Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 27 dieses Anhangs vorlegen.

Artikel 26 Artikel 26Ursprungserklärung und Informationen für Kumulierungszwecke

  1. Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können.
  2. Abweichend von Absatz 1 kann eine Ursprungserklärung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird.
  3. Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Ursprungserklärung mit den in Anlage IV geforderten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.

    Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.
  4. Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 7 dieses Anhangs
    1. wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem anderen ÜLG oder der Union stammenden Vormaterialien durch eine gemäß diesem Anhang erstellte Ursprungserklärung erbracht, die der Lieferant in dem ÜLG oder der Union, aus dem die Vormaterialien stammen, dem Ausführer vorlegt;
    2. wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in einem anderen ÜLG oder in der Union durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem ÜLG oder in der Union, aus dem das Material stammt, vorgelegt wird.
    In den Fällen des Unterabsatzes 1 enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „OCT cumulation“ oder „cumul UE“, „cumul PTOM“.
  5. Zum Zwecke der Kumulierung mit einem WPA-Land gemäß Artikel 8 dieses Anhangs
    1. wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem WPA-Land stammenden Vormaterialien durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß dem WPA zwischen der Union und dem betreffenden WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem WPA-Land, von dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird;
    2. wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung im WPA-Land durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten im WPA-Land, von dem das Material stammt, vorgelegt wird.
    In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with EPA country“ [name of the country] bzw. „cumul avec le pays APE“ [nom du pays].
  6. Für die Kumulierung mit anderen Ländern, die im Rahmen des APS gemäß Artikel 9 dieses Anhangs zollfreien quotenfreien Zugang zum Markt der Union erhalten, wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht, die der Lieferant dem Ausführer in dem APS-Land, von dem das Material stammt, vorlegt.

    In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with GSP country“ [Name des Landes] bzw. „cumul avec le pays SPG“ [Name des Landes].
  7. Für die Zwecke der erweiterten Kumulierung nach Artikel 10 dieses Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß jenem Freihandelsabkommen ausgestellt oder ausgefertigt wird und dem Ausführer vom Lieferanten in dem Land, aus dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird;

    In den Fällen des Unterabsatzes 1enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“.

Artikel 27 Artikel 27Lieferantenerklärung

  1. Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs fertigt der Lieferant für jede Sendung von Materialien eine Lieferantenerklärung auf der Handelsrechnung für diese Sendung oder in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung aus, in dem die betreffenden Materialien so genau beschrieben sind, dass sie identifiziert werden können. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage V festgelegt.
  2. Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Status hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt, vorausgesetzt, die Tatsachen und Umstände für die Gewährung bestehen unverändert fort.

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung der Erklärung ausgestellt werden. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Die Gültigkeitsdauer ist in der Langzeitlieferantenerklärung anzugeben.

    Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angaben gemacht, so können die Zollbehörden eine Langzeit-Lieferantenerklärung widerrufen.

    Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
  3. Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
  4. Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Artikel 28 Artikel 28Ursprungsnachweis

  1. Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
  2. Eine Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.
  3. Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a des Harmonisierten Systems
    2. sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
    3. sie werden in Teilsendungen eingeführt.

TITEL IV URSPRUNGSNACHWEISE - ABSCHNITT 3 VERFAHREN ZUR ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION

Artikel 29 Artikel 29Vorlage der Ursprungsnachweise

  1. Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.
  2. Beantragt der Anmelder Begünstigungen nach diesem Beschluss , ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Ursprungserklärung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Anmeldung im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und wird entsprechend behandelt.
  3. Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren diesen Anhang erfüllen, indem er sich insbesondere vergewissert, dass
    1. der Ausführer in der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 dieses Anhangs genannten Datenbank registriert ist, um Ursprungserklärungen abzugeben, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10 000 EUR und
    2. die Ursprungserklärung mit Anlage IV übereinstimmt.
  • (1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

Artikel 30 Artikel 30Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

  1. Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
    1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, deren Gesamtwert 500 EUR nicht überschreitet;
    2. Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet.
  2. Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
    2. es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Beschlusses erfüllen;
    3. es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b.
  3. Einfuhren gelten als solche nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
    2. die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
    3. die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 31 Artikel 31Abweichungen und Formfehler

  1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Ursprungserklärung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht
  2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Dokuments führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument entstehen lassen.

Artikel 32 Artikel 32Geltungsdauer der Ursprungsnachweise


Ursprungserklärungen, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungserklärungen annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 33 Artikel 33Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen

  1. Das Verfahren nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Anhangs gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.
  2. Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 34 Artikel 34Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

  1. Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten angemessenen Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nachgeprüft werden kann.
  2. Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 43 dieses Anhangs aussetzen, wenn
    1. die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 oder des Artikels 18 dieses Anhangs zu bestätigen;
    2. der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels antwortet.
  3. In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 bieten die Zollbehörden die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen an.

Artikel 35 Artikel 35Ablehnung der Präferenzbehandlung

  1. Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
    1. die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
    2. der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;
    3. unbeschadet des Artikels 21 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 1 dieses Anhangs die Ursprungserklärung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
    4. die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage IV ausgefertigt wurde; oder
    5. die Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.
  2. Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 43 dieses Anhangs an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn
    1. aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
    2. aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse dieses ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt waren oder
    3. sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat, und
      1. wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 43 dieses Anhangs keine Antwort erhalten haben oder
      2. wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT - ABSCHNITT 1 Allgemeine Anforderungen

Artikel 36 Artikel 36Allgemeine Grundsätze

  1. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen werden die ÜLG
    1. die Verwaltungsstrukturen und -systeme einrichten und aufrechterhalten, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Anhang festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden ÜLG erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
    2. durch ihre zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
  2. Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zusammenarbeit besteht darin, dass:
    1. der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Anhangs in dem betreffenden Land geleistet wird, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
    2. unbeschadet der Artikel 34 und 35 dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüft wird, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen beantragten Kontrollbesuche;
    3. falls das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen auf einen Verstoß gegen diesen Anhang schließen lassen, das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Untersuchungen durchführt oder veranlasst und diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken
  3. Die ÜLG übermitteln der Kommission eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen.

Artikel 37 Artikel 37Veröffentlichungspflichten und Gewährleistung der Einhaltung

  1. Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in Artikel 39 dieses Anhangs genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission aktualisiert diese Liste, wenn ein weiteres ÜLG diese Bedingungen erfüllt.
  2. Ursprungserzeugnissen eines ÜLG wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt wurden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.
  3. Die Artikel 36 und 39 dieses Anhangs gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG
    1. die Benachrichtigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 dieses Anhangs vorgenommen und
    2. die Verpflichtungszusage nach Artikel 36 Absatz 3 dieses Anhangs gemacht hat.

Artikel 38 Artikel 38Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT - ABSCHNITT 2 METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES REX-SYSTEMS

Artikel 39 Artikel 39Namen und Anschrift der zuständigen Behörden der ÜLG

  1. Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
    1. Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß diesem Titel zu unterstützen;
    2. Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen.
  2. Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.
  3. Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 40 Artikel 40Zugangsrechte und Veröffentlichung von Daten des REX-Systems

  1. Die Kommission kann alle Daten abfragen.
  2. Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

    Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.
  3. Die Kommission macht folgende Daten öffentlich zugänglich:
    1. Nummer als registrierter Ausführer,
    2. Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;
    3. Datum, ab dem die Registrierung gilt;
    4. Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend.
  4. Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anlage III erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:
    1. Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;
    2. Adresse der Niederlassung des registrierten Ausführers wie in Feld 1 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben,
    3. Kontaktangaben aus Feld 1 und Feld 2 des Formblatts in Anlage III;
    4. Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben,
    5. Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter (TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;
    6. ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben.
    Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

Artikel 41 Artikel 41Datenschutz im REX-System

  1. Die von den zuständigen Behörden der ÜLG im REX-System registrierten Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieses Anhangs verarbeitet.
  2. Den registrierten Ausführern werden die Informationen gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der jeweils gültigen Fassung übermittelt.

    Die registrierten Ausführer erhalten die Informationen nach Unterabsatz 1 durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anlage III dieses Anhangs beigefügt ist.
  3. Jede zuständige Behörde eines ÜLG, die Daten in das REX-System eingegeben hat, gilt in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten als für die Verarbeitung Verantwortlicher.

    Die Kommission gilt als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung aller Daten, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.
  4. Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung der in Anlage III dieses Anhangs aufgeführten Daten, die im REX-System gespeichert und in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt.
  5. Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.
  6. Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt.
  7. Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

    Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

    Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
  8. Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gehen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wie folgt vor:
    1. sie arbeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten,
    2. sie tauschen einschlägige Informationen aus,
    3. sie unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen,
    4. sie prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Anhangs,
    5. sie gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach,
    6. sie arbeiten harmonisierte Vorschläge für gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und
    7. sie fördern das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.
  • (1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Abl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
  • (2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Artikel 42 Artikel 42Überprüfung der Ursprungseigenschaft

  1. Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen:
    1. Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
    2. sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.
  2. Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.
  3. Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, und jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 43 Artikel 43Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

  1. Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

    Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

    Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind.
  2. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse feststellen zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden des betreffenden ÜLG zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

Artikel 44 Artikel 44Prüfung der Lieferantenerklärungen

  1. Eine Prüfung der Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 dieses Anhangs kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
  2. Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage VI auszustellen. Alternativ können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

    Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  3. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.
  4. Für Prüfungszwecke bewahren die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle erforderlichen Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang auf.
  5. Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
  6. Eine auf der Grundlage einer falschen Lieferantenerklärung ausgefertigte Ursprungserklärung gilt als ungültig.

Artikel 45 Artikel 45Sonstige Bestimmungen

  1. Der vorliegende Abschnitt und Titel IV Abschnitt 2 gelten sinngemäß für
    1. Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG für Zwecke der bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 dieses Anhangs.
    2. Ausfuhren aus einem ÜLG in ein anderes ÜLG im Rahmen der ÜLG- Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs.
    3. Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG, wenn dieses ÜLG einseitig eine Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union gemäß diesem Anhang gewährt.
  2. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels werden die Ausführer gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Union registriert.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 46 Artikel 46 Ceuta und Melilla

  1. Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.
  2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
  3. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47 Artikel 47Ausschussverfahren

  1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
  2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
  3. Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz das innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.