Auszug aus Protokoll Nr. 1 Vietnam zum Stichtag 02.01.2023

Erläuterungen zu Artikel 30 Protokoll Nr. 1

Bezüglich der Anwendung des Artikels 30 (Prüfung der Ursprungsnachweise) bemühen sich die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die Behörden des Einfuhrlands über den Eingang des Ersuchens um Nachprüfung zu unterrichten. Dies kann in jedweder Form erfolgen, auch auf elektronischem Wege. Sie bemühen sich ferner, die ersuchenden Behörden zu unterrichten, falls sie mehr Zeit als die nach Artikel 30 (Prüfung der Ursprungsnachweise) Absatz 6 vorgesehenen 10 Monate für die Prüfung und die Beantwortung des Ersuchens benötigen.




Bezüglich der Anwendung des Artikels 30 (Prüfung der Ursprungsnachweise) Absatz 6 prüfen die ersuchenden zuständigen Behörden zusammen mit den ersuchten zuständigen Behörden, ob sie tatsächlich das Ersuchen erhalten haben, bevor sie die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ablehnen.