Auszug aus Protokoll Nr. 1 Vietnam zum Stichtag 01.10.2024
Erläuterungen zu Artikel 11 Protokoll Nr. 1
Für die Zwecke des Artikels 11 (Buchmäßige Trennung) Absatz 4 bezeichnet der Ausdruck „allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ den anerkannten Konsens oder nennenswerte verbindliche Belege im Gebiet einer Vertragspartei in Bezug auf die Erfassung der Einnahmen, Ausgaben, Kosten, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Offenlegung von Informationen und die Erstellung des Jahresabschlusses. Unter diese Grundsätze können weit gefasste Leitlinien zur allgemeinen Anwendung, aber auch detaillierte Normen, Praktiken und Verfahren fallen.