Inhaltsverzeichnis Anhang III Mexiko (MX) zum Stichtag 25.01.2023

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
  2. "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. "Waren ohne Ursprungseigenschaft" sind Erzeugnisse oder Vormaterialien, die nicht die Bedingungen dieses Anhangs für Ursprungswaren erfüllen;
  6. "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  7. "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in Mexiko oder in der Gemeinschaft gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet oder zurückgezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  8. "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in Mexiko oder in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird;
  9. "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe h), der sinngemäß anzuwenden ist;
  10. "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
  11. "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  12. "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  13. "Vertragsparteien" sind die Vereinigten Mexikanischen Staaten (Mexiko) und die Europäische Gemeinschaft (Gemeinschaft);
  14. "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
  15. "Harmonisiertes System" ist das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschließlich der von den Vertragsparteien in ihrem Recht erlassenen allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositionen;
  16. "zuständige Regierungsbehörde" ist im Fall Mexikos die bezeichnete Behörde innerhalb der Secretaría de Comercio y Fomento Industrial (Ministerium für Handel und industrielle Entwicklung) oder ihre Nachfolgerin.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

(1) Für die Zwecke des Beschlusses gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke des Beschlusses gelten als Ursprungserzeugnisse Mexikos:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in Mexiko unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Mexiko im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Mexiko, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Mexikos sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4 Artikel 4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen(1) der Gemeinschaft oder Mexikos außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  7. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
  8. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, vorausgesetzt, dass sich diese Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Einfuhrlandes befinden;
  9. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  10. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausüben,

    und
  11. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in Mexiko oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
  2. die die Flagge Mexikos oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen;
  3. die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in Mexiko hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen(2) der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexiko gehört;
  4. deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos besteht

    und
  5. deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos besteht.
  • (1) Anm. der Redaktion: Bezugnehmend auf die Begriffsbestimmung in Artikel 4 (2) muss es an dieser Stelle richtigerweise lauten: "...von eigenen Schiffen..."
  • (2) Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff "Staatsangehörige" auch Gesellschaften.

Artikel 5 Artikel 5In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Anlage II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter den Beschluss fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anlage IIa aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste dieser Anlage erfüllt sind.

Dieser Absatz gilt für die in Anlage IIa angegebenen Zeiträume und Erzeugnisse.

(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. Für diese Erzeugnisse gilt Anlage I.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6 Artikel 6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Einfrieren, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
  2. Verdünnen mit Wasser oder anderen Stoffen, das die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich ändert;
  3. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Schälen, Entfernen von Kernen, Zerschneiden;
    1. Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
    2. einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  4. Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
  5. Reinigen, einschließlich des Entfernens von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  6. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen der Anlage II erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Mexikos zu gelten;
  7. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;
  8. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Behandlungen

    und
  9. Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Mexiko an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Artikel 7Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Artikel 8Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten verbunden, so kann die zuständige Regierungsbehörde oder die Zollbehörde dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der sogenannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird.

(4) Die zuständige Regierungsbehörde oder die Zollbehörde kann die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen oder beantragen. Auf Verlangen der zuständigen Regierungsbehörde oder der Zollbehörde hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die zuständige Regierungsbehörde oder die Zollbehörde überwacht die Verwendung der Bewilligung und kann diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

Artikel 9 Artikel 9Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10 Artikel 10Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11 Artikel 11Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Waren,
  3. Maschinen, Werkzeuge, Pressmatrizen und Gussformen sowie
  4. sonstige Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE BEDINGUNGEN

Artikel 12 Artikel 12Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in Mexiko oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus Mexiko oder aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und
  2. dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13 Artikel 13Unmittelbare Beförderung

(1) Die Präferenzregelung des Beschlusses gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen Mexiko und der Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder einer vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- oder wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

    oder
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
    2. Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

      und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland
    oder
  3. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 14 Artikel 14Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von den Einfuhrzöllen

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Mexiko bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Anhangs verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Mexiko nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Befreiung von den Einfuhrzöllen sein.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff "Einfuhrzölle" Zölle im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 des Beschlusses sowie Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 14 des Beschlusses.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in Mexiko geltenden Maßnahmen, durch die die Einfuhrzölle auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Mexiko in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen(1).

(4) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für ausgeführte Erzeugnisse, für die in der anderen Vertragspartei eine Präferenzregelung gilt. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen.

(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003.
  • (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Entrichtung der Einfuhrzölle bis nach der Ausfuhr des Enderzeugnisses aufgeschoben werden kann, damit der endgültige Bestimmungsort den Behörden bekannt ist.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Artikel 15Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Mexiko und Ursprungserzeugnisse Mexikos erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Beschlusses, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage III vorgelegt wird

    oder
  2. in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Beschlusses, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16 Artikel 16Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen der Beschluss abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, achtet auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüft insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17 Artikel 17Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder
  2. wenn der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde darf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen und von der Zollbehörde des Einfuhrlandes nach Maßgabe der Anlage V(1) und im Einklang mit den dort geltenden internen Rechtsvorschriften angenommen werden.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG "ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ"

ES "EXPEDIDO A POSTERIORI"

CS "VYSTAVENO DODATEČNĚ"

DA "UDSTEDT EFTERFØLGENDE"

DE "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT"

ET "TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD"

EL "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ"

EN "ISSUED RETROSPECTIVELY"

FR "DÉLIVRÉ A POSTERIORI"

HR "NAKNADNO IZDANO"

IT "RILASCIATO A POSTERIORI"

LV "IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI"

LT "RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS"

HU "KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL"

MT "MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT"

NL "AFGEGEVEN A POSTERIORI"

PL "WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE"

PT "EMITIDO A POSTERIORI"

RO "EMIS A POSTERIORI"

SK "VYDANÉ DODATOČNE"

SL "IZDANO NAKNADNO"

FI "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN"

SV "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
  • (1) Anlage V - siehe ausgewählte Anlagen

Artikel 18 Artikel 18Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG "ДУБЛИКАТ"

ES "DUPLICADO"

CS "DUPLIKÁT"

DA "DUPLIKAT"

DE "DUPLIKAT"

ET "DUPLIKAAT"

EL "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ"

EN "DUPLICATE"

FR "DUPLICATA"

HR "NAKNADNO IZDANO"

IT "DUPLICATO"

LV "DUBLIKĀTS"

LT "DUBLIKATAS"

HU "MÁSODLAT"

MT "DUPLIKAT"

NL "DUPLICAAT"

PL "DUPLIKAT"

PT "SEGUNDA VIA"

RO "DUPLICAT"

SK "DUPLIKÁT"

SL "DVOJNIK"

FI "KAKSOISKAPPALE"

SV "DUPLIKAT".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19 Artikel 19Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern diese von der Zollstelle oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt werden, die für die Überwachung der Waren zuständig ist.

(2) Die Ersatzbescheinigung wird für die Zwecke dieses Anhangs, einschließlich dieses Artikels, als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angesehen.

(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die betreffende Behörde die Angaben im Antrag des Antragstellers überprüft hat.

Artikel 20 Artikel 20Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21

    oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie der Zollbehörde des Einfuhrlandes innerhalb der nach Maßgabe der Anlage V(1) in den dort geltenden internen Rechtsvorschriften gesetzten Frist vorgelegt wird.
  • (1) Anlage V - siehe ausgewählte Anlagen

Artikel 21 Artikel 21Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes kann einen Ausführer, der häufig unter den Beschluss fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde kann die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihr zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde erteilt dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde überwacht die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerruft sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22 Artikel 22Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 23 Artikel 23Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Anhangs erfüllen.

Artikel 24 Artikel 24Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25 Artikel 25Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1.200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 26 Artikel 26Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Mexiko oder in der Gemeinschaft ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in Mexiko oder in der Gemeinschaft an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in Mexiko oder in der Gemeinschaft ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden,

    oder
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Mexiko oder in der Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 27 Artikel 27Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, hat das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 28 Artikel 28Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 29 Artikel 29In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in diesem Anhang in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kommission mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Mexikos in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Juni 2000.

(4) Die in diesem Anhang in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Mexikos werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Mexikos vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in diesem Anhang in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 30 Artikel 30Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden Mexikos und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die zuständige Regierungsbehörde Mexikos übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden und der zuständigen Regierungsbehörde mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten Mexiko und die Gemeinschaft einander durch ihre Verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 31 Artikel 31Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 32 Artikel 32Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und der für diese Prüfung zuständigen Zollbehörde oder Regierungsbehörde entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln vorzulegen.

(2) Für Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind die Rechtsvorschriften des genannten Landes maßgebend.

Artikel 33 Artikel 33Vertraulichkeit

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden; jedoch ist die Weitergabe zulässig, sofern die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist.

Artikel 34 Artikel 34Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35 Artikel 35Freizonen

(1) Mexiko und die Gemeinschaft treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 36 Artikel 36Durchführung des Anhangs

(1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Mexiko gewährt bei der Einfuhr von unter den Beschluss fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieser Anhang vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37 Artikel 37Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

        oder
      2. dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen;
  2. als Ursprungserzeugnisse Mexikos:
    1. Erzeugnisse, die in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Erzeugnisse, die in Mexiko unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

        oder
      2. dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Mexiko" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Den spanischen Zollbehörden obliegt die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Artikel 38Änderungen des Anhangs

Der Gemischte Ausschuss kann diesen Anhang ändern.

Artikel 39 Artikel 39Erläuterungen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs.

(2) Die Vertragsparteien führen die vereinbarten Erläuterungen nach ihren internen Verfahren gleichzeitig durch.

Artikel 40 Artikel 40Transit- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses im Transit befinden oder in Mexiko oder in der Gemeinschaft unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Beschlusses erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.