Auszug aus Anhang III Mexiko (MX) zum Stichtag 28.04.2017

Erläuterungen zu Artikel 17 Anhang III


Formale Gründe

1. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus formalen Gründen abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

— Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z. B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

— Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt eine obligatorische Angabe (z. B. in Feld 4).

— Die Tarifeinreihung der Ware in eine Position (mindestens vierstelliger Code) 1) fehlt in Feld 8 bzw. auf der betreffenden Rechnung in den im Abschnitt „Bezeichnung der Waren auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1“ genannten Fällen.

— Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt der Stempel oder die Unterschrift (z. B. in Feld 11).

— Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde.

— Für den Sichtvermerk auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.

— Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

— In den Feldern 2 oder 5 wird ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei ist.

— Das in Feld 11 angegebene Datum liegt vor dem in Feld 12 angegebenen Datum.

Verfahrensweise

Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe in einer der offiziellen Sprachen des Abkommens mit dem Vermerk „Dokument nicht angenommen“ versehen, wobei die entsprechende Begründung entweder auf der Bescheinigung selbst oder auf einem zusätzlichen von den Zollbehörden ausgefertigten Papier angegeben werden kann. Die Warenverkehrsbescheinigung und gegebenenfalls das Zusatzblatt werden dem Einführer zurückgegeben, damit dieser die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.

Unbeschadet der vorgenannten Verfahrensweise kann ein Zollagent oder ein Einführer, der in einer Bescheinigung einen in der vorstehenden Liste aufgeführten Fall oder die Nichterfüllung der Anforderungen unter Buchstabe a) oder c) der Erläuterungen zu Artikel 16 (Warenbezeichnung auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) feststellt, die Bescheinigung an den Ausführer, der sie ausgestellt hat, zurücksenden, damit dieser die erforderlichen Berichtigungen anbringen und diese von der Zollstelle oder der zuständigen Regierungsbehörde in Einklang mit Anmerkung 1 zu Anlage III bestätigen lassen kann. Die Zollstelle oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes kann, falls sie es für erforderlich hält, eine neue Bescheinigung ausstellen, die die zur Berichtigung zurückgesandte Bescheinigung ersetzt.

Stellt der Zollagent oder der Einführer keinen der vorgenannten Fälle fest, so kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorgelegt werden.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 sind kleinere Fehler, Unstimmigkeiten oder Auslassungen auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht als formale Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen, anzusehen, da sie die Verfügbarkeit und Bewertung der maßgeblichen Angaben auf dem Ursprungsnachweis nicht beeinträchtigen.

Fälle, die nicht als formale Gründe für eine Ablehnung im Sinne von Absatz 1 gelten, sind zum Beispiel:

— Tippfehler, sofern keine Zweifel an der Richtigkeit der in einem Feld oder in mehreren Feldern einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthaltenen Angaben bestehen;

— Angaben, die über den für ein Feld vorgesehenen Raum hinausgehen;

— Felder, die mit Hilfe eines Stempels ausgefüllt wurden, sofern alle erforderlichen Angaben enthalten sind (Unterschriften müssen handschriftlich geleistet werden);

— wenn im Falle von Waren mit Gemeinschaftsursprung in Feld 2 und/oder in Feld 4:

— — nur die Gemeinschaft 2), oder

— — ein Mitgliedstaat und die Gemeinschaft 2) angegeben ist.

— wenn die fakultativen Angaben in den Feldern 3, 6, 7 und 10 fehlen;

— wenn die in Feld 9 verwendete Maßeinheit nicht der in der entsprechenden Rechnung angegebenen Maßeinheit entspricht (z. B.: Kilogramm in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Quadratmeter in der Rechnung);

— wenn in Feld 11 keine Angaben zu dem Ausfuhrpapier gemacht werden, sofern die Vorschriften des Ausfuhrlandes oder -gebiets diese Angaben nicht vorsehen;

— wenn das Ausstellungsdatum der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht in der in Feld 11 hierfür vorgesehenen Zeile, sondern an anderer Stelle in diesem Feld angebracht ist (z. B. als Teil des von den zuständigen Behörden zur Ausstellung der Bescheinigung verwendeten Dienststempels).



Anmerkungen der Redaktion:

1)Dementsprechend kann der Ursprungsnachweis eine genauere Tarifposition der Ware enthalten.
2)Es können auch andere, unmissverständliche Bezeichnungen für die Gemeinschaft verwendet werden wie Europäische Gemeinschaft, Europäische Union oder Abkürzungen wie EU usw.