Auszug aus Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) zum Stichtag 01.10.2024
Erläuterungen zu Artikel 18 Protokoll Nr. 4
Artikel 18 — Formale Gründe
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann aus „formalen Gründen“ abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:
Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk „DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN“ versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann.
Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der zurückgewiesenen Bescheinigung aufbewahren.
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann aus „formalen Gründen“ abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:
- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z.B. Fehlen des guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).
- Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED fehlt eine obligatorische Angabe (z.B. in Feld 4).
- Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED fehlt der Stempel oder die Unterschrift (in Feld 11).
- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde.
- Es wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.
- Es ist eine Abschrift oder Fotokopie und nicht das Original der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vorgelegt worden.
- In Feld 2 oder 5 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist (z.B. die Ukraine oder Kuba), oder ein Land, mit dem die Kumulierung nicht zulässig ist.
Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk „DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN“ versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann.
Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der zurückgewiesenen Bescheinigung aufbewahren.