Auszug aus Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) zum Stichtag 18.10.2020

Erläuterungen zu Artikel 4 Protokoll Nr. 4

Artikel 3 und 4 — Kumulierung

Bestimmung des Ursprungs

Im Allgemeinen wird der Ursprung des Enderzeugnisses nach der „letzten Be- oder Verarbeitung“ bestimmt, sofern diese über die in Artikel 7 1) genannte Behandlung hinausgeht.

Sind die Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren Ländern im Land der Endfertigung keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, die über die Minimalbehandlungen hinausgeht, so wird dem Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft des Landes verliehen, das den höchsten Wert beigetragen hat. Zu diesem Zweck wird der im Land der Endfertigung erzielte Wertzuwachs — einschließlich des Wertes der in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft — mit dem Wert der Vormaterialien mit Ursprung in jedem der anderen Länder verglichen.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines der betreffenden Länder ausgeführt werden.

Variable Geometrie

Die Kumulierung ist nur zulässig, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d.h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Folgende Beispiele veranschaulichen, wie der Ursprung nach den Artikeln 3 und 4 2) Absätze 1 bis 4 zu bestimmen ist.

Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig ist.

BEISPIELE FÜR DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS UND DIE VARIABLE GEOMETRIE
  1. Beispiel für die Bestimmung des Ursprungs nach der letzten Be- oder Verarbeitung

    Gewebe (HS 5112; aus Lammwolle, nicht gekrempelt oder gekämmt) mit Ursprung in der Gemeinschaft und Futter aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (HS 5513) mit Ursprung in Norwegen werden nach Marokko eingeführt.

    In Marokko werden daraus Anzüge (HS 6203) gefertigt.

    Die letzte Be- oder Verarbeitung wird in Marokko vorgenommen; die Be- oder Verarbeitung (in diesem Fall die Fertigung der Anzüge) geht über die in Artikel 7 1) genannte Behandlung hinaus. Die Anzüge erwerben daher die Ursprungseigenschaft Marokkos und können in die anderen Länder ausgeführt werden, mit denen die Kumulierung zulässig ist.

    Wenn in diesem Beispiel zwischen Marokko und Norwegen kein Freihandelsabkommen mit Paneuropa-Mittelmeer- Ursprungsregeln bestehen würde, wäre das norwegische Futter wegen der variablen Geometrie als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln, und die Anzüge würden daher die Ursprungseigenschaft nicht erwerben.
  2. Beispiel für die Bestimmung des Ursprungs, wenn die letzte Be- oder Verarbeitung nicht über die Minimalbehandlungen hinausgeht; Rückgriff auf den höchsten Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien

    Die Teile einer Kombination, Ursprungserzeugnisse zweier Länder, werden in der Gemeinschaft verpackt. Die Hose und ein Rock, mit Ursprung in der Schweiz, haben einen Wert von 180 EUR, die Jacke, mit Ursprung in Jordanien, hat einen Wert von 100 EUR. Die Minimalbehandlung in der Gemeinschaft (Verpacken) kostet 2 EUR. Der Beteiligte verwendet Kunststoffbeutel aus der Ukraine mit einem Wert von 0,50 EUR. Der Ab- Werk-Preis des Enderzeugnisses beträgt 330 EUR.

    Da es sich bei der Behandlung in der Gemeinschaft um eine Minimalbehandlung handelt, muss zur Bestimmung des Ursprungs der dort erzielte Wertzuwachs mit den Zollwerten der verwendeten anderen Vormaterialien verglichen werden:

    in der Gemeinschaft erzielter Wertzuwachs (einschließlich 2 EUR für die Behandlung und 0,50 EUR für den Beutel) = 330 EUR (Ab-Werk-Preis) minus 280 (180 + 100) EUR = 50 EUR.

    Der Wert der schweizerischen Vormaterialien (180 EUR) ist höher als der in der Gemeinschaft erzielte Wertzuwachs (50 EUR) und der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (100 EUR). Das Enderzeugnis ist daher ein Ursprungserzeugnis der Schweiz und kann in die anderen Länder ausgeführt werden, mit denen die Kumulierung zulässig ist.

    Wenn in diesem Beispiel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz kein Freihandelsabkommen mit Paneuropa- Mittelmeer-Ursprungsregeln bestehen würde, wäre die Kombination als Ware ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln, da die schweizerischen Vormaterialien weder in ausreichendem Maße bearbeitet worden sind, noch für die Ursprungskumulierung in Betracht kommen.
  3. Beispiel für Erzeugnisse, die ohne Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden

    Ein Teppich mit Ursprung in der Gemeinschaft wird nach Marokko ausgeführt und nach zwei Jahren, ohne einer weiteren Behandlung unterzogen worden zu sein, nach Syrien ausgeführt. Die Ursprungseigenschaft des Teppichs ändert sich nicht, bei der Einfuhr nach Syrien ist er nach wie vor ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft. In diesem Beispiel kann ein Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft für die Ausfuhr von Marokko nach Syrien nur ausgestellt werden, wenn zwischen der Gemeinschaft und Syrien ein Freihandelsabkommen mit Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsregeln in Kraft ist.

Kumulierung der Be- und Verarbeitungen (volle Kumulierung)

Bei voller Kumulierung ist es möglich, die Be- oder Verarbeitungen nicht im Zollgebiet eines einzigen Landes vorzunehmen, sondern in dem von den Zollgebieten einer Ländergruppe gebildeten Raum. Zum Beispiel ist die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen außerhalb des Rahmens der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer in einigen der Ursprungsprotokolle mit Marokko, Algerien und Tunesien vorgesehen. Da die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen nicht in den Rahmen der Ursprungskumulierung Paneuropa-Mittelmeer fällt, sind die Waren, die die Ursprungseigenschaft aufgrund der vollen Kumulierung erwerben, vom Handel Paneuropa-Mittelmeer ausgeschlossen.


BEISPIEL FÜR DIE KUMULIERUNG DER BE- UND VERARBEITUNGEN

Baumwollgarn (HS 5205) ohne Ursprungseigenschaft wird in die Gemeinschaft eingeführt, wo es zu Gewebe (HS 5208) verwoben wird. Das Gewebe wird dann aus der Gemeinschaft nach Tunesien ausgeführt, wo es zugeschnitten und zu Hemden für Männer (HS 6205) zusammengenäht wird.

Nach den Regeln für die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen gilt das in der Gemeinschaft vorgenommene Weben als in Tunesien vorgenommen. Auf diese Weise ist die Regel für HS 6206, die das Herstellen aus Garn verlangt, erfüllt und erwerben die Hemden die Ursprungseigenschaft. Da die Ursprungseigenschaft jedoch auf eine Weise erworben wird, die mit den Ursprungsregeln Paneuropa-Mittelmeer nicht vereinbar ist, nach denen das Weben und das Zusammennähen im selben Land erfolgen müssen, können die Hemden nicht präferenzbegünstigt aus Tunesien in die in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder mit Ausnahme der Maghreb-Länder und der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(Die Verwendung der Ursprungsnachweise wird in der Erläuterung zu Artikel 17 3) behandelt.)

Anmerkungen der Redaktion:

1)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 6.
2)Im Protokoll Nr. 4 EWR gibt es nur die "Diagonale Ursprungskumulierung" des Artikel 3.
3)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 16.