Auszug aus Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) zum Stichtag 18.03.2023

Erläuterungen zu Artikel 26 Protokoll Nr. 4

Artikel 26 — Einfuhr in Teilsendungen

Ein Einführer, der diesen Artikel in Anspruch nehmen will, muss den Ausführer vor der Ausfuhr der ersten Teilsendung davon unterrichten, dass für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit nur ein einziger Ursprungsnachweis erforderlich ist.

Es ist möglich, dass alle Teilsendungen nur aus Ursprungserzeugnissen bestehen. Werden diese Teilsendungen von Ursprungsnachweisen begleitet, so nehmen die Zollbehörden des Einfuhrlands diese separaten Ursprungsnachweise für die betreffenden Teilsendungen anstelle eines einzigen Ursprungsnachweises für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit an.