Auszug aus Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) zum Stichtag 18.10.2020

Erläuterungen zu Artikel 21 Protokoll Nr. 4

Artikel 21 — Voraussetzungen für die „buchmäßige Trennung“ für die Verwaltung von Lagerbeständen von Vormaterialien

1. Die Bewilligung, Lagerbestände von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung zu verwalten, wird jedem Hersteller erteilt, der bei den Zollbehörden einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag einreicht und der alle für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

2. Der Antragsteller muss nachweisen, dass es erforderlich ist, die Methode der buchmäßigen Trennung anzuwenden, da eine getrennte Lagerung der Vormaterialien nach ihrem Ursprung unangemessen hohe Kosten nach sich ziehen würde oder nicht durchführbar wäre.

3. Die Vormaterialien mit und die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen hinsichtlich ihrer Handelsqualität und Art gleich sein und dieselben technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen. Sobald die Vormaterialien im Enderzeugnis verarbeitet wurden, darf es nicht mehr möglich sein, die Vormaterialien für Ursprungszwecke voneinander zu unterscheiden.

4. Die Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung darf nicht dazu führen, dass mehr Waren die Ursprungseigenschaft erwerben, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien räumlich getrennt worden wären.

5. Bei der buchmäßigen Trennung muss
  • ein klarer Unterschied zwischen den Mengen der erworbenen Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft gemacht werden, das Datum aufgeführt werden, an dem die Vormaterialien eingelagert werden, und gegebenenfalls der Wert dieser Vormaterialien erfasst werden;
  • ersichtlich sein, in welcher Menge
    1. Vormaterialien mit und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet wurden, und gegebenenfalls der Gesamtwert dieser Vormaterialien;
    2. Enderzeugnisse hergestellt wurden;
    3. Enderzeugnisse an die verschiedenen Kunden geliefert wurden, wobei Folgendes einzeln aufzuführen ist:
      1. Lieferungen an Kunden, für die ein Nachweis des Präferenzursprungs erforderlich ist (einschließlich Verkäufen an Kunden, für die ein anderer Nachweis als der Nachweis der Ursprungseigenschaft erforderlich ist), und
      2. Lieferungen an Kunden, für die kein solcher Nachweis erforderlich ist;
  • entweder zum Zeitpunkt der Herstellung oder zum Zeitpunkt der Ausstellung jeglichen Ursprungszeugnisses (oder eines anderen Ursprungsnachweises) nachgewiesen werden können, dass Lagerbestände von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in ausreichender Menge zur Verfügung standen, um die Ursprungserklärung zu stützen.
6.1. In der in Abschnitt 5 letzter Gedankenstrich genannten Bestandsliste sollen sowohl die Vormaterialien mit als auch ohne Ursprungseigenschaft erfasst werden. Von der Bestandsliste werden die für alle Enderzeugnisse verwendeten Vormaterialien abgezogen, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse mit einem Nachweis des Präferenzursprungs geliefert werden.

6.2. Werden Erzeugnisse ohne einen Nachweis des Präferenzursprungs geliefert, so können die hierfür verwendeten Vormaterialien nur so lange von der Bestandsliste abgezogen werden, wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorhanden sind. Ist dies nicht mehr der Fall, werden sie von den Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft abgezogen.

6.3. Der Zeitpunkt, zu dem der Ursprung bestimmt wird (d.h. Zeitpunkt der Herstellung oder Zeitpunkt der Ausstellung des Ursprungsnachweises oder der Ursprungserklärung) wird gemeinsam von dem Hersteller und der Zollbehörde festgelegt und in der von der Zollbehörde erteilten Bewilligung festgehalten.

7. Bei Stellung des Antrags, das Verfahren der buchmäßigen Trennung anzuwenden, prüft die Zollbehörde die Aufzeichnungen des Herstellers, um zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Vormaterialien mit und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft getrennt buchmäßig erfasst werden können.

8. Der Hersteller muss
  • die volle Verantwortung für die Verwendung der Bewilligung und für die Folgen einer unrichtigen Ursprungsbescheinigung oder anderen Missbrauch der Bewilligung übernehmen;
  • auf Verlangen der Zollbehörde dieser alle Unterlagen, Aufzeichnungen und Bücher für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen.
9. Die Zollbehörde verweigert einem Hersteller die Bewilligung, wenn dieser nicht die von der Zollbehörde für erforderlich gehaltene Gewähr für die ordnungsgemäße Anwendung der buchmäßigen Trennung bietet.

10. Die Zollbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn der Hersteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die genannte Gewähr nicht mehr bietet. In diesem Fall erklärt die Zollbehörde die zu Unrecht ausgestellten Ursprungsnachweise oder sonstigen Belege für den Ursprung für ungültig.