Auszug aus Protokoll 4 Liechtenstein/Europäischer Wirtschaftsraum zum Stichtag 10.05.2021

Erläuterungen zu Artikel 32 Protokoll 4

Artikel 33 — Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung

Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird, unter anderem aus folgenden Gründen:
  • Die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, kommen nicht für eine Präferenzbehandlung in Betracht.
  • Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1 oder EUR-MED) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.
  • Der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Präferenzsystems ist, selbst wenn er sich auf Erzeugnisse bezieht, die ihren Ursprung in einem Land haben, das Vertragspartei des Präferenzsystems ist (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED durch die Ukraine für Ursprungserzeugnisse Syriens), oder der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, mit dem die Kumulierung nicht zulässig ist (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED durch Syrien für nach Norwegen ausgeführte Erzeugnisse, wenn zwischen diesen beiden Ländern kein Freihandelsabkommen besteht).
  • Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED weist nicht bestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufüllenden Felder auf (z.B. Felder „Warenbezeichnung“, „Anzahl der Packstücke“, „Bestimmungsstaat“, „Ursprungsstaat“).
  • Die auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED angegebene Frist wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (z. B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.
  • Der Ursprungsnachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden.
  • In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, auf dessen Grundlage die Präferenzbehandlung beantragt wird.
  • In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist ein Land angegeben, mit dem die Kumulierung nicht zulässig ist (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED durch die Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse der Färöer, die nach Marokko ausgeführt werden, wenn zwischen Marokko und den Färöern kein Freihandelsabkommen besteht).

Verfahrensweise

Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk „NICHT ANWENDBAR“ versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt worden ist, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern.

Gegebenenfalls unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlands die Zollbehörden des Ausfuhrlands unverzüglich über die Ablehnung.


Artikel 33 1) — Frist für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise

Ein Land muss einem gemäß Artikel 33 1) gestellten Antrag auf nachträgliche Prüfung nicht nachkommen, wenn dieser Antrag später als drei Jahre nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED eingeht.


Artikel 33 1) — Begründete Zweifel

Beispiele:
  • Die Unterschrift des Ausführers fehlt (dies gilt nicht für Erklärungen auf Rechnungen oder auf Handelspapieren, die von ermächtigten Ausführern ausgestellt werden, sofern die Bestimmungen diese Möglichkeit vorsehen).
  • Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist von der ausstellenden Zollbehörde nicht unterzeichnet oder nicht datiert worden.
  • Die Erzeugnisse, ihre Verpackungen oder Begleitpapiere deuten auf einen anderen Ursprung als den auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED angegebenen Ursprung hin.
  • Aus den Angaben auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED geht hervor, dass die Bearbeitungen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
  • Der für den Sichtvermerk verwendete Stempel weicht von dem übermittelten Musterabdruck ab.

Verfahrensweise

Das Papier wird der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zur Nachprüfung zurückgesandt. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse ergreifen die Zollbehörden alle für notwendig erachteten Maßnahmen, um die Entrichtung der fälligen Zölle sicherzustellen.


Anmerkung der Redaktion:

1)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 32.