Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 05.09.2024
Erläuterungen zu Artikel 4 Anhang III
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) — „Vollständig gewonnene
oder hergestellte Erzeugnisse“ — Jagdbeute:
Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) festgelegte Begriff „Jagdbeute“ gilt ebenfalls für die Fischerei in Binnengewässern (d. h. Flüssen und Seen) der Gemeinschaft oder Chiles.
Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) festgelegte Begriff „Jagdbeute“ gilt ebenfalls für die Fischerei in Binnengewässern (d. h. Flüssen und Seen) der Gemeinschaft oder Chiles.