Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 05.09.2024

Erläuterungen zu Artikel 4 Anhang III

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) — „Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse“ — Jagdbeute:

Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) festgelegte Begriff „Jagdbeute“ gilt ebenfalls für die Fischerei in Binnengewässern (d. h. Flüssen und Seen) der Gemeinschaft oder Chiles.