Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 05.09.2024
Erläuterungen zu Artikel 23 Anhang III
Artikel 16 und 23 — Vorlage des Ursprungsnachweises
bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung:
Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.
Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.