Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 01.10.2024

Erläuterungen zu Artikel 23 Anhang III

Artikel 16 und 23 — Vorlage des Ursprungsnachweises bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung:

Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.