Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 01.10.2024

Erläuterungen zu Artikel 24 Anhang III

Artikel 24 — Einfuhr in Teilsendungen:

Ein Einführer, der diesen Artikel in Anspruch nehmen will, muss den Ausführer vor der Ausfuhr der ersten Teilsendung davon unterrichten, dass für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit nur ein einziger Ursprungsnachweis erforderlich ist.

Bestehen alle Teilsendungen nur aus Ursprungserzeugnissen und werden diese Teilsendungen von Ursprungsnachweisen begleitet, so nehmen die Zollbehörden des Einfuhrlands diese separaten Ursprungsnachweise für die betreffenden Teilsendungen anstelle eines einzigen Ursprungsnachweises für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit an.