Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 18.10.2020

Erläuterungen zu Artikel 9 Anhang III

Artikel 9 — Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen:

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.

Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 v. H. des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der vorgenannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird.

Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 v. H. für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der vorgenannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.