Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. I Ukraine (UA) zum Stichtag 25.01.2023
Artikel 1 Artikel 1Geltende Ursprungsregeln
1. Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln(1) (im Folgenden das "Übereinkommen") anwendbar.
2. Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
2. Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
- (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Artikel 2 Artikel 2Streitbeilegung
1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.
2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3 Artikel 3Änderung des Protokolls
Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4 Artikel 4Rücktritt vom Übereinkommen
1. Sofern die Europäische Union oder die Ukraine dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Ukraine unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
2. Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zulässig ist.
2. Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zulässig ist.
Artikel 5 Artikel 5Kumulierung
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.