Inhaltsverzeichnis UZK-IA Tonga/APS-other beneficiary countries (OBC) zum Stichtag 18.10.2020

Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung

Artikel 60 Artikel 60"Begriffsbestimmungen"

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Unterabschnitt 2 Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union

Artikel 70 Artikel 70Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems

Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur
  1. Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
  2. Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie
  1. der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
  2. unbeschadet der Artikel 108 und 109 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
(3) Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

(4) Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gestrichen, so gelten die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln und Verfahren und die in den Artikeln 72, 80 und 108 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.
  • (1) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

Artikel 71 Artikel 71Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:
  1. die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
  2. die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A;
  3. die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 22-09 wiedergegeben ist;
  4. die Bestimmungen für Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73;
  5. die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex.
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere
  1. der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
  2. unbeschadet der Artikel 73 und 110 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
(3) Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Ausfuhren in die Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.

(4) Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

(5) Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikel 110 und 111 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

(6) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 72 Artikel 72Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
  1. zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen;
  2. zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(2) Die Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Länder mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

(3) Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mit.

Artikel 73 Artikel 73Mitteilungspflichten bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.

Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.

(2) Für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land für die in der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

(3) Auf Ersuchen eines begünstigten Landes übermittelt die Kommission diesem begünstigten Land die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Unterabschnitt 3 Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 74 Artikel 74Verfahren für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird ausgestellt auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nach dem Muster in Anhang 22-08 ausgestellt.

(2) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,
  1. wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder
  2. wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, oder
  3. wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt wurde.
(3) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde, es sei denn, das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wurde aus technischen Gründen nicht akzeptiert. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk "Issued retrospectively", "Délivré a posteriori" oder "emitido a posteriori" tragen.

(4) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk "Duplicate", "Duplicata" oder "Duplicado" zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

(5) Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

(6) Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist "Union" oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 11 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers in Feld 12 sind handschriftlich einzusetzen.

Artikel 75 Artikel 75Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 71 Absatz 2 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit für dieses Verfahren gilt.

(2) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer, französischer oder spanischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 22-09 auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.

(4) Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
  1. für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
  2. sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Artikel 76 Artikel 76Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:
  1. bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß Artikel 77 ausgestellt wurde;
  2. bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt wurde;
  3. bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09;
  4. bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.
In den in den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:

— "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder

— "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul régional", "cumul étendu avec le pays x" oder

— "Acumulación UE", "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía", "Acumulación regional", "Acumulación ampliada con el país x".

Artikel 77 Artikel 77Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020

(1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage
  1. einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
  2. einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden.
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "GSP beneficiary countries" und "EU" oder "Pays bénéficiaires du SPG" und "UE" ein.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und — mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung — für Erklärungen auf der Rechnung.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer"), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet, ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für
  1. die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
  2. die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.
(5) Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen.

Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:
  1. der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;
  2. der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;
  3. der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.
(7) Ein ermächtigter Ausführer braucht Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

Unterabschnitt 4 Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 78 Artikel 78Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Das Allgemeine Präferenzsystem wird in den folgenden Fällen angewendet:
  1. Die Waren, die die Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;
  2. es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.
(2) Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

Artikel 79 Artikel 79Registrierungsverfahren in den begünstigten Ländern und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.

Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.

(2) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Antrag von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.


Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Solche Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

(3) Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.


Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(4) Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.(1)

Unterabschnitt 5

Artikel 80 Artikel 80Datenbank der registrierten Ausführer: Pflichten der Behörden


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die Kommission richtet ein System für die Registrierung der Ausführer ein, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen (im Folgenden das „REX-System“), und macht es zum 1. Januar 2017 zugänglich.

(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06A unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und das Datum, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

(3) Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.

(4) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 89. Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats informieren den registrierten Ausführer über die Änderung seiner Registrierungsdaten.

Artikel 81 Artikel 81Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften

(1) Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab dem 1. Januar 2017.

(2) Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 82 Artikel 82Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2) Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex.

(5) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.

(6) Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten dessen zuständige Behörden so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 70 nachzukommen.

(7) Sofern der Ausführer durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A seine Zustimmung erteilt hat, macht die Kommission der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:
  1. Name des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  2. Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  3. Kontaktangaben gemäß den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  4. Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
  5. EORI-Nummer des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06A oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06;
  6. Angabe, ob die Haupttätigkeit des registrierten Ausführers aus Erzeugung oder Handel besteht, gemäß Feld 3 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A.
Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8) Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:
  1. Nummer des registrierten Ausführers;
  2. Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;
  3. Datum, ab dem die Registrierung gilt;
  4. Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;
  5. Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;
  6. Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

Artikel 83 Artikel 83Datenbank der registrierten Ausführer: Datenschutz


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des APS gemäß diesem Unterabschnitt verarbeitet.

(2) Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:
  1. Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;
  2. die Dauer der Speicherung der Daten.
Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A beigefügt ist.

(3) Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, die Daten in
das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.

Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

(4) Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 22-06 bzw. in Anhang 22-06A aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Datenschutzvorschriften des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.

(5) Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

(6) Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(7) Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

(8) Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.


Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.
  • (1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
  • (2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Artikel 84 Artikel 84Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten Ausführers


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die
  1. dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;
  2. dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.
Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.

Artikel 85 Artikel 85Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer von Waren.

(2) Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die ermächtigten Ausführer fertigen keine Erklärung auf der Rechnung für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mehr aus.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017(1) auf Antrag von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

Noch nicht registrierte ermächtigte Ausführer in den Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2017 Erklärung auf der Rechnung für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausfertigen.

(4) Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(5) Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

Artikel 86 Artikel 86Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder dauerhaft ansässig ist.

Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.

(2) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer oder Wiederversender von Waren einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06A verwendet.

(3) Für Ausfuhren im Rahmen der APS der Union, Norwegens oder der Schweiz brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.

Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens und der Schweiz eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausfuhren im Rahmen des APS der Türkei, sobald dieses Land beginnt, das REX-System anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Türkei mit der Anwendung dieses Systems beginnt.

(4) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben.

(5) Wird der Ausführer für Ausfuhrförmlichkeiten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten, darf dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer des registrierten Ausführers verwenden.

Artikel 87 Artikel 87System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das REX-System anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

Artikel 88 Artikel 88Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr APS automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweizoder der Türkei gültig sind.

In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das APS der Union zu stellen.

Artikel 89 Artikel 89Entzug einer Registrierung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

(2) Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des APS nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

(3) Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer
  1. nicht mehr existiert;
  2. die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des APS nicht mehr erfüllt;
  3. der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des APS auszuführen;
  4. vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
(4) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

(5) Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

(6) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

(7) Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

(8) Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

(9) Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 86 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

(10) Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

Artikel 90 Artikel 90Automatischer Entzug einer Registrierung bei Streichung eines Landes aus der Liste begünstigter Länder


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

(2) Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 86 erneut registriert.

(3) Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

Artikel 91 Artikel 91Pflichten der Ausführer


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen:
  1. Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
  2. sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
  3. sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
  4. sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
    1. die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;
    2. Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.
Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

(3) Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

Artikel 92 Artikel 92Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die Ausfuhr in die Union sichergestellt ist.

Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ausfuhrland ausgefertigt.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“). Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgeteilt wird.

(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 22-07 aufgeführten Angaben vor. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen.

(4) Die Absätze 1, 2 bis 3 gelten sinngemäß für
  1. Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt werden;
  2. Erklärungen zum Ursprung von Waren, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden.

Artikel 93 Artikel 93Erklärungen zum Ursprung bei Kumulierung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die jeweils zutreffende Angabe "EU cumulation", "regional cumulation", "Cumul UE", "cumul regional" oder "Acumulación UE", "Acumulación regional".

(2) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie" oder "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía".

(3) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "extended cumulation with country x", "cumul étendu avec le pays x" oder "Acumulación ampliada con el país x".

Unterabschnitt 6 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zum Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 94 Artikel 94Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung sowie deren verspätete Vorlage


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorzulegen.

Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 95 Artikel 95Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017(1)
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen Antrag des Wiederversenders das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die ursprüngliche Erklärung auf der Rechnung im Hinblick auf die Versendung sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch eines oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (Ersatzzeugnis). Der Wiederversender gibt in seinem Antrag an, ob dem Ersatzzeugnis eine Fotokopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beizufügen ist.

(2) Das Ersatzzeugnis wird gemäß Anhang 22-19 ausgestellt.

Die Zollstelle überprüft, ob das Ersatzzeugnis mit dem ursprünglichen Ursprungszeugnis übereinstimmt.

(3) Ein Wiederversender, der ein Ersatzzeugnis nach Treu und Glauben beantragt, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.

(4) Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.

(5) Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.

Artikel 96 Artikel 96Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(2) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
  1. im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
  2. Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,
  3. unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
  4. ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.

Artikel 97 Artikel 97Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, angesehen, sofern
  1. diese Erzeugnisse
    1. Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;
    2. als die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllend erklärt worden sind;
  2. kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.
(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
  2. die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
  3. die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 98 Artikel 98Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 99 Artikel 99Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.

(3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt;
  2. sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
  3. sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Artikel 100 Artikel 100Zulässigkeit einer Erklärung zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

Einführer können das APS nur durch Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 79 begonnen hat, oder die Waren nach diesem Tag ausgeführt wurden.

Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 70 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem dieses begünstigte Land beginnt, das System des registrierten Ausführers anzuwenden, aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

Artikel 101 Artikel 101Ersatz der Erklärungen zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017

(1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden.

Die Ersatzerklärung wird gemäß Anhang 22-20 ausgefertigt.

Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93, 99 und 100 der vorliegenden Verordnung sowie mit Anhang 22-07 ausgefertigt wurde.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.

Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(3) Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen oder in die Schweiz zu versendende Erzeugnisse ausfertigen.

(4) Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.

(6) Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.

Artikel 102 Artikel 102Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung nach dem APS, so verweist er in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.

(2) Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Zollanmeldung im Sinne des Artikels 166 des Zollkodex und wird entsprechend behandelt.

(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere
  1. auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und
  2. überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde.

Artikel 103 Artikel 103Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
  1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;
  2. Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  1. es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
  2. es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;
  3. es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
  2. die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
  3. die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 104 Artikel 104Abweichungen und Formfehler in Erklärungen zum Ursprung und verspätete Vorlage von Erklärungen zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

(3) Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 99 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 105 Artikel 105Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2) Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der nicht zusammengesetzten oder zerlegten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 106 Artikel 106Aussetzung der Präferenzbehandlung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe in der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nachgeprüft werden kann.

(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 109 aussetzen, wenn
  1. die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 42 oder 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu bestätigen;
  2. der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 107 Artikel 107Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
  1. die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
  2. der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;
  3. unbeschadet des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 79 Absatz 3 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
  4. die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde;
  5. die Bedingungen des Artikels 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn
  1. aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
  2. aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt waren;
  3. sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. sie haben innerhalb der Frist gemäß Artikel 109 keine Antwort erhalten oder
    2. die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen wurden nicht sachdienlich beantwortet.

Unterabschnitt 8 Überprüfung der Ursprungseigenschaft im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 108 Artikel 108Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:
  1. Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
  2. sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens und der Schweiz um Prüfung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.


Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Kontrollbesuche und alle sonstigen von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

Artikel 109 Artikel 109Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union ab dem 01.01.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt, frühestens ab dem 01.01.2017

(1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Nachprüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung oder der Ersatzerklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung oder Ersatzerklärung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen und die Schweiz zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.

(2) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn dieses Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab.

(3) Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

Artikel 110 Artikel 110Nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


(1) Nachträgliche Prüfungen der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

(2) Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.


Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.

(3) Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach Absendung des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt; gehen die Ersuchen an Norwegen oder die Schweiz, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Hoheitsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.

(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist mit der Antwort eine Kopie der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Kopien der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufbewahrt werden.

Artikel 111 Artikel 111Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben


Anmerkung der Redaktion: Nach Artikel 81 UZK-IA gilt dieser Artikel
  • für Ausführer in der Union bis 31.12.2017
  • für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind, längstens bis 30.06.2020


Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.

Unterabschnitt 9 Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 112 Artikel 112Ceuta und Melilla

(1) Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder — wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden — als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können.

(2) Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.