Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 4 Tunesien (TN) - C zum Stichtag 05.02.2025
Artikel 1 Artikel 1Geltende Ursprungsregeln
- Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln(1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
- Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
- (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Artikel 2 Artikel 2Alternativ geltende Ursprungsregeln
- Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativ geltenden Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden ‚Übergangsregeln‘) die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Tunesischen Republik.
- Die alternativen Regeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.
Artikel 3 Artikel 3Streitbeilegung
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder der Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
- Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 4 Artikel 4Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 5 Artikel 5Rücktritt vom Übereinkommen
- Sofern die Europäische Union oder die Tunesische Republik dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Tunesische Republik unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
- Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Tunesischen Republik zulässig ist.
Artikel 6 Artikel 6Ursprungsregeln, bei denen für bestimmte Erzeugnisse Kontingente gelten
- Ungeachtet der Liste der Regeln gemäß dem Anhang II der Anlage I zum Übereinkommen sowie der Regeln gemäß dem Anhang II der Anlage A zu diesem Protokoll können während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für die in Anlage B zu diesem Protokoll genannten Erzeugnisse die Bestimmungen jener Anlage B zu diesem Protokoll angewandt werden.
- Der Assoziationsausschuss überwacht regelmäßig die Durchführung der Anlage B und die Auswirkungen ihrer Anwendung und überprüft sie spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls. Der Assoziationsrat kann im Lichte dieser Überprüfung beschließen, Anlage B zu ändern.
- Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, Fragen unter anderem im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dem Assoziationsrat oder dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vorzulegen.
- Liegen nach Auffassung der Europäischen Union hinreichende Belege dafür vor, dass die Tunesische Republik eine Maßnahme eingeführt hat oder aufrechterhält, die den Handel mit den in Abschnitt XI des Harmonisierten Systems (Spinnstoffe und Waren daraus) aufgeführten Erzeugnissen behindert, so kann die Europäische Union, nachdem sie ein Konsultationsersuchen an die Tunesische Republik gerichtet hat, die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung wird innerhalb von 60 Tagen, nachdem die Europäische Union der Tunesischen Republik das Konsultationsersuchen mitgeteilt hat, wirksam.