Inhaltsverzeichnis Beschluss Nr. 4/92 San Marino (SM) zum Stichtag 23.01.2021
TITEL I ALLGEMEINES
Artikel 1 Artikel 1"Allgemeines"
(1) Zur Umsetzung des zwischen der EWG und der Republik San Marino geschlossenen Interimsabkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von San Marino vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen bei der Durchführung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren zusammen.
(2) In Fällen nach diesem Beschluss müssen die Bürgschaftsurkunden und die Bürgschaftsbescheinigungen die Angaben "Republik San Marino" tragen.
(3) Als "gleichwertiges Papier" im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 1 gilt insbesondere das begleitende Verwaltungsdokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92(1).
(2) In Fällen nach diesem Beschluss müssen die Bürgschaftsurkunden und die Bürgschaftsbescheinigungen die Angaben "Republik San Marino" tragen.
(3) Als "gleichwertiges Papier" im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 1 gilt insbesondere das begleitende Verwaltungsdokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92(1).
- (1) Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2225/93 (ABl. L 198 vom 7.8.1993, S. 5).
TITEL II WARENVERKEHR
Artikel 2 Artikel 2"Warenverkehr" von den durch das Abkommen ermächtigten Zollstellen in die Republik San Marino
(1) Werden die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren mit Bestimmung San Marino bei einer der in Anhang I zum Abkommen aufgeführten Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so muss je nach Lage ein Versandpapier T 2 SM oder T 2L SM ausgestellt werden.
(2) Wird ein Versandpapier T 2 SM ausgestellt, so endet das gemeinschaftliche Versandverfahren bei der von den zuständigen Behörden von San Marino dazu ermächtigten Zollstelle.
(3) Wird ein Versandpapier T 2L SM insbesondere zum Nachweis des Eingangs der darauf eingetragenen Waren in San Marino ausgestellt, so erfolgt dies in drei Exemplaren.
(4) In Fällen nach Absatz 3 erhält der Beteiligte das Original und eine Kopie des Versandpapiers T 2L SM, während die zweite Kopie bei der Abgangszollstelle verbleibt.
Die Zollstelle, die ein T 2L SM in drei Exemplaren ausstellt, bringt auf jedem Exemplar einen der nachstehenden Vermerke an:
(5) Nach Anbringung eines Sichtvermerks senden die zuständigen Behörden von San Marino je nach Lage eines der folgenden Papiere an die Abgangszollstelle zurück:
(2) Wird ein Versandpapier T 2 SM ausgestellt, so endet das gemeinschaftliche Versandverfahren bei der von den zuständigen Behörden von San Marino dazu ermächtigten Zollstelle.
(3) Wird ein Versandpapier T 2L SM insbesondere zum Nachweis des Eingangs der darauf eingetragenen Waren in San Marino ausgestellt, so erfolgt dies in drei Exemplaren.
(4) In Fällen nach Absatz 3 erhält der Beteiligte das Original und eine Kopie des Versandpapiers T 2L SM, während die zweite Kopie bei der Abgangszollstelle verbleibt.
Die Zollstelle, die ein T 2L SM in drei Exemplaren ausstellt, bringt auf jedem Exemplar einen der nachstehenden Vermerke an:
- Rilasciato in tre esemplari
- Délivré en trois exemplaires.
(5) Nach Anbringung eines Sichtvermerks senden die zuständigen Behörden von San Marino je nach Lage eines der folgenden Papiere an die Abgangszollstelle zurück:
- das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T 2 SM,
- die Kopie des Versandpapiers T 2L SM.
Artikel 3 Artikel 3"Warenverkehr" aus der Gemeinschaft in die Republik San Marino
Der Nachweis dafür, dass sich die Waren mit Bestimmung San Marino im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden, wird durch Vorlage folgender Papiere bei den zuständigen Behörden von San Marino erbracht:
- des mit einem Sichtvermerk der Abgangszollstelle versehenen Versandpapiers T2 oder T2F oder
- des Originals des T2L- oder T2LF-Papiers oder
- eines gleichwertigen Papiers.
TITEL III WARENVERKEHR AUS SAN MARINO IN DIE GEMEINSCHAFT
Artikel 4 Artikel 4"Warenverkehr aus San Marino in die Gemeinschaft"
(1) Werden den zuständigen Behörden von San Marino Waren zur Beförderung in die Gemeinschaft gestellt, so stellen diese Behörden zum Nachweis dafür, dass sich die Waren im freien Verkehr in der Republik San Marino befanden, ein Versandpapier T 2, T 2L oder ein gleichwertiges Papier aus, das der Eingangszollstelle der Gemeinschaft vorzulegen ist.
(2) Werden Waren, die zuvor mit einem T2F- oder T2LF-Papier oder einem gleichwertigen Papier nach San Marino verbracht worden sind, den zuständigen Behörden von San Marino im Hinblick auf ihren Versand in die Gemeinschaft gestellt, so stellen diese Behörden jeweils ein neues T2F- oder T2LF-Papier oder ein gleichwertiges Papier aus, das jeweils einen Hinweis auf das Papier, von dem die Waren bei ihrer Ankunft in San Marino begleitet waren, enthält. Dieses T2F- oder T2LF-Papier oder das gleichwertige Papier ist der Eingangszollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen.
(2) Werden Waren, die zuvor mit einem T2F- oder T2LF-Papier oder einem gleichwertigen Papier nach San Marino verbracht worden sind, den zuständigen Behörden von San Marino im Hinblick auf ihren Versand in die Gemeinschaft gestellt, so stellen diese Behörden jeweils ein neues T2F- oder T2LF-Papier oder ein gleichwertiges Papier aus, das jeweils einen Hinweis auf das Papier, von dem die Waren bei ihrer Ankunft in San Marino begleitet waren, enthält. Dieses T2F- oder T2LF-Papier oder das gleichwertige Papier ist der Eingangszollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen.
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5 Artikel 5"Schlussbestimmungen"
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; er gilt ab 1. April 1993. Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1993 werden in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Schlussfolgerungen dieser Sitzung des Kooperationsausschusses EWG - San Marino Übergangsbestimmungen festgelegt.