Inhaltsverzeichnis Anhang II Peru/Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru) zum Stichtag 14.01.2022

ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
  • "Aquakultur" die Zucht aquatischer Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung, Schutz vor Räubern, usw.;
  • "Kapitel" und "Positionen" die Kapitel und Positionen (zwei- bzw. vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang "Harmonisiertes System" oder "HS");
  • "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  • "zuständige Behörden oder Zollbehörden" die Bezugnahme auf die folgenden staatlichen Stellen:
    1. für Kolumbien das "Ministerio de Comercio, Industria y Turismo" oder die "Dirección de Impuestos de Aduanas Nacionales" oder deren Rechtsnachfolger,
    2. für Ecuador das "Ministerio de Comercio Exterior" oder der "Servicio Nacional de Aduana del Ecuador" (SENAE) oder deren Rechtsnachfolger,
    3. für Peru das "Ministerio de Comercio Exterior y Turismo" oder dessen Rechtsnachfolger und
    4. für die Europäische Union die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
  • "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  • "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;
  • "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  • "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  • "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  • "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden;
  • "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  • "Rohstoffe" einen Grundstoff, einerlei, ob er sich in seiner natürlichen Form befindet, eine Veränderung erfahren hat oder halbverarbeitet ist, und der als Input in einem Herstellungsverfahren eingesetzt wird, in welchem er anschließend zu einem Enderzeugnis be- oder verarbeitet wird;
  • "Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.

ABSCHNITT 2 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeine Vorschriften

(1) Für die Zweck dieses Übereinkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, und
  2. Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zweck dieses Übereinkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in dem unterzeichnenden Andenstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, und
  2. Erzeugnisse, die in einem unterzeichnenden Andenstaat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dem unterzeichnenden Andenstaat im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen in dem unterzeichnenden Andenstaat nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union oder einem anderen unterzeichnenden Andenstaat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen in der Europäischen Union oder in solch einem anderen unterzeichnenden Andenstaat nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Venezuela oder einem Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, als Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

(4) Damit die unter Absatz 3 genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
  1. die in den unterzeichnenden Andenstaaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über die in Artikel 7 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht,
  2. die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der in Absatz 3 aufgeführten Länder sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen derartige Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt würden(1), und
  3. geltende Regelungen zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und den anderen Ländern des Absatzes 3 angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen, die die vollständige Umsetzung dieses Absatzes, des Artikels 15 über die Bescheinigung sowie des Artikels 31 über die Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleisten.
(5) Die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem in Absatz 3 aufgeführten Land in einen unterzeichnenden Andenstaat zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, wird durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt werden könnten.

(6) Der Nachweis der nach Absatz 4 erworbenen Ursprungseigenschaft von in die Europäische Union ausgeführten Erzeugnissen wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die im ausführenden Land nach Maßgabe des Abschnitts IV (Ursprungsnachweis) ausgestellt oder ausgefertigt wurde. Diese Nachweise müssen den Vermerk "Kumulierung mit [Name des Landes]" tragen.
  • (1) Falls eines der in Absatz 3 aufgeführten Länder nicht die Begünstigungen einer Präferenzregelung der EU erhält, so gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Artikel 4 Artikel 4Ursprungskumulierung mit anderen Ländern

(1) Auf Antrag eines unterzeichnenden Andenstaats oder der Europäischen Union gelten Vormaterialien mit Ursprung in einem Land Zentralamerikas(1), Südamerikas oder der Karibik (im Folgenden in diesem Artikel "Nichtvertragspartei") als Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat bzw. in der Europäischen Union, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des Artikels 68 Absatz 2 Buchstabe f dieses Übereinkommens an den Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" (im Folgenden "Unterausschuss") zu richten.

(3) Damit die unter Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
  1. die in den unterzeichnenden Andenstaaten oder in der Europäischen Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über die in Artikel 7 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht,
  2. die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer Nichtvertragspartei sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die derartige Vormaterialien direkt in die unterzeichnenden Andenstaaten bzw. die Europäische Union ausgeführt würden, und
  3. die unterzeichnenden Andenstaaten, die Europäische Union und die Nichtvertragspartei oder die Nichtvertragsparteien über eine Regelung für angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit verfügen, die die vollständige Umsetzung dieses Absatzes, des Artikels 15 über die Bescheinigung sowie des Artikels 31 über die Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleisten.
(4) Die Parteien kommen im Unterausschuss überein, für welche Vormaterialien dieser Artikel gilt.

(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. Präferenzhandelsabkommen, die Artikel XXIV GATT 1994 entsprechen, zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und der betreffenden Nichtvertragspartei und zwischen der Europäischen Union und einer solchen Nichtsvertragspartei in Kraft sind,
  2. Kumulierungsbestimmungen, die denjenigen nach diesem Artikel gleichwertig sind, in den unter Buchstabe a genannten Abkommen enthalten sind, damit die Gegenseitigkeit der Kumulierungsbestimmungen in den unterzeichnenden Andenstaaten, der Europäischen Union und der betreffenden Nichtvertragspartei oder den betreffenden Nichtvertragsparteien zum Tragen kommt, und
  3. Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung nach diesem Artikel im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren in den Amtsblättern der unterzeichnenden Andenstaaten und der Nichtvertragspartei oder den Nichtvertragsparteien veröffentlicht wurden.
(6) Die Parteien können im Unterausschuss zusätzliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels vereinbaren.
  • (1) Darunter fallen auch die Vereinigten Mexikanischen Staaten.

Artikel 5 Artikel 5Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als vollständig in der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden, dem Untergrund oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,
  2. dort gesammelte und geerntete pflanzliche Erzeugnisse,
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,
    1. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
    2. Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
  5. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen(1) aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,
  6. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
  7. Rohstoffe, die aus dort gesammelten gebrauchten Waren gewonnen werden,
  8. bei dort ausgeübten Herstellungsvorgängen anfallende Abfälle,
  9. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, und
  10. dort ausschließlich aus Erzeugnissen, die in den Buchstaben a bis j genannt sind, hergestellte Waren.


(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die die Bedingungen der diesem Anhang beigefügten Erklärungen erfüllen, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind.
  • (1) Im Sinne dieses Buchstabens gelten innerhalb von 200 Seemeilen von der Basislinie eines unterzeichnenden Andenstaats gewonnene Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dort aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des unterzeichnenden Andenstaats, wahrend innerhalb von 200 Seemeilen von der Basislinie eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gewonnene Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines unterzeichnenden Andenstaats aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten.

Artikel 6 Artikel 6In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzung der Liste in Anlage 2 (im Folgenden "Liste") erfüllt sind.

(2) In den Voraussetzungen nach Absatz 1 sind für alle unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Demnach muss ein Erzeugnis, das durch Erfüllen der Voraussetzungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, nicht die Voraussetzungen erfüllen muss, die für das Erzeugnis gelten, bei deren Herstellung es verwendet wird; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste aufgeführten Voraussetzungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 und 2 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und
  2. wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7 Artikel 7Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Fußnote zur Überschrift(1)

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
  4. Bügeln von Textilien,
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren,
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
  12. Anbringen oder Aufdrucken(2) von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen,
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,
  14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Produkts zu einem vollständigen Produkt oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
  15. Schlachten von Tieren und
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
  • (1) Für die Zwecke dieses Artikels beschreibt „einfach“ im Allgemeinen Tätigkeiten, für die weder besondere Fähigkeiten noch eigens für die Ausübung der Tätigkeit hergestellte oder installierte Maschinen, Apparate, Gerate oder Installationen benötigt werden. Einfaches Mischen umfasst nicht chemische Reaktionen. Eine chemische Reaktion ist ein Vorgang, auch ein biochemischer Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird, so dass ein Molekül mit neuer Struktur entsteht.
  • (2) Das Ausdrucken von Marken, Etiketten, Logos und derartigen Unterscheidungszeichen auf Papier oder Kunststoffsubstraten ist keine nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1, sofern der gefertigte Druckartikel das zu Präferenzbedingungen auszuführende Enderzeugnis darstellt. Zum Beispiel: Das Herstellen und Ausführen von selbstklebenden Etiketten oder das Herstellen und Ausführen von dauerhaft etikettierten Warenverpackungen, etwa Kartoffelchipbeutel aus Kunststoff. Die Nichteinstufung dieser Behandlung als nicht ausreichend ist jedoch nicht so zu verstehen, dass eine derartige Behandlung automatisch Ursprungseigenschaft verleiht. Dafür muss die warenspezifische Regel der Anlage 2 für das betreffende Erzeugnis erfüllt sein.

Artikel 8 Artikel 8Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Festlegung der Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt und
  2. dass bei einer Sendung mit identischen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Anhangs für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden solche Verpackungen auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9 Artikel 9Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10 Artikel 10Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11 Artikel 11Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Elemente nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge oder
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

ABSCHNITT 3 TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Artikel 12Territorialitätsprinzip

(1) Die in Abschnitt 2 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Europäischen Union oder in den unterzeichnenden Andenstaaten erfüllt werden.

(2) Werden Ursprungswaren aus der Europäischen Union oder aus den unterzeichnenden Andenstaaten in ein Drittland ausgeführt, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, und anschließend wiedereingeführt, so gelten sie als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13 Artikel 13Unmittelbare Beförderung

(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen der Europäischen Union und den unterzeichnenden Andenstaaten befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Europäischen Union oder der unterzeichnenden Andenstaaten befördert werden.

(3) Der Nachweis, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei auf Verlangen eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. Beförderungsdokumente, beispielsweise Luftfrachtbriefe, Konnossemente, Ladungsmanifeste oder Beförderungsdokumente für multimodale oder kombinierte Beförderung, die die Beförderung aus dem Ursprungsland in die einführende Vertragspartei belegen,
  2. Zollpapiere, die zur Umladung oder zur vorübergehende Einlagerung berechtigen, oder
  3. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14 Artikel 14Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder der unterzeichnenden Andenstaaten versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder die unterzeichnenden Andenstaaten verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Übereinkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Europäischen Union oder aus den unterzeichnenden Andenstaaten in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Europäischen Union oder in den unterzeichnenden Andenstaaten verkauft oder überlassen hat,
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Abschnitts 4 ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Waren ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksausstellungen oder -messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

ABSCHNITT 4 NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Artikel 15Allgemeine Voraussetzungen

(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr in die unterzeichnenden Andenstaaten und Erzeugnisse mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen dieses Übereinkommens, sofern nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei:
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder
  2. in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung") auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung findet sich in Anlage 4.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Übereinkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16 Artikel 16Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständige Behörden oder den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt für die Zwecke des Absatzes 1 das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind in einer der in Artikel 337 dieses Übereinkommens aufgeführten Sprachen nach den internen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der unterzeichnenden Andenstaaten ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der unterzeichnenden Andenstaaten angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Diese Behörden sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die genannten Behörden achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17 Artikel 17Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr keine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist
    oder
  2. wenn den zuständigen Behörden oder Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG "ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ"

ES "EXPEDIDO A POSTERIORI"

CS "VYSTAVENO DODATEČNE"

DA "UDSTEDT EFTERFØLGENDE"

DE "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT"

ET "TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD"

EL "ΕΚ/ΟΘΕΝ ΕΚ Τ4Ν ΥΣΤΕΡ4Ν"

EN "ISSUED RETROSPECTIVELY"

FR "DÉLIVRÉ A POSTERIORI"

HR "NAKNADNO IZDANO"

IT "RILASCIATO A POSTERIORI"

LV "IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI"

LT "RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS"

HU "KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL"

MT "MAHRUG RETROSPETTIVAMENT"

NL "AFGEGEVEN A POSTERIORI"

PL "WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE"

PT "EMITIDO A POSTERIORI"

RO "EMIS A POSTERIORI"

SK "VYDANÉ DODATOČNE"

SL "IZDANO NAKNADNO"

FI "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN"

SV "UTFÄRDAT I EFTERHAND"

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 18 Artikel 18Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde oder Zollbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses nach Absatz 1 augestellte Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG "ДУБЛИКАТ"

ES "DUPLICADO"

CS "DUPLIKÁT"

DA "DUPLIKAT"

DE "DUPLIKAT"

ET "DUPLIKAAT"

EL "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ"

EN "DUPLICATE"

FR "DUPLICATA"

HR "DUPLIKAT"

IT "DUPLICATO"

LV "DUBLIKĀTS"

LT "DUBLIKATAS"

HU "MÁSODLAT"

MT "DUPLIKAT"

NL "DUPLICAAT"

PL "DUPLIKAT"

PT "SEGUNDA VIA"

RO "DUPLICAT"

SK "DUPLIKÁT"

SL "DVOJNIK"

FI "KAKSOISKAPPALE"

SV "DUPLIKAT"

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19 Artikel 19Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat der Überwachung einer Zollbehörde unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Europäischen Union oder in den unterzeichnenden Andenstaaten durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden in dem letztgenannten Fall von der zuständigen Behörde oder von der Zollbehörde ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20 Artikel 20Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach den internen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 21 Artikel 21Ermächtigter Ausführer

(1) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer"), der häufig nach diesem Übereinkommen Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Diese Behörden widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22 Artikel 22Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben 12 Monate nach dem Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder nach dem Datum der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung in der ausführenden Vertragspartei gültig. Diese Ursprungsnachweise sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4) Sofern der Einführer einen Ursprungsnachweis nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr vorlegt, muss er bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei gegenüber eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass er beabsichtigt, eine Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse zu beantragen.

Artikel 23 Artikel 23Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Übereinkommens erfüllen.

Artikel 24 Artikel 24Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25 Artikel 25Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Der Gesamtwert der in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten:
  1. bei der Einfuhr in die Europäische Union 500 EUR bei Kleinsendungen oder 1 200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden,
  2. bei der Einfuhr in einen unterzeichnenden Andenstaat 2 000 USD bei Kleinsendungen oder 1 000 USD bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro oder US-Dollar in Rechnung gestellt werden, werden Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien festgelegt, die den in Euro oder US-Dollar ausgedrückten Beträgen entsprechen; dabei wird der in der einführenden Vertragspartei geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.

Artikel 26 Artikel 26Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung,
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Europäischen Union oder den unterzeichnenden Andenstaaten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften verwendet werden,
  3. Belege über die in der Europäischen Union oder den unterzeichnenden Andenstaaten an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Europäischen Union oder den unterzeichnenden Andenstaaten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften verwendet werden, oder
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 27 Artikel 27Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei oder der Einführer haben nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die ihnen vorgelegt werden bzw. die sie selbst vorlegen, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 28 Artikel 28Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 29 Artikel 29In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von der Europäischen Union jährlich festgelegt und den unterzeichnenden Andenstaaten vorgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 25 Absatz 3 ist der von der Europäischen Union festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Europäische Kommission teilt den unterzeichnenden Andenstaaten diese Beträge bis zum 15. Oktober mit; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

(4) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die jeweilige Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können den Betrag in ihrer jeweiligen Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Unterausschuss überprüft. Dabei prüft der Unterausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

ABSCHNITT 5 METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 30 Artikel 30Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel sowie die Anschriften der zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission Angaben über die Struktur der Ermächtigungsnummer für ermächtigte Ausführer. Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden arbeiten über ihre Kontaktstellen zusammen, falls eine weitere Konsultation im Zusammenhang mit diesen Nummern erforderlich ist.

(3) Änderungen an den in den Absätzen 1 oder 2 genannten Elementen notifizieren die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der betreffenden Vertragspartei den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der anderen Vertragsparteien unverzüglich unter Angabe des Datum, an dem die Änderungen wirksam werden.

(4) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Europäische Union und die unterzeichnenden Andenstaaten einander über die zuständigen Behörden oder Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 31 Artikel 31Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung werden alle Unterlagen übermittelt und alle bekannten Umstände mitgeteilt, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Diese Behörden sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden zuständigen Behörden oder Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7) Für die Zwecke dieses Artikels werden Schriftstücke im normalen Geschäftsverkehr zwischen den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragsparteien auf Englisch oder auf Spanisch abgefasst; gegebenenfalls ist eine Übersetzung ins Englische oder Spanische beizulegen.

Artikel 32 Artikel 32Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfverfahren des Artikels 31, die zwischen den um eine Prüfung ersuchenden zuständigen Behörden oder Zollbehörden und den für ie Durchführung dieser Prüfung verantwortlichen zuständigen Behörden oder Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Unterausschuss vorzulegen.

(2) Falls keine zufriedenstellende Lösung erzielt wird, kann die betroffene Vertragspartei den Streitbeilegungsmechanismus nach Titel XII (Streitbeilegung) dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen. In diesem Fall werden die im Unterausschuss durchgeführten Beratungen beim Konsultationsverfahren im Rahmen der Streitbeilegung berücksichtigt.

(3) Streitigkeiten zwischen einem Einführer und den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei werden in allen Fällen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei beigelegt.

Artikel 33 Artikel 33Sanktionen

Sanktionen werden nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 34 Artikel 34Freizonen

(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihren jeweiligen Gebieten verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats in eine Freizone auf ihrem Gebiet eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

ABSCHNITT 6 CEUTA UND MELILLA

Artikel 35 Artikel 35Anwendung dieses Anhangs

(1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der in Artikel 2 verwendete Begriff "Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die unterzeichnenden Andenstaaten gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieser Anhang vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 36 sinngemäß.

Artikel 36 Artikel 36Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, oder
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
        oder
      2. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen;
  2. als Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats:
    1. Erzeugnisse, die in einem unterzeichnenden Andenstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder
    2. Erzeugnisse, die in diesem unterzeichnenden Andenstaat unter Verwendung von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
        oder
      2. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.


(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Kolumbien", "Ecuador" oder "Peru" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung erforderlich.


(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.


ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37 Artikel 37Änderungen dieses Anhangs

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii dieses Übereinkommens kann der Handelsausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.

Artikel 38 Artikel 38Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommen anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.