Inhaltsverzeichnis Protokoll Südkorea /Republik Korea (KR) zum Stichtag 23.01.2021

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. Herstellen ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Anbau, Fischerei, Aufzucht, Jagd, Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  2. Vormaterial sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden;
  3. Erzeugnis ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung als Vormaterial in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. Waren sind Vormaterialen oder Erzeugnisse;
  5. Zollwert ist der Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;
  6. Ab-Werk-Preis ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in einer Vertragspartei gezahlt wird oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden sollten, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU-Vertragspartei oder in Korea für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
  9. Kapitel, Positionen und Unterpositionen sind die Kapitel (zweistellige Codes), Positionen (vierstellige Codes) und die Unterpositionen (sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
  10. Einreihen ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition;
  11. Sendung sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  12. HS ist das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschließlich der allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen; und
  13. Gebiete sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"

Für die Zwecke einer Zollpräferenzbehandlung gelten die folgenden Erzeugnisse als
Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; oder
  3. Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt worden sind, die nach diesem Protokoll Ursprungserzeugnisse sind.

Artikel 3 Artikel 3Ursprungskumulierung

Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

Artikel 4 Artikel 4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe a gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt
  1. im Gebiet einer Vertragspartei aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
    1. im Landgebiet einer Vertragspartei durch Jagd oder in Fallen erzielte Beute und in den Binnengewässern oder im Küstenmeer einer Vertragspartei erzielte Fischfänge;
    2. Erzeugnisse der Aquakultur, sofern die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
  5. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  6. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  7. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern eine Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
  8. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen oder als Abfall verwendet werden können;
  9. bei der dort ausgeübten Produktionstätigkeit oder Verarbeitung anfallende Abfälle; oder
  10. in einer Vertragspartei ausschließlich aus den in diesem Absatz genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.
(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Korea ins Schiffsregister eingetragen sind;
  2. die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas führen; und
  3. die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas; oder
    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
      1. die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Korea haben; und
      2. die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas, von öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas sind.

Artikel 5 Artikel 5In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz b gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II oder in Anhang IIa erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Daraus ergibt sich Folgendes:
  1. Falls Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet werden, so dass ein Ursprungserzeugnis entsteht, und wenn dieses Erzeugnis danach bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, bleibt das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt; und
  2. falls Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zusammen mit Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verarbeitet werden, so dass ein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft entsteht, und wenn dieses Erzeugnis danach bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, wird nur das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet Absatz 1 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; und
  2. wenn die gegebenenfalls in der Liste von Anhang II aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die
    Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des HS.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6 Artikel 6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
  2. Umverpacken, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  15. Prüfen oder Kalibrieren;
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen oder
  17. Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Artikel 7Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des HS maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem HS in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; und
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des HS eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des HS wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt und gelten im Falle eines Ursprungserzeugnisses als Ursprungserzeugnis.

Artikel 8 Artikel 8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit einem Erzeugnis geliefert werden, werden mit diesem zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 Artikel 9Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des HS gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind und wenn die Warenzusammenstellung und die Erzeugnisse alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10 Artikel 10Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der Waren, die gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendet werden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und eingehen sollen, nicht berücksichtigt zu werden.

Artikel 11 Artikel 11Buchmäßige Trennung von Vormaterialien

(1) Werden bei der Herstellung eines Erzeugnisses Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet, die gleich und untereinander austauschbar sind, müssen diese Vormaterialien während der Lagerung nach ihrer Ursprungseigenschaft räumlich getrennt voneinander gelagert werden.

(2) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind und die in der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Hersteller diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung verwalten.

(3) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der Vertragspartei gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(4) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum nicht mehr Erzeugnissen Ursprungseigenschaft gewährt wird als bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialen.

(5) Eine Vertragspartei kann fordern, dass die Zollbehörden die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Methode für die Verwaltung der Lagerbestände vorher bewilligen müssen. In diesem Fall können die Zollbehörden die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen; sie überwachen die Verwendung der Bewilligung und können sie jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Artikel 12Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in eine Nichtvertragspartei ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass bestimmte Waren selbst dann als Ursprungswaren gelten, wenn die Vormaterialien zur Be- oder Verarbeitung aus Korea ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wurden, vorausgesetzt die Be- oder Verarbeitung erfolgt in den von den Vertragsparteien nach Anhang IV festgesetzten Gebieten.

Artikel 13 Artikel 13Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden und dort nur ent-und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn der Zollbehörde nach den in der einführenden Vertragspartei geltenden Verfahrensvorschriften eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. ein Nachweis für die mit dem Umschlag oder der Lagerung der Ursprungserzeugnisse in Drittländern verbundenen Umstände,
  2. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
  3. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Beschreibung der Erzeugnisse;
    2. Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland.

TITEL IV RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14 Artikel 14Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei gemeinsam ihre Regelungen über Zollrückvergütung und aktive Veredelung. Ein Jahr nach Inkrafttreten und danach jährlich tauschen die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verfügbare Daten über die Vorgänge im Rahmen ihrer Zollrückvergütungs- oder Aktivveredelungsregelungen sowie aufgeschlüsselte Statistiken in folgender Form aus:

1.1 Beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind Einfuhr- bzw. Ausfuhrstatistiken auf der 8-/10-Steller-Ebene nach Ländern für Einfuhren von Vormaterialien, die in die HS-2007-Positionen 8407, 8408, 8522, 8527, 8529, 8706, 8707 und 8708 eingereiht werden, bzw. Ausfuhren von Vormaterialien, die in die HS-2007- Positionen 8703, 8519, 8521 und 8525 bis 8528 eingereiht werden, vorzulegen. Solche Statistiken sind auf Verlangen für andere Vormaterialien oder Erzeugnisse vorzulegen. Über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Begrenzungen der Zollrückvergütungs- und Aktivveredelungsregelungen nach Absatz 3 dieses Artikels eingeführt wurden, werden regelmäßig Informationen ausgetauscht.

(2) Eine Vertragspartei kann nach Einleitung der genannten Überprüfung zur Erörterung möglicher Begrenzungen der Zollrückvergütungs- und Aktivveredelungsregelungen für ein bestimmtes Erzeugnis jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, sofern sich die Lieferquellen seit Inkrafttreten dieses Abkommens nachweislich geändert haben, was sich möglicherweise nachteilig auf den Wettbewerb für einheimische Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der ersuchenden Vertragspartei auswirkt.

2.1 Die genannten Bedingungen würden auf der Grundlage von Nachweisen aufgestellt, die von der um Konsultationen ersuchenden Vertragspartei vorgelegt werden, nämlich:
  1. dass die zollpflichtigen Einfuhren in die eine Vertragspartei von für ein bestimmtes Erzeugnis verwendeten Vormaterialien aus Ländern, mit denen kein Freihandelsabkommen in Kraft ist, wesentlich stärker ansteigen als die Ausfuhren des Erzeugnisses, für das solche Vormaterialien verwendet werden, in die andere Vertragspartei, es sei denn, die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht wird, weist unter anderem nach, dass dieser Einfuhranstieg von Vormaterialien:
    1. im Wesentlichen auf einem gestiegenen Inlandsverbrauch des Erzeugnisses beruht, für das solche Vormaterialien der Vertragspartei verwendet werden;
    2. im Wesentlichen auf der Verwendung eingeführter Vormaterialien für ein Erzeugnis beruht, das nicht unter Absatz 2 fällt;
    3. auf gestiegenen Ausfuhren des Erzeugnisses, für das solche Vormaterialien verwendet werden, in andere Länder als in die andere Vertragspartei beruht; oder
    4. auf Einfuhren hochtechnischer/hochwertiger Komponenten beschränkt ist, was zu keiner Preissenkung für das Ausfuhrerzeugnis der Vertragspartei führt; und
  2. dass Einfuhren des Erzeugnisses, für das solche Vormaterialien verwendet werden, von der Vertragspartei in die andere Vertragspartei absolut oder in Bezug auf die inländische Produktion beträchtlich angestiegen sind. Außerdem sind einschlägige Nachweise für die Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen(1).
(3) Bei Uneinigkeit darüber, ob die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, wird die Frage als Dringlichkeitsfall durch ein bindendes Schiedsverfahren eines Panels entschieden, das nach Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzt wird(2). Entscheidet das Panel, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, begrenzen die Vertragsparteien, sofern sie nichts anderes vereinbaren, üblicherweise binnen 90 Tagen und höchstens binnen 150 Tagen nach der Entscheidung den rückzahlbaren Zollsatz auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für das Erzeugnis auf maximal fünf Prozent.
  • (1) Das Basisjahr für die Bewertung der statistischen Daten nach diesem Artikel ist der Durchschnitt der dem Inkrafttreten dieses Abkommens unmittelbar vorausgehenden drei Jahre, wobei unter Jahr das Finanzjahr von Januar bis Dezember zu verstehen ist. Der Nachweis könnte auf einem Aggregat aller Vormaterialien, die als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft für das betroffene Erzeugnis verwendet wurden, oder auf einer Teilmenge dieser Vormaterialien beruhen. Im zweiten Fall würden die Begrenzungen der Zollrückerstattung und der aktiven Veredelung nur die Teilmenge betreffen.
  • (2) Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass neben den in Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen, für die die Fristen nach Artikel 14.3 Absatz 4 ebenfalls gelten, keine weiteren Konsultationen erforderlich sind, damit eine Vertragspartei um die Einsetzung eines solchen Panels ersuchen kann. Die Entscheidung des Panels ergeht innerhalb der Fristen nach Artikel 14.7 Absatz 2.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Artikel 15Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der EU-Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr nach Korea und Ursprungserzeugnisse Koreas erhalten bei der Einfuhr in die EU-Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, sofern vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden "Ursprungserklärung " genannt) auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärungen findet sich in Anhang III.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 21 genannten Fällen die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16 Artikel 16Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 dieses Protokolls genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 17; oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU-Vertragspartei oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse, einschließlich Nachweisen der Anbieter oder Hersteller nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften, sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen.

(5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 17 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder innerhalb der in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgesetzten Frist vorgelegt wird.

Artikel 17 Artikel 17Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der nach diesem Abkommen Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen nach Maßgabe zweckdienlicher Voraussetzungen gemäß den in Betracht kommenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 18 Artikel 18Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben 12 Monate nach dem Datum der Ausstellung in der ausführenden Vertragspartei gültig und die Zollpräferenzbehandlung ist innerhalb dieser Frist bei den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei zu beantragen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist unterbreitet werden, können zur Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach den in Betracht kommenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In den Fällen einer verspäteten Vorlage, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei Ursprungsnachweise nach den Verfahren der Vertragsparteien annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 19 Artikel 19Anträge auf Zollpräferenzbehandlung und Vorlage der Ursprungsnachweise

Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung sind die Ursprungsnachweise, falls sie nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei erforderlich sind, den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 20 Artikel 20Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 21 Artikel 21Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf einer Zollinhaltserklärung der Post oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten:
  1. bei der Einfuhr in die EU-Vertragspartei 500 EUR bei Kleinsendungen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden,
  2. bei der Einfuhr nach Korea 1000 USD bei Kleinsendungen und bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro oder US-Dollar in Rechnung gestellt werden, werden Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien festgelegt, die den in Euro oder US-Dollar ausgedrückten Beträgen entsprechen; dabei wird der in der einführenden Vertragspartei geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.

Artikel 22 Artikel 22Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweisen tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU-Vertragspartei oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer, Lieferanten oder Hersteller angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Ursprungsnachweise über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; und
  5. geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 23 Artikel 23Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Der Einführer hat alle Aufzeichnungen zu den Einfuhren nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 aufzubewahrenden Aufzeichnungen können elektronische Aufzeichnungen umfassen.

Artikel 24 Artikel 24Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass ein solches Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 25 Artikel 25In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von der EU-Vertragspartei jährlich festgelegt und Korea vorgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b ist der von der EU-Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in eine Landeswährung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Europäische Kommission teilt Korea diese Beträge bis zum 15. Oktober mit; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

(4) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in ihre jeweilige Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können den Betrag in ihrer jeweiligen Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Zollausschuss überprüft. Dabei prüft der Zollausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 26 Artikel 26Austausch von Anschriften

Die Zollbehörden der Vertragspartei teilen einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung der Ursprungsnachweise zuständig sind.

Artikel 27 Artikel 27Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Ursprungsnachweise sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

(2) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(3) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungsnachweise oder eine Abschrift dieser Nachweise an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungsnachweis schließen lassen.

(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(5) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(6) Das Ergebnis dieser Nachprüfung, einschließlich der Feststellungen und des Sachverhalts, ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(7) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(8) Ungeachtet des Artikels 2 des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich beziehen sich die Vertragsparteien im Falle gemeinsamer Untersuchungen im Zusammenhang mit Ursprungsnachweisen auf Artikel 7 jenes Protokolls.

Artikel 28 Artikel 28Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 27, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Zollausschuss vorzulegen.

(2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei.

Artikel 29 Artikel 29Sanktionen

Sanktionen werden nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 30 Artikel 30Freizonen

(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihren Gebieten verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, eine neue Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 31 Artikel 31Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff "EU-Vertragspartei" schließt Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Ursprungserzeugnisse Koreas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Korea gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der EU-Vertragspartei eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU-Vertragspartei gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 32 sinngemäß.

Artikel 32 Artikel 32Besondere Voraussetzungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; oder
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse:
      1. im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; oder
      2. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.
  2. als Ursprungserzeugnisse Koreas:
    1. Erzeugnisse, die in Korea vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder
    2. Erzeugnisse, die in Korea unter Verwendung von anderen als den unter Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse:
      1. im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; oder
      2. Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU-Vertragspartei sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in der Ursprungserklärung die Vermerke "Korea" oder "Ceuta und Melilla" einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33 Artikel 33Änderungen des Protokolls

Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 34 Artikel 34Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, die die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.