Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren Japan zum Stichtag 18.10.2020

ABSCHNITT A Ursprungsregeln

Artikel 3.1 Artikel 3.1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
  1. "Aquakultur" die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Brütlingen, Jungfischen, Larven, Buntlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) und anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,
  2. "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden,
  3. "Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt,
  4. "Einführer" eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt,
  5. "Vormaterial" alle Stoffe oder Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Komponenten, Zutaten, Rohstoffen oder Teilen,
  6. "Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann,
  7. "Zollpräferenzbehandlung" den Zollsatz, der auf eine Ursprungsware nach Artikel 2.8 Absatz 1 erhoben wird,
  8. "Erzeugnis" alle Stoffe oder Substanzen, die hergestellt wurden, auch wenn sie als Vormaterialien beim Herstellen eines anderen Erzeugnisses verwendet werden sollen; es ist als eine Ware im Sinne des Kapitels 2 zu verstehen, und
  9. "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

Artikel 3.2 Artikel 3.2Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse

(1) Für die Zwecke der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Artikel 2.8 Absatz 1 gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern sie alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
  2. Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei hergestellt worden sind, oder
  3. Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B erfüllen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels fallen das Meer, der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere nicht unter den territorialen Geltungsbereich einer Vertragspartei.

(3) Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(4) Die in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei zu erfüllen.

Artikel 3.3 Artikel 3.3Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 3.2 gilt ein Erzeugnis als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, sofern es sich um Folgendes handelt:
  1. dort angebaute, gezüchtete, geerntete oder gepflückte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse,
  2. dort geborene und aufgezogene lebende Tiere,
  3. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,
  4. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,
  5. dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen erbeutete Tiere,
  6. Erzeugnisse aus der dortigen Aquakultur,
  7. dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen,
  8. Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen, die durch ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei aus dem Meer, vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere von Drittländern gewonnen werden,
  9. an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen von Hoheitsgewässern von Drittländern ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse,
  10. Erzeugnisse mit Ausnahme von Fisch, Meeresfrüchten und sonstigen marinen Tieren und Pflanzen, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und jenseits der Gebiete, über die Drittländer Hoheitsrechte ausüben, gewonnen werden, sofern die Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,
  11. Erzeugnisse, die
    1. bei der dortigen Erzeugung als Abfall oder Ausschuss anfallen,
    2. aus dort gesammelten Altwaren als Abfall oder Ausschuss gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, oder
  12. dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis k genannten Erzeugnissen oder aus ihren Derivaten hergestellte Erzeugnisse.
(2) Als "Fischereifahrzeug einer Vertragspartei" nach Absatz 1 Buchstabe h oder "Fabrikschiff einer Vertragspartei" nach Absatz 1 Buchstabe i gelten Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe, die
  1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Japan ins Schiffsregister eingetragen sind,
  2. die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Japans fahren und
  3. die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie sind zu mindestens 50 Prozent Eigentum einer natürlichen Person oder mehrerer natürlichen Personen einer Vertragspartei oder
    2. sind Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischen Personen(1):
      1. die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einer Vertragspartei haben und
      2. die zu mindestens 50 Prozent Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei sind.
  • (1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "juristische Person" jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Jointventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

Artikel 3.4 Artikel 3.4Nicht ausreichende Bei- oder Verarbeitungen

(1) Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden:
  1. Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, das Erzeugnis während des Transports oder der Lagerung in seinem Zustand zu erhalten,
  2. Umpacken,
  3. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
  4. Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
  5. Bügeln von Textilien und Textilwaren,
  6. einfaches Anstreichen oder Polieren,
  7. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,
  8. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
  9. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen oder Gemüse,
  10. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
  11. Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,
  12. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, einfaches Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
  13. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,
  14. einfaches Mischen von Erzeugnissen(1), auch verschiedener Arten,
  15. einfaches Hinzufügen von Wasser, Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren(2) von Erzeugnissen,
  16. einfaches Zusammenstellen oder Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware oder einem Endprodukt, oder eine Ware, die im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen als vollständige Ware oder als Endprodukt eingereiht werden kann, Zerlegen eines Erzeugnisses in seine Teile oder
  17. Schlachten von Tieren.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
  • (1) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das einfache Mischen von Erzeugnissen auch das Mischen von Zucker.
  • (2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Denaturieren insbesondere das Ungenießbarmachen von Erzeugnissen durch das Hinzufügen von giftigen oder einen schlechten Geschmack erzeugenden Substanzen.

Artikel 3.5 Artikel 3.5Kumulierung

(1) Ein Erzeugnis, das als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, wird als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei eingestuft, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(2) Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls die in der anderen Vertragspartei durchgeführte Behandlung nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.4 Absatz 1 Buchstaben a bis q hinausgeht.

(4) Damit ein Ausführer, die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a für ein Erzeugnis nach Absatz 2 ausfüllen kann, erhält er von seinem Lieferanten die in Anhang 3-C genannten Informationen.

(5) Die Informationen nach Absatz 4 gelten für eine einzige Sendung oder mehrere Sendungen desselben Vormaterials, das innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Informationen vorgelegt wurden, geliefert wird.

Artikel 3.6 Artikel 3.6Toleranzen

(1) Genügt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern
  1. für ein in den Kapiteln 1 bis 49 oder 64 bis 97 des Harmonisierten Systems(1) eingereihtes Erzeugnis der Wert aller dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 Prozent des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,
  2. für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A gelten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3-B erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.
  • (1) Zur Klarstellung: Die Bezugnahmen auf die Zolltarifnummern des Harmonisierten Systems in diesem Kapitel beruhen auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung.

Artikel 3.7 Artikel 3.7Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

Artikel 3.8 Artikel 3.8Buchmäßige Trennung

(1) Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Ursprungseigenschaft erhalten bleibt.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "austauschbare Vormaterialien" Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.

(4) Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 3 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden.

(5) Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörde der Vertragspartei überwacht die Verwendung der Bewilligung und darf diese widerrufen, falls der Inhaber von der Methode der buchmäßigen Trennung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

(6) Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien der Fall wäre.

Artikel 3.9 Artikel 3.9Warenzusammenstellungen

Eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 b und c für die Auslegung des Harmonisierten Systems wird als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei betrachtet, wenn alle seine Bestandteile Ursprungserzeugnisse nach diesem Kapitel sind. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 3.10 Artikel 3.10Nichtbehandlung

(1) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

(2) Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses in einem Drittland darf erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.

(3) Unbeschadet von Abschnitt B können Sendungen in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweise auf das Erzeugnis selbst.

Artikel 3.11 Artikel 3.11Wiedereingeführte Erzeugnisse

Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das aus dieser Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend in diese Vertragspartei wieder eingeführt wird, gilt als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis:
  1. dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und
  2. während seines Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 3.12 Artikel 3.12Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial

(1) Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial erfasst, sofern
  1. das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht und mit diesem geliefert, aber nicht getrennt in Rechnung gestellt werden und
  2. Typen, Mengen und Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials für das Erzeugnis üblich sind.
(2) Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt ist oder ob es ein in Anhang 3-B festgesetztes Herstellungsverfahren oder eine in Anhang 3-B festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial außer Acht gelassen.

(3) Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

(4) Das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial eines Erzeugnisses haben dieselbe Ursprungseigenschaft wie das Erzeugnis, mit dem sie geliefert werden.

Artikel 3.13 Artikel 3.13Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden Elemente zu ermitteln:
  1. Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,
  2. zur Prüfung oder Kontrolle des Erzeugnisses verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel,
  3. Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel,
  4. Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,
  5. für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,
  6. bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien und
  7. alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs angemessen belegt werden kann.

Artikel 3.14 Artikel 3.14Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu verwendet werden, ein Erzeugnis während der Beförderung zu schützen, werden bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses außer Acht gelassen.

Artikel 3.15 Artikel 3.15Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

(1) Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob alle beim Herstellen des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder ein Herstellungsverfahren nach Anhang 3-B durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.

(2) Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

ABSCHNITT B Ursprungsverfahren

Artikel 3.16 Artikel 3.16Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

(1) Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Kapitels verantwortlich.

(2) Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
  1. eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder
  2. die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.
(3) Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a oder b sind im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Zolleinfuhrerklärung. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erläuterung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitel erfüllt.

(4) Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.

Artikel 3.17 Artikel 3.17Erklärung zum Ursprung

(1) Eine Erklärung zum Ursprung darf von einem Ausführer eines Erzeugnis auf der Grundlage von Informationen ausgestellt werden, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung wird mithilfe einer der Sprachfassungen in Anhang 3-D auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnen, um die Identifizierung zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

(3) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung oder einzig aus dem Grund ab, dass die Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde.

(4) Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(5) Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
  1. eine einzige in die Vertragspartei eingeführte Lieferung eines Erzeugnisses oder mehrerer Erzeugnisse oder
  2. mehrere in die Vertragspartei eingeführte Lieferungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums.
(6) Falls auf Antrag des Einführers zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die in den Abschnitten XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, in mehreren Lieferungen eingeführt werden, so darf im Einklang mit den Anforderungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine einzige Erklärung zum Ursprung für diese Erzeugnisse verwendet werden.

Artikel 3.18 Artikel 3.18Gewissheit des Einführers

Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

Artikel 3.19 Artikel 3.19Aufbewahrungspflichten

(1) Ein Einführer, der eine Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis beantragt, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Datum der Einfuhr des Erzeugnisses:
  1. die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, sofern der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruht, oder
  2. alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruht.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung eine Kopie hiervon sowie alle anderen Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(3) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.

Artikel 3.20 Artikel 3.20Kleinsendungen und Befreiungen

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art(1) handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden, darf der Gesamtwert der Erzeugnisse nach Absatz 1 folgende Beträge nicht überschreiten:
  1. für die Europäische Union 500 EUR bei Kleinsendungen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden. Für die Umrechnung der in einer Landeswährung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgedrückten Beträge gilt der Eurokurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Beträge verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt; die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Japan die betreffenden Beträge mit.
  2. für Japan 100 000 Yen oder ein anderer von Japan festzulegender Betrag.
(3) Die Vertragsparteien dürfen festlegen, dass die Voraussetzung für einen Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 2 für die Einfuhr eines Erzeugnisses, das die Einfuhrvertragspartei von den Voraussetzungen befreit hat, nicht erfüllt werden müssen.
  • (1) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 3.21 Artikel 3.21Prüfung

(1) Für die Zwecke der Prüfung, ob ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist oder ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Prüfung anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, durchführen, und zwar durch die Anforderung von Informationen beim Einführer, der den Antrag nach Artikel 3.16 stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen.

(2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
  1. war eine Erklärung zum Ursprung Grundlage des Antrags nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a, diese Erklärung zum Ursprung,
  2. die Zolltarifnummer des Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System und die verwendeten Ursprungskriterien,
  3. eine kurze Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
  4. war ein spezifisches Herstellungsverfahren das Ursprungskriterium, eine spezifische Beschreibung dieses Verfahrens,
  5. gegebenenfalls eine Beschreibung der beim Herstellen verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und ohne Ursprungseigenschaft,
  6. war „vollständig gewonnen oder hergestellt“ das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang oder Herstellungsort),
  7. war die Wertmethode das Ursprungskriterium, die Angabe des Werts des Erzeugnisses sowie des Werts aller beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der wertbezogenen Voraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,
  8. war das Gewicht das Ursprungskriterium, die Angabe des Gewichts des Erzeugnisses sowie des Gewichts der einschlägigen beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der Gewichtsvoraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,
  9. war eine Neueinreihung im Zolltarif das Ursprungskriterium, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer Zolltarifnummer nach dem Harmonisierten System (als 2-, 4- oder 6-Steller, je nach dem Ursprungskriterium) oder
  10. die Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Nichtbehandlung nach Artikel 3.10.
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

(4) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, falls die angeforderten Informationen vollständig oder bezüglich eines oder mehrere Elemente direkt vom Ausführer geliefert werden können.

(5) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(6) Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Prüfung die Zollpräferenzbehandlung für das betreffenden Erzeugnis auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Garantien) an, die Erzeugnisse freizugeben. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

Artikel 3.22 Artikel 3.22Verwaltungszusammenarbeit

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien bei der Prüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft hat und die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, durch die Zollbehörde jeder Vertragspartei zusammen.

(2) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1 ersucht hat, binnen zwei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Das Ersuchen um Informationen sollte folgende Informationen enthalten:
  1. die Erklärung zum Ursprung,
  2. die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,
  3. den Namen des Ausführers,
  4. den Gegenstand und Umfang der Prüfung und
  5. gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.
Neben diesen Informationen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls auch um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(3) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
  1. die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,
  2. eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,
  3. die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung,
  4. eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,
  5. Informationen zur Art der Durchführung der Untersuchung und
  6. gegebenenfalls Belege.
(5) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Informationen nach Absatz 4 nicht vor, falls diese Informationen vom Ausführer als vertraulich angesehen werden.

(6) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse, und Telefon- und Telefaxnummern der Zollbehörden mit; sie teilt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.

Artikel 3.23 Artikel 3.23Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung

Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem AZGA.

Artikel 3.24 Artikel 3.24Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
  1. binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1
    1. keine Antwort eingegangen ist oder
    2. falls einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
  2. binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 5
    1. keine Antwort eingegangen ist oder
    2. die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
  3. binnen 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 2
    1. keine Antwort eingegangen ist oder
    2. die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, oder
  4. nach einem vorausgegangenen Ersuchen um Amtshilfe nach Artikel 3.23 und innerhalb eines gemeinsam vereinbarten Zeitraums in Bezug auf die Erzeugnisse, für die ein Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 1 gestellt wurde,
    1. die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Amtshilfe geleistet hat oder
    2. das Ergebnis der Amtshilfe nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.

(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.22 Absatz 4 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen 2 Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit. Erfolgt eine solche Mitteilung, finden auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 3 Monaten nach dem Datum der Mitteilung Konsultationen statt. Die Frist für die Konsultation darf fallweise im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultation darf nach dem Verfahren des mit Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses "Ursprungsregeln und Zollfragen" stattfinden. Nach Ablauf der Konsultationsfrist darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat.

Artikel 3.25 Artikel 3.25Vertraulichkeit

(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

(2) Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltenen Informationen dürfen nur von diesen Behörden für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.

(3) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, werden vertrauliche Geschäftsinformationen, welche die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei oder der Einfuhrvertragspartei nach Artikel 3.21 und 3.22 vom Ausführer erhalten hat, nicht offengelegt.

(4) Von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltene Informationen dürfen von der Einfuhrvertragspartei nicht in Strafvorfahren vor einem Gericht oder einem Richter verwendet werden, es sei denn die Ausfuhrvertragspartei erteilt nach ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften die Erlaubnis dazu.

Artikel 3.26 Artikel 3.26Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei verhängt verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen nach ihren jeweiligen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gegen all jene Personen, die – um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen – ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen oder anfertigen lassen, welche den Vorschriften des Artikels 3.19 nicht nachkommen oder welche die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 3.22 Absatz 3 verweigern.

ABSCHNITT C Sonstiges

Artikel 3.27 Artikel 3.27Anwendung dieses Kapitels auf Ceuta und Melilla

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Ursprungserzeugnisse Japans erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Japan unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr im Rahmen dieses Abkommens der gleichen Zollbehandlung wie sie aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungserzeugnissen der Europäischen Union gewährt wird.

(3) Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Japan nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Japan ausgeführte Erzeugnisse.

(4) Artikel 3.5 gilt für die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Japan sowie Ceuta und Melilla.

(5) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(6) Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel 3.28 Artikel 3.28Ausschuss "Ursprungsregeln und Zollfragen"

(1) Der mit Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss "Ursprungsregeln und Zollfragen" (in diesem Kapitel im Folgenden "Ausschuss") ist neben den anderen in seinen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben nach Artikel 4.14 Absatz 1 auch für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels zuständig.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels hat der Ausschuss folgende Aufgaben:
  1. das Überprüfen von Empfehlungen und gegebenenfalls das Ausarbeiten geeigneter Empfehlungen für den Gemischten Ausschuss im Hinblick auf
    1. die Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels sowie
    2. alle von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen dieses Kapitels,
  2. die Verabschiedung von Erläuterungen, um die Umsetzung diese Kapitels zu erleichtern,
  3. das Festlegen des Beratungsverfahrens nach Artikel 3.24 Absatz 3 und
  4. die Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

Artikel 3.29 Artikel 3.29Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen auch auf Erzeugnisse angewandt werden, welche die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 gestellt wird.