Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 1 Ghana zum Stichtag 23.01.2021

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
  1. „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  2. „Vormaterial“ jede Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  6. „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Union oder in Ghana gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern der Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
  9. „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die AKP-Staaten, die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) eingeführt wurden; wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt;
  10. „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);
  11. „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  12. „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger transportiert werden;
  13. „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Hoheitsgewässer;
  14. „ÜLG“ die in Anhang VIII dieses Protokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete;
  15. „Ausschuss“ den Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen gemäß Artikel 34 dieses Abkommens.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union:
  1. Erzeugnisse, die in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas:
  1. Erzeugnisse, die in Ghana im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Ghana im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.


Artikel 3 Artikel 3Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als vollständig in Ghana oder der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  2. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  3. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
    1. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
    2. Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;
  5. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder Ghanas aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  6. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  7. gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet sind;
  8. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  9. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb ihrer eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie Ausschließlichkeitsrechte zur Bearbeitung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
  10. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g dieses Artikels sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die
  1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind und
  2. die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Ghanas führen und
  3. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder Ghanas oder
    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
      — die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana haben und
      — die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder Ghanas, von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer dieser Staaten sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag Ghanas die von Ghana zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als „eigene Schiffe“ Ghanas betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Absatzes.

(4) Die in Absatz 2 genannten Anforderungen können in Ghana sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats.



Artikel 4 Artikel 4In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.

(2) Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Anhang II-A dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 dieses Protokolls gilt Anhang II- A dieses Protokolls während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich für Ausfuhren aus Ghana.

(3) In den Bedingungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Folglich muss ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der Anforderungen einer der Listen Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die Anforderungen für das andere Erzeugnis nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

(4) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II-A dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dennoch verwendet werden, wenn
  1. ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. keiner der in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes überschritten wird.
(5) Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls.

Artikel 5 Artikel 5Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
  2. einfaches Entstauben, Sieben oder Überprüfen, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen;
  3. Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
    1. Umverpacken, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
    2. einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  4. Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  5. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  6. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;
  7. einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  8. Bügeln von Textilien;
  9. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide oder Reis;
  10. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  11. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  12. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  13. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen;
  14. Schlachten von Tieren
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Ghana an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 6 Artikel 6Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

(1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif (1) zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse Ghanas, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

(2) Auf den nach Absatz 1 dieses Artikels ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht:

— „Application of Article 6(1) of Protocol 1 to the Ghana‐EU EPA“.

(3) Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten.



  • (1) Vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), einschließlich aller späteren Änderungen.

Artikel 7 Artikel 7Ursprungskumulierung

(1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten (1), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG, als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder mit Ursprung in den ÜLG, wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten gelten.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

Geht eine in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt.

Der Ursprung des Enderzeugnisses wird anhand der Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach seinem Artikel 27 festgelegt.

(3) Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, für andere westafrikanische Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zur Europäischen Union gilt, und für ÜLG nur zulässig, wenn
  1. alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete und die Bestimmungsvertragspartei eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält;
  2. Ghana und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und das Ministerium für Handel und Industrie der Republik Ghana die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und Ghana veröffentlicht nach seinen eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien
  1. der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Protokolls II des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (2);
  2. der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten gemäß jeder künftigen Bestimmung eines globalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten;
  3. mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

(5) Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

  • (1) Bei den westafrikanischen Staaten handelt es sich um Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Gambia, Guinea-Bissau, Liberia, Mauretanien, Mali, Niger, Nigeria, Republik Guinea, Senegal, Sierra Leone und Togo.
  • (2) Siehe Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).

Artikel 8 Artikel 8Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt

(1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten,
  1. für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) der Europäischen Union gilt, oder
  2. für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,
als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Sind in dem Erzeugnis, bei dessen Herstellung diese Vormaterialien verwendet wurden, auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so muss es nach Artikel 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse Ghanas zu gelten.

1.2. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.

1.3. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,
  1. die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten,
  2. die in die Unterpositionen 3302.10 und 3501.10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
  3. die Thunfisch-Erzeugnissen zugeordnet werden, die in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die unter das APS der Europäischen Union fallen,
  4. für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls und gemäß den Absätzen 2.1, 2.2 und 5 des vorliegenden Artikels gelten auf Notifikation Ghanas hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana. Ghana nimmt die Notifizierung an die Europäische Union über die Europäische Kommission vor. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung der Kumulierung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

2.1. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.

2.2. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,
  1. die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die Erzeugnisse, die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind,
  2. die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten;
  3. die gemäß einem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.

(3) Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht. Ghana notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterlagen.

(4) Auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellt werden, muss der folgende Vermerk angebracht sein:

— “Application of Article 8.1 or 8.2 of Protocol No. 1 to the Ghana-EU EPA”.

(5) Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass
  1. alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält,
  2. Ghana der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.


Artikel 9 Artikel 9Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das bestimmte Erzeugnis, das als maßgebende Einheit für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems angesehen wird.

Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls jedes einzelne Erzeugnis betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie für die Bestimmung des Ursprungs mit eingereiht.

Artikel 10 Artikel 10Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.



Artikel 11 Artikel 11Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.



Artikel 12 Artikel 12Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.


Artikel 13 Artikel 13Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.

(2) Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems, der in Ghana oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Ghana physisch ge- oder vermischt wird.

(3) Die Methode gewährleistet, dass die Anzahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse von Ghana oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hergestellt worden wäre.

(4) Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von allen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(5) Die Methode wird nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, angewendet und die Anwengung aufgezeichnet.

(6) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden legt der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vor.

(7) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder eine der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

(8) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und physischen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 14 Artikel 14Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in Ghana oder der Europäischen Union erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus Ghana oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft gemacht werden,
  1. dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II dieses Protokolls wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas an aus der Europäischen Union oder Ghana ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt sofern
  1. die Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls hinausgeht und
  2. den Zollbehörden glaubhaft gemacht werden kann, dass
    1. die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,
    2. die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt wurden und
    3. alle außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.

(4) Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Artikels erfüllen, werden die gesamten außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten — einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien — wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II dieses Protokolls, indem der Gesamtwert der innerhalb oder der außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise Ghanas verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird.

(5) Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Protokolls als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(6) Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 15 Artikel 15Nichtveränderung

(1) Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Ursprungserzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.

(2) Erzeugnisse können in einem Drittland gelagert werden, sofern sie in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(3) Unbeschadet des Titels IV können Sendungen im Gebiet eines Drittlandes aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch alle Nachweise im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst.

Artikel 16 Artikel 16Ausstellungen


(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder nach Ghana verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass
  1. ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Ghana oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
  2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in Ghana oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat,
  3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
  4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen in Läden oder Geschäftslokalen zu privaten Zwecken.

TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17 Artikel 17Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ghana die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV dieses Protokolls.

(2) Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III(1) dieses Protokolls vorgelegt wird oder
  2. in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV dieses Protokolls.

(3) Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe c sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls drei Jahre lang durchsetzbar. Danach gelten nur die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in den Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

(5) Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine sowohl in Ghana als auch in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden.

  • (1) Anm.d.Redaktion: Siehe Ausgewählte Anlagen

Artikel 18 Artikel 18Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antragdes Ausführers oder dessen bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Sind die Formblätter handschriftlich, so werden sie mit Tinte in Druckschrift ausgefüllt. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Ghanas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5) Die ausstellenden Zollbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 19 Artikel 19Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Ungeachtet des Artikels 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 dieses Artikels gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag an.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

(5) Der in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 20 Artikel 20Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der Ausfuhrpapiere in ihrem Besitz ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 21 Artikel 21Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1) Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
  1. gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Protokolls von einem registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
  2. in den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen,
    1. bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls von einem Ausführer gemäß Artikel 22;
    2. drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls durch einen registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften Ghanas;
  3. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor.

(4) Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes ausgefertigt. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so erfolgt das mit Tinte in Druckschrift.

(5) Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer eigenhändig unterzeichnet. Ursprungserklärungen werden jedoch nicht von einem registrierten Ausführer im Sinne des Absatzes 1 oder einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls unterzeichnet, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22 Artikel 22Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zollbewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23 Artikel 23Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Ein Ursprungsnachweis bleibt zehn (10) Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Nichtvorlage dieser Dokumente innerhalb der gesetzten Frist auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

(3) In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24 Artikel 24Vorlage des Ursprungsnachweises

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass der Einfuhrzollanmeldung eine Erklärung des Einführers beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 25 Artikel 25Einfuhr in Teilsendungen

Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems fallen, auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26 Artikel 26Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, und wenn an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Schriftstück beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestehen, wenn es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge dieser Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27 Artikel 27Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1) Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Ghana, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nachdem, woher die Vormaterialien kommen, abgegeben wird.

(2) Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in Ghana, in der Europäischen Union, in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder in einem ÜLG durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.

(3) Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die für APS-Länder gelten (1).

(4) Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Regelungen oder Übereinkommen festgesetzt wurden.

(5) Für jede Warensendung fertigt der Lieferant auf der Warenrechnung für diese Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung aus.

(6) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(7) Die Lieferantenerklärung wird vom Lieferant eigenhändig unterzeichnet. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(8) Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des Ausfuhrlandes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(9) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.

(10) Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

  • (1) Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

Artikel 28 Artikel 28Belege

Zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können folgende Unterlagen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 21 Absatz 3 dieses Protokolls verwendet werden:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Rechnungslegung oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in Ghana, der Europäischen Union oder einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, sofern sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete an den Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.


Artikel 29 Artikel 29Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, bewahrt die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(2) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, bewahrt eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, bewahrt Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlands bewahren die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

Artikel 30 Artikel 30Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis sollten nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31 Artikel 31In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 dieses Protokolls werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen von Ghana, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 dieses Protokolls ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge werden der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitgeteilt; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Union oder Ghanas vom Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 32 Artikel 32Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 44 dieses Protokolls erfüllt.

Die Vertragsparteien notifizieren den Zollbehörden die Angaben nach Artikel 33 dieses Protokolls.

Artikel 33 Artikel 33Notifikation der Zollbehörden

(1) Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission eingehen.

(2) Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen müssen Teil der Behörden des betreffenden Landes sein.

Artikel 34 Artikel 34Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, prüfen die Europäische Union, Ghana und die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder über ihre Zollverwaltungen die Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von Ghana und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  1. jede erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet,
  2. nach Artikel 35 dieses Protokolls die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft.

(2) Die konsultierten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände an, unter denen die Ursprungsregeln in Ghana, in der Europäischen Union und in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Ländern beachtet wurden.

Artikel 35 Artikel 35Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, sofern sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7) Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 36 Artikel 36Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks oder der Richtigkeit der Angaben in dem Schriftstück haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anhang VI dieses Protokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufbewahrt.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Das Ergebnis muss eindeutig zeigen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, und muss ihnen die Feststellung ermöglichen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden kann.

(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind wird als ungültig erachtet.

Artikel 37 Artikel 37Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen nach den Artikeln 36 und 37 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen nach der Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss vorzulegen.

(2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 38 Artikel 38Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 39 Artikel 39Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in Ghana es rechtfertigt. Hierzu übermittelt Ghana der Europäischen Union vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Ghana den genannten Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2 dieses Artikels. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge Ghanas, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Europäischen Union führen können.

(2) Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt Ghana bei Antragsstellung zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:
  1. Beschreibung des Enderzeugnisses,
  2. Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland,
  3. Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Ghana oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten, oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,
  4. Herstellungsverfahren,
  5. Wertzuwachs,
  6. Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,
  7. voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union,
  8. andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,
  9. Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,
  10. sonstige Bemerkungen.


Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
  1. der Entwicklungsstand oder die geografische Lage Ghanas,
  2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in Ghana bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte,
  3. besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

(5) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen Ghana besondere Beziehungen unterhält, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

(6) Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig (75) Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei dem von der Europäischen Union gestellten Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union Ghana nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

(7)
  1. Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.
  2. In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern Ghana drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Protokolls, von denen die Ausnahme gewährt wurde, noch nicht erfüllen kann.

    Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 6. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
  3. Während der in den Buchstaben a und b genannten Zeiträume kann der Ausschuss die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder jede andere ursprünglich aufgestellte Anforderung zu ändern.

(8) Ungeachtet der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels wird eine Ausnahmeregelung für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 16.04 nur im ersten Jahr nach Inkrafttretens des Protokolls im Rahmen eines nicht erneuerbaren jährlichen Kontingents von 1 000 Tonnen für Dosen und von 200 Tonnen für Loins gewährt.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 40 Artikel 40Allgemeine Bestimmungen

(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Ghana gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 41 sinngemäß.

Artikel 41 Artikel 41Besondere Bedingungen

(1) Sofern Artikel 15 dieses Protokolls eingehalten wird, gelten
  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den in Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. diese Erzeugnisse sind im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden; oder
      2. diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen, die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen;
  2. als Ursprungserzeugnisse Ghanas:
    1. Erzeugnisse, die in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von anderen als den in Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. diese Erzeugnisse sind im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden; oder
      2. diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen , die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter trägt in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „...“ und „Ceuta und Melilla“ ein. Zusätzlich wird bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung vermerkt.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42 Artikel 42Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

(1) Gemäß Artikel 73 des Abkommens kann der Gemeinsame WPA-Ausschuss Ghana — Europäische Union auf Antrag Ghanas oder der Europäischen Union die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere derjenigen über die Umsetzung des Systems der registrierten Ausführer, und seine wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und das Protokoll gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der Gemeinsame WPA-Ausschuss Ghana — Europäische Union berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels werden dieses Protokoll und seine Anhänge nach den Verpflichtungen des Artikels 6 des Abkommens binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Diese Überprüfung betrifft auch Anhang II-A dieses Protokolls, um über dessen etwaige Verlängerung zu entscheiden.

(3) Nach Artikel 34 des Abkommens überwacht der Ausschuss die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und fasst Beschlüsse unter anderem über
  1. die Kumulierung nach Maßgabe des Artikels 8 dieses Protokolls;
  2. die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 39;
  3. eine Verlängerung des in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren auf der Grundlage von Belegen, dass Ghana noch nicht in der Lage ist, die Rechtsvorschriften über registrierte Ausführer anzuwenden;
  4. den Schwellenwert von 6 000 EUR gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c.


Artikel 43 Artikel 43Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.

Artikel 44 Artikel 44Durchführung dieses Protokolls

Die Europäische Union und Ghana treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem
  1. die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind,
  2. die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.


Artikel 45 Artikel 45Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewendet werden, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Ghana in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager befinden, ohne dass Einfuhrzölle und Steuern entrichtet werden, sofern
  1. im Falle von Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden Ghanas nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 sowie Dokumente zum Nachweis, dass die Waren die Bestimmungen des Artikels 15 dieses Protokolls erfüllen, vorgelegt werden;
  2. im Falle von Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Ghana den Zollbehörden Ghanas binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine Ursprungserklärung gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 sowie Dokumente zum Nachweis, dass die Waren die Bestimmungen des Artikels 15 dieses Protokolls erfüllen, vorgelegt werden.