Inhaltsverzeichnis Kapitel 2 Ursprungsregeln Großbritannien/Vereinigtes Königreich zum Stichtag 29.11.2022

Abschnitt 1: Ursprungsregeln

Artikel 37 Artikel 37Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke
der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit
verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.

Artikel 38 Artikel 38Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Einreihung" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems
  2. "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden
  3. "Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt
  4. "Einführer" eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt
  5. "Vormaterial“: jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile,
  6. "Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann
  7. "Erzeugnis" das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für eine anderes Erzeugnis bestimmt ist
  8. "Herstellung“: jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau,

Artikel 39 Artikel 39Allgemeine Anforderungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
  2. Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und
  3. Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 erfüllen.
(2) Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.

Artikel 40 Artikel 40Ursprungskumulierung

(1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(2) Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Herstellung nicht über die Behandlungen nach Artikel 43 hinausgeht.

(4) Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a für ein in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genanntes Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 6 oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.

Artikel 41 Artikel 41Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse
  2. dort angebaute oder geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere
  4. Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen
  5. Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge
  7. Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen, aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durcherzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,
  8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse
  9. Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
  10. aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen
  11. Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen
  12. Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind
  13. dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.
(2) Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das
  1. in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist,
  2. unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt, und
  3. eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. zu mindestens 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs ist, oder
    2. Eigentum juristischer Personen ist, die jeweils
      1. ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der Union oder im Vereinigten Königreich haben, und
      2. zu mindestens 50 % im Eigentum öffentlicher Stellen, Staatsangehöriger oder juristischer Personen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs stehen.

Artikel 42 Artikel 42Toleranzen

(1) Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3 nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern
  1. das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder
  3. für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 festgelegten Toleranzen gelten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das G wicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3 genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.

(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3 erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, finden die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels Anwendung.

Artikel 43 Artikel 43Nicht ausreichende Bearbeitung

(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
  1. Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten(1),
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
  3. Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen
  4. Bügeln von Textilien und Textilwaren
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren
  6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien
  14. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen,
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile
  16. Schlachten von Tieren
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
  • (1) Die Haltbarmachung von Behandlungen wie Kühlung, Gefrieren oder Belüftung gilt als unzureichend im Sinne des Buchstabens a, während Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, die dazu bestimmt sind, einem Erzeugnis besondere oder andere Eigenschaften zu verleihen, nicht als unzureichend angesehen werden.

Artikel 44 Artikel 44Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2) Bei einer Sendung, die aus einer Anzahl gleicher Erzeugnisse besteht, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

Artikel 45 Artikel 45Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse eines Erzeugnisses handelt, nicht berücksichtigt.

Artikel 46 Artikel 46Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.

Artikel 47 Artikel 47Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(1) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie
  1. mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und
  2. der Art, Menge und Wert entsprechen, die für dieses Erzeugnis üblich sind.
(2) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.

Artikel 48 Artikel 48Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 49 Artikel 49Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
  1. Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel
  2. für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien
  3. Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen
  4. bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien
  5. Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel
  6. zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel und
  7. andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen

Artikel 50 Artikel 50Buchmäßige Trennung

(1) "Austauschbare Vormaterialien" oder "austauschbare Erzeugnisse" mit und ohne Ursprungseigenschaft werden während der Lagerung räumlich getrennt, um ihre Ursprungseigenschaft und ihre Nichtursprungseigenschaft zu erhalten.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck "austauschbare Vormaterialien" oder "austauschbare Erzeugnisse" Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, ohne während der Lagerung räumlich getrennt zu werden, wenn eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

(5) Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 wird nach einer Bestandsbewirtschaftungsmethode nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen angewandt.

(6) Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Vormaterialien oder Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnissen der Fall wäre.

(7) Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörden der Vertragspartei überwachen die Verwendung dieser Bewilligungen und können eine Bewilligung widerrufen, wenn der Inhaber die Methode der buchmäßigen Trennung missbräuchlich anwendet oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

Artikel 51 Artikel 51Wiedereingeführte Erzeugnisse

Kehrt ein aus dieser Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
  1. dasselbe ist, das ausgeführt wurde und
  2. während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist.

Artikel 52 Artikel 52Nichtbehandlung

(1) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

(2) Die Lagerung oder Ausstellung eines Erzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, sofern das Erzeugnis in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleibt.

(3) Die Aufteilung von Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, wenn sie vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vorgenommen wird, sofern die Sendungen in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

Artikel 53 Artikel 53Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen fünf Jahre, falls dieser Zeitraum kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Einschränkungen oder Restriktionen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.

Abschnitt 2: Ursprungsverfahren

Artikel 54 Artikel 54Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

(1) Die Einfuhrvertragspartei gewährt einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei bei der Einfuhr auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung eine Zollpräferenzbehandlung im Sinne dieses Kapitels. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.

(2) Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
  1. eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses, oder
  2. Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses.
(3) Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor.

Artikel 55 Artikel 55Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung

(1) Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.

(2) Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt überhöhte Zölle, sofern
  1. der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird,
  2. der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 schafft und
  3. die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn dies vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre.
Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel 54 für den Einführer gelten, bleiben unverändert.

Artikel 56 Artikel 56Erklärung zum Ursprung

(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der Angaben verantwortlich.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 7 auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

(3) Eine Erklärung zum Ursprung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.

(4) Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
  1. eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder
  2. mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden.
(5) Werden auf Antrag des Einführers noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so kann eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse nach den von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei festgelegten Anforderungen verwendet werden.

Artikel 57 Artikel 57Unstimmigkeiten

Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb ablehnen, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde.

Artikel 58 Artikel 58Gewissheit des Einführers

(1) Für die Zwecke eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b stützt sich die Gewissheit des Einführers, dass eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis gemäß diesem Kapitel ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(2) Für den Fall, dass ein Einführer die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen vor Beantragung der Präferenzbehandlung nicht erlangen kann, weil der Ausführer diese Information für vertraulich hält oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellt, kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung abgeben, damit der Einführer die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nehmen kann.

Artikel 59 Artikel 59Aufzeichnungsanforderungen

(1) Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,
  1. wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder
  2. wenn die Behauptung auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle sonstigen Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(3) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Artikel 60 Artikel 60Kleinsendungen

(1) Abweichend von den Artikeln 54 bis 58 gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für
  1. ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird;
  2. ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist und
  3. für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b weitere Sendungen von geringem Wert.
(2) Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 ausgenommen:
  1. Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels 54 zu umgehen,
  2. aufseiten der Union:
    1. ein im Handel eingeführtes Erzeugnis, gelegentliche Einfuhren, die ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren im Handelsverkehr, wenn sich aus Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt, und
    2. Erzeugnisse, deren Gesamtwert 500 EUR bei Sendungen in Kleinpackungen bzw. 1200 EUR bei Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Wechselkursbeträge sind diejenigen, die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden, es sei denn, der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt, und sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich die entsprechenden Beträge mit. Die Union kann andere Grenzwerte festlegen, die sie dem Vereinigten Königreich mitteilen wird, und
  3. für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen.
(3) Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich. Die Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 59 gelten nicht für den Einführer nach dem vorliegenden Artikel.

Artikel 61 Artikel 61Prüfung

(1) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Überprüfungen können durch die Anforderung von Informationen beim Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 54 zum Zeitpunkt der Vorlage der Einfuhranmeldung, vor der Überlassung der Waren oder nach der Überlassung der Waren gestellt hat.

(2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
  1. wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und
  2. Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:
    1. wenn das Ursprungskriterium „vollständig gewonnen“ ist, die anwendbare Kategorie (wie Ernte, Bergbau, Fischerei ) und den Erzeugungsort,
    2. wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium in 2, 4 oder 6 Stellen),
    3. wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
    4. wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
    5. wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

(4) Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, so legt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass der Einführer nicht in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen.

(5) Liegt einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(6) Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die betreffende Ware auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so wird dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse angeboten, sofern geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich Garantien getroffen werden. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

Artikel 62 Artikel 62Verwaltungszusammenarbeit

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

(2) Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, gegebenenfalls nachdem zuvor Informationen nach Artikel 61 Absatz 1 angefordert worden waren, und auf die Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:
  1. die Erklärung zum Ursprung,
  2. die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,
  3. den Namen des Ausführers,
  4. Gegenstand und Umfang der Prüfung, und
  5. alle einschlägigen Unterlagen.
Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.

(3) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
  1. die erbetenen Unterlagen, soweit verfügbar,
  2. eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,
  3. die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist,
  4. eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen,
  5. Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Produkts durchgeführt wurde, und
  6. gegebenenfalls ergänzende Unterlagen.
(5) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei übermittelt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 4 Buchstaben a, d und f genannten Informationen nicht, wenn der Ausführer diese Informationen für vertraulich hält.

(6) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Zollbehörden mit und teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung dieser Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Änderung mit.

Artikel 63 Artikel 63Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
  1. innerhalb von drei Monaten nach Eingang(1) eines Auskunftsersuchens nach Artikel 61 Absatz 1
    1. der Einführer keine Antwort erteilt hat,
    2. wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde, oder
    3. sofern die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um den Ursprung der Ware zu bestätigen, wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Gewissheit des Einführers beruhte;
  2. innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 5
    1. der Einführer keine Antwort erteilt hat, oder
    2. die Angaben des Einführers nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen.
  3. innerhalb von 10 Monaten(2) nach Eingang(3) eines Auskunftsersuchens nach Artikel 62 Absatz 2
    1. von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort erteilt wurde, oder
    2. die Angaben der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen.
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann einer Ware, für die ein Einführer eine Zollpräferenzbehandlung beantragt, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer andere als die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nicht erfüllt.

(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit.

Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.

Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist.

(4) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.
  • (1) Anmerkung der Redaktion:
    In der englischen Ausgabe von Amtsblatt (EU) L 149/10 vom 30.04.2021 heißt es an dieser Stelle
    (a) within three months after the date of a request for information pursuant to Article 61(1)
  • (2) Die Frist beträgt 12 Monate für Auskunftsersuchen nach Artikel 25 [Verwaltungszusammenarbeit] Absatz 2, die während der ersten drei Monate der Anwendung dieses Abkommens an die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gerichtet werden.
  • (3) Anmerkung der Redaktion:
    In der englischen Ausgabe von Amtsblatt (EU) L 149/10 vom 30.04.2021 heißt es an dieser Stelle
    (c) within 10 months after the date of a request for information pursuant to Article 62(2)

Artikel 64 Artikel 64Vertraulichkeit

(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

(2) Haben die Zollbehörden der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ungeachtet des Artikels 62 Absatz 5 in Anwendung der Artikel 61 und 62 vertrauliche Geschäftsinformationen vom Ausführer erlangt, so dürfen diese Informationen nicht offengelegt werden.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen nur mit Zustimmung der Person oder Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen bereitgestellt hat, für andere Zwecke als für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen in Bezug auf Ursprung und Zollangelegenheiten verwendet werden dürfen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei gestatten, dass die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwendet werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung dieses Kapitels eingeleitet werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

Artikel 65 Artikel 65Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels 59 nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 62 Absatz 3 verweigert.

Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

Artikel 66 Artikel 66Ceuta und Melilla

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Union Ceuta und Melilla nicht.

(2) Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.

(3) Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Kapitels gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.

(4) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(5) Artikel 40 gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Ceuta und Melilla.

(6) Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Ursprungserklärung je nach Ursprung des Erzeugnisses „Vereinigtes Königreich“ oder "Ceuta und Melilla" ein.

(7) Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Durchführung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel 67 Artikel 67Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 gestellt wird.

Artikel 68 Artikel 68Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge

Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge ändern.