Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 4 Ägypten (EG) - R zum Stichtag 29.11.2024
Artikel 1 Artikel 1Geltende Ursprungsregeln
- Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden das ‚Übereinkommen‘) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
- Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
- (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Artikel 2 Artikel 2Alternativ geltende Ursprungsregeln
- Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden die ‚Übergangsregeln‘) die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Arabischen Republik Ägypten.
- Die alternativen Regeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.
Artikel 3 Artikel 3Streitbeilegung
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder der Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
- Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 4 Artikel 4Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 5 Artikel 5Rücktritt vom Übereinkommen
- Sofern die Europäische Union oder die Arabische Republik Ägypten dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Arabische Republik Ägypten unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
- Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Arabische Republik Ägypten zulässig ist.