Inhaltsverzeichnis Anhang II Costa Rica/Zentralamerika (CAM) zum Stichtag 10.06.2021

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs (1) bezeichnet der Ausdruck
  1. "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" die Kapitel, Positionen (vierstellige Codes) und die Unterpositionen (sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems ("HS");
  2. "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  3. "zuständige Behörde" Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    im Falle Costa Ricas die "Promotora del Comercio Exterior de Costa Rica" (PROCOMER) oder deren Rechtsnachfolger,

    im Falle El Salvadors das "Centro de Trámites de Exportación del Banco Central de Reserva" (CENTREX/BCR) für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers sowie die "Dirección General de Aduanas (DGA) del Ministerio de Hacienda" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Einfuhren oder deren Rechtsnachfolger,

    im Falle Guatemalas die "Dirección de Administración del Comercio Exterior del Ministerio de Economía" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers und für die Prüfung der Ursprungsnachweise oder deren Rechtsnachfolger,

    im Falle Honduras die "Dirección General de Integración Económica y Política Comercial de la Secretaría de Estado en los Despachos de Industria y Comercio" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers und für die Prüfung der Ursprungsnachweise oder deren Rechtsnachfolger,

    im Falle Nicaraguas das "Centro de Trámites de las Exportaciones (CETREX) del Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC)" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Prüfung der Ursprungsnachweise für Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers sowie die "Dirección General de Aduanas (DGA" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Einfuhren oder deren Rechtsnachfolger und

    im Falle Panamas das "Ministerio de Comercio e Industrias" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie die "Autoridad Nacional de Aduanas" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers oder deren Rechtsnachfolger;
  4. "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  5. "Zollwert" den Wert, der nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "Zollwertübereinkommen") festgelegt wird;
  6. "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  8. "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  9. "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  10. "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  11. "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
  12. "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe k, der entsprechend anzuwenden ist.
  • (1) Sofern dieser Anhang nichts anderes bestimmt, sind alle Verweise auf Artikel als Verweise auf die entsprechenden Artikel dieses Anhangs zu verstehen.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

(1) Für die Zweck der Durchführung von Teil IV Titels II (Warenhandel) dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zweck der Durchführung von Teil IV Titels II (Warenhandel) dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in Zentralamerika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in Zentralamerika unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Zentralamerika im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Europäischen Union, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru oder Venezuela als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind (1).

(4) Damit die unter Absatz 3 genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
  1. die in Zentralamerika vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht,
  2. die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der in Absatz 3 aufgeführten Länder sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die besagten Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt würden, und
  3. die geltenden Regelungen zwischen Zentralamerika und den anderen in Absatz 3 aufgeführten Staaten geeignet sind, angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit zur vollständigen Umsetzung dieses Absatzes, der Bescheinigung sowie der Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zu gewährleisten (2).
(5) Die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem der in Absatz 3 genannten Staaten nach Zentralamerika zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, wird durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt werden könnten.

(6) Der Nachweise der nach Absatz 4 erworbenen Ursprungseigenschaft von in die Europäische Union ausgeführten Waren wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die im ausführenden Land nach Maßgabe des Titels IV (Ursprungsnachweis) dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt wurde. Diese Nachweise müssen den Vermerk "Kumulierung mit (Name des Staates)" tragen.

(7) Auf Antrag einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei oder der Europäischen Union gelten Vormaterialien mit Ursprung in Mexiko, Südamerika oder einem Staat im karibischen Raum als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika bzw. in der Europäischen Union, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

(8) Das Ersuchen ist dem mit Artikel 123 (Teil IV Titel II Kapitel 3 – Zoll- und Handelserleichterungen) eingesetzten Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" vorzulegen.

(9) Damit die unter Absatz 7 genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
  1. die in Zentralamerika oder in der Europäischen Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht,
  2. die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Mexikos, Südamerikas oder eines Staates im karibischen Raum sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die besagten Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt würden,
  3. die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Mexikos, Südamerikas oder eines Staates im karibischen Raum sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten, in denen die besagten Vormaterialien direkt nach Südamerika ausgeführt worden wären und
  4. die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, die Europäische Union und das andere Land oder die anderen Länder über eine Regelung für angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit verfügen, welche die vollumfängliche Umsetzung dieses Absatzes wie auch der Bescheinigung und der Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleistet.
(10) Die Vertragsparteien notifizieren dem Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" einvernehmlich die Vormaterialien, für welche die Bestimmungen der Absätze 7 bis 12 gelten.

(11) Die Kumulierung nach den Absätzen 7, 8, 9, 10 und 12 des vorliegenden Artikels ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 zwischen der Nichtvertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bzw. der Europäischen Union in Kraft sind. Diese Kumulierung gilt zwischen den Parteien, für die diese Abkommen in Kraft sind,
  2. Kumulierungsbestimmungen, die denjenigen nach den Absätzen 7, 8, 9, 10 und 12 des vorliegenden Artikels gleichwertig sind und in den unter Buchstabe a genannten Abkommen enthalten sind, damit die Gegenseitigkeit der Kumulierungsbestimmungen in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, der Europäischen Union bzw. der Nichtvertragspartei zum Tragen kommt und
  3. Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung nach den Absätzen 7, 8, 9, 10 und 12 des vorliegenden Artikels im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren in den Amtsblättern der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der Nichtvertragsparteien veröffentlicht wurden.
(12) Die Vertragsparteien können zusätzliche Vereinbarungen für die Anwendung der Absätze 7 bis 11 vereinbaren.
  • (1) Falls eines der vorgenannten Länder die Begünstigung einer Zollpräferenzbehandlung auf dem Markt der Europäischen Union nicht mehr erhält und Zentralamerika daher Vormaterialien nicht nach diesem Artikel kumulieren kann, ergreift die Europäische Union alle erforderlichen, WTO-konformen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Zentralamerika das ihm nach Artikel 3 zustehende Maß an Flexibilität gewahrt bleibt. Nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens setzt die Europäische Union unverzüglich die betroffenen Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei über die Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur weiteren Gewährleistung der Kumulationsmöglichkeiten nach diesem Artikel ergreift.
  • (2) Den Anforderungen nach diesem Absatz wurde nachgekommen und der Europäischen Union notifiziert. Die Notifizierungsverweisung wurde am 29. Mai 2003 im ABl. L 134, Seite 1 veröffentlicht.

Artikel 4 Artikel 4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als vollständig in der Europäischen Union oder in Zentralamerika gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete oder angebaute und gesammelte pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
    1. dort erzielte Jagdbeute;
    2. Fischfänge, die in den Binnengewässern oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei erzielt wurden;
    3. Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
  5. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb 12 Seemeilen von der Basislinie der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  6. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  7. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
  8. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  9. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Europäischen Union oder die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
  10. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei im Einklang mit den jeweiligen internen Rechtsvorschriften ins Schiffsregister eingetragen sind;
  2. sie führen die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei und
  3. sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
    1. sie sind mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei oder
    2. sie sind im Eigentum von Gesellschaften,
      • die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei haben und
      • die wiederum zu mindestens 50 Prozent im Eigentum eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei oder öffentlicher Stellen oder Staatsangehöriger derselben sind.
(3) Die Bedingungen des Absatzes 2 können von den verschiedenen Ländern des Artikels 3 zu den in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 5 Artikel 5In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzung der Liste in Anlage 2 erfüllt sind.

In den genannten Voraussetzungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die Anlage 1 gilt. Außerdem gilt dieser Absatz nicht für in den Vertragsparteien vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. Unbeschadet des Artikels 7 gilt die Toleranz dieses Absatzes jedoch auch für die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die nach Maßgabe der in der Liste in Anlage 2 genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6 Artikel 6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  15. Schlachten von Tieren;
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Zentralamerika an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Artikel 7Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt,
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Artikel 8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 Artikel 9Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10 Artikel 10Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11 Artikel 11Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II dieses Anhangs genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Europäischen Union oder in Zentralamerika erfüllt werden.

(2) Werden Ursprungswaren aus der Europäischen Union oder aus Zentralamerika in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt, gelten sie als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erweb der Ursprungseigenschaft nach Titel II dieses Anhangs wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Vertragsparteien an aus der Europäischen Union oder aus Zentralamerika ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern
  1. die genannten Vormaterialien in der Europäischen Union oder in Zentralamerika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgeht und
  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
    1. die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und
    2. die in Anwendung dieses Artikels außerhalb der Vertragsparteien insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten die Bedingungen des Titels II dieses Anhangs für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Vertragsparteien nicht. Enthält die Liste in Anlage 2 jedoch eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragsparteien insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb der Vertragsparteien anfallenden Kosten einschließlich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste von Anlage 2 nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Vertragsparteien wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 12 Artikel 12Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Abkommen vorgesehene Zollpräferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet einer Vertragspartei befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei dadurch zu erbringen, dass eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist oder
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
    2. Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder
  3. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen, die von den Zollbehörten der einführenden Vertragspartei akzeptiert werden.

Artikel 13 Artikel 13Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als die Vertragsparteien versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Europäischen Union oder aus einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Ein Ursprungsnachweis ist nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 14 Artikel 14Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Zentralamerika und Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas erhalten bei der Einfuhr in die Europäischen Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder
  2. in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung") mit dem in Anlage 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 24 genannten Fällen die Begünstigungen des Übereinkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 15 Artikel 15Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist, nach den internen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5) Die zuständigen Behörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Bücher(1) des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
  • (1) Zur Klarstellung gilt, dass die Verwendung des Konzepts "Buchführung" in dieses Anhang oder in seinen Anlagen, grundsätzlich als Verweisung auf die Bücher zu verstehen ist.

Artikel 16 Artikel 16Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist
    oder
  2. wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit dem Vermerk "nachträglich ausgestellt" in einer der folgenden Sprachen zu versehen:

BG "ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ"

ES "EXPEDIDO A POSTERIORI"

CS "VYSTAVENO DODATEČNE"

DA "UDSTEDT EFTERFØLGENDE"

DE "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT"

ET "TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD"

EL "ΕΚ/ΟΘΕΝ ΕΚ Τ4Ν ΥΣΤΕΡ4Ν"

EN "ISSUED RETROSPECTIVELY"

FR "DÉLIVRÉ A POSTERIORI"

IT "RILASCIATO A POSTERIORI"

LV "IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI"

LT "RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS"

HU "KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL"

MT "MAHRUG RETROSPETTIVAMENT"

NL "AFGEGEVEN A POSTERIORI"

PL "WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE"

PT "EMITIDO A POSTERIORI"

RO "EMIS A POSTERIORI"

SK "VYDANÉ DODATOČNE"

SL "IZDANO NAKNADNO"

FI "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN"

SV "UTFÄRDAT I EFTERHAND"

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 17 Artikel 17Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit dem Vermerk "Duplikat" in einer der folgenden Sprachen zu versehen:

BG "ДУБЛИКАТ"

ES "DUPLICADO"

CS "DUPLIKÁT"

DA "DUPLIKAT"

DE "DUPLIKAT"

ET "DUPLIKAAT"

EL "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ"

EN "DUPLICATE"

FR "DUPLICATA"

IT "DUPLICATO"

LV "DUBLIKĀTS"

LT "DUBLIKATAS"

HU "MÁSODLAT"

MT "DUPLIKAT"

NL "DUPLICAAT"

PL "DUPLIKAT"

PT "SEGUNDA VIA"

RO "DUPLICAT"

SK "DUPLIKÁT"

SL "DVOJNIK"

FI "KAKSOISKAPPALE"

SV "DUPLIKAT"

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 18 Artikel 18Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Europäischen Union oder in Zentralamerika durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle in der EU-Vertragspartei, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, bzw. von der zuständigen Behörde in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei ausgestellt.

Artikel 19 Artikel 19Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung nicht den Eurobetrag nach Anlage 6 überschreitet (Beträge nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs II über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen).
(2) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach den internen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei innerhalb der in Anlage 5 festgesetzten Frist vorgelegt wird.

Artikel 20 Artikel 20Ermächtigter Ausführer

(1) Die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer"), der häufig nach diesem Abkommen Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die zuständigen Behörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die zuständigen öffentlichen Behörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 21 Artikel 21Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung in der einführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Zollpräferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4) Nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei kann gegebenenfalls eine Zollpräferenzbehandlung mittels Erstattung der Zölle innerhalb der in Anlage 5 festgesetzten Frist gewährt werden, die mit der Annahme der Einfuhranmeldung beginnt, sofern ein Ursprungsnachweis vorgelegt wird, nach dem die eingeführten Waren zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung hatten.
  • (1) Anmerkung der Redaktion: In der englischen Sprachfassung des Amtsblattes L 346 vom 15. Dezember 2012 ist bei Artikel 21 Absatz 1 folgender Wortlaut veröffentlicht: A proof of origin shall be valid for twelve months from the date of issue in the exporting Party, and shall be submitted within said period to the customs authorities of the importing Party.

Artikel 22 Artikel 22Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 23 Artikel 23Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 24 Artikel 24Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen nicht den Eurobetrag nach Anlage 6 überschreiten (Beträge nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs II über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen).

Artikel 25 Artikel 25Belege

Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in der Europäischen Union oder Zentralamerika an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 26 Artikel 26Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, gegebenenfalls in elektronischer Form.

Artikel 27 Artikel 27Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 28 Artikel 28In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 24 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder jeder Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 24 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der betreffenden Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betreffenden Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei mit.

(4) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die jeweilige Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei können den Betrag in der jeweiligen Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Assoziationsausschuss überprüft. Dabei prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Artikel 30 Artikel 30Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörde oder gegebenenfalls die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs hat.

(2) In Fällen nach Absatz 1 sendet die Zollbehörde oder gegebenenfalls die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Bücher des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle in Bezug auf den Ursprung nach den Verfahren ihrer internen Rechtsvorschriften durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die von der Nachprüfung betroffenen Erzeugnisse des Ausführers auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden oder gegebenenfalls die zuständige Behörde die Gewährung der Präferenzbehandlung für die von der Nachprüfung des Ursprungsnachweises betroffenen Erzeugnisse ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

TITEL V METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 29 Artikel 29Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Stellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der zuständigen Behörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 31 Artikel 31Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 30, die zwischen den Behörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" zur Konsultation und zur Erörterung vorzulegen. Die Vertragsparteien behalten ihrer Rechte im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus nach Teil IV Titel X (Streitbeilegung) dieses Abkommens.

(2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den internen Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei.

Artikel 32 Artikel 32Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 33 Artikel 33Freizonen

(1) Die Europäische Union und die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während der Beförderung zeitweilig nach ihren internen Rechtsvorschriften in einer Freizone oder einem Zolllager auf ihren Gebieten verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 34 Artikel 34Anwendung dieses Anhangs

(1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der in Artikel 2 verwendete Begriff "Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse in Ceuta und Melilla gilt dieser Anhang vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 35 entsprechend.

Artikel 35 Artikel 35Besondere Voraussetzungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten
  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

      dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

      dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen;
  2. als Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas:
    1. Erzeugnisse, die in Zentralamerika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
    2. Erzeugnisse, die in Zentralamerika unter Verwendung von anderen als den unter Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

      dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

      dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung den Vermerk "Zentralamerika" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung erforderlich.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36 Artikel 36Änderungen dieses Anhangs


Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen der Anlagen dieses Anhangs zu ändern.

Artikel 37 Artikel 37Erläuterungen

Die Vertragsparteien vereinbaren im Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs, um dessen Annahme durch den Assoziationsrat zu empfehlen.

Artikel 38 Artikel 38Übergangsbestimmungen für Durchgangs- oder Lagererzeugnisse

Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 vorgelegt werden.

Artikel 39 Artikel 39Übergangsbestimmungen für Kumulierungszwecke

Die Vertragsparteien, für die dieses Abkommen nach Teil V (Schlussbestimmungen) Artikel 353 in Kraft getreten ist, können Vormaterialien mit Ursprung in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragsparten verwenden, für die dieses Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist. Artikel 3 dieses Anhang gilt entsprechend.