Inhaltsverzeichnis Protokoll 1 Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste zum Stichtag 25.01.2023

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  2. "Vormaterial" bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  6. "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Côte d’Ivoire gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
  9. "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden "AKP-Staaten"), die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die ÜLG eingeführt wurden. Wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt;
  10. "Kapitel" und "Positionen" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
  11. "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  12. "Sendung" bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  13. "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
  14. "ÜLG" sind die in Anhang VIII dieses Protokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete;
  15. "Ausschuss" ist der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen gemäß Artikel 34 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, sofern nicht anders angegeben.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union:


  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire:

  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig in Côte d’Ivoire gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in Côte d’Ivoire unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Côte d’Ivoire im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1. Als vollständig in Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt gelten:

  1. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  2. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  3. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
    1. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
    2. Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;
  5. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  6. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  7. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  8. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  9. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern Côte d’Ivoire oder die Europäische Union zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
  10. ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

2. Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind und
  2. die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire führen und
  3. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie stehen mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire oder
    2. sie stehen im Eigentum von Gesellschaften,
      • die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire haben und
      • die mindestens zu 50 Prozent im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire, von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer dieser Staaten stehen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag von Côte d’Ivoire die von Côte d’Ivoire zum Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als "eigene Schiffe" von Côte d’Ivoire betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen.


4. Die Anforderungen des Absatzes 2 können in Côte d’Ivoire sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats.

Artikel 4 Artikel 4In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse


1. Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.


2. Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die in Anhang II-A dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 dieses Protokolls gilt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Anhang II-A dieses Protokolls ausschließlich für Ausfuhren aus Côte d’Ivoire.


3. In den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Anforderungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Anforderungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.


4. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II-A dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dennoch verwendet werden,

  1. wenn ihr Gesamtwert bei Erzeugnissen der Europäischen Union 10 Prozent und bei Erzeugnissen von Côte d’Ivoire 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. wenn die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

5. Absatz 4 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.


6. Die Absätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls.

Artikel 5 Artikel 5Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen


1. Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
  2. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen;
  3. Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
    1. Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
    2. einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  4. Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  5. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  6. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;
  7. einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  8. Bügeln von Textilien;
  9. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
  10. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder das Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  11. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  12. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  13. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen;
  14. Schlachten von Tieren.

2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 6 Artikel 6Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

  1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif im Sinne des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)(1) zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls aufgeführten Behandlungen hinausgeht.
  2. Auf den nach Absatz 1 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein:

    — "Application de l’art. 6, para. 1, du protocole n° 1 à l’APE Côte d’Ivoire-UE".
  3. Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht.
  4. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind.
  • (1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), einschließlich aller späteren Änderungen.

Artikel 7 Artikel 7Ursprungskumulierung


1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten(1)), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG wird nach Artikel 28 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten gelten.


2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt.

Der Ursprung des Enderzeugnisses wird nach den Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach dessen Artikel 28 festgelegt.


3. Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist für die anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und für ÜLG nur zulässig, wenn

  1. die empfangende Vertragspartei und die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält;
  2. Côte d’Ivoire und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Ländern oder Gebieten nach diesem Artikel mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und Côte d’Ivoire veröffentlicht nach seinen eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

4. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für die in der Liste in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 anwendbar, wenn bei der Herstellung dieser Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, durchgeführt wird.


5. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien

  1. der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach Protokoll II Artikel 6 Absatz 6 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits(2) geschlossen haben,
  2. der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach allen künftigen Bestimmungen eines globalen WPA zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten geschlossen haben;
  3. mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

6. Die Europäische Union notifiziert dem Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 5 Buchstabe c gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

  • (1) Bei den anderen westafrikanischen Staaten handelt es sich um: Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo.
  • (2) Siehe Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).

Artikel 8 Artikel 8Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt

1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern und Gebieten,

  1. für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) der Europäischen Union gilt oder
  2. für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,

als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Sind auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, müssen alle Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Vormaterialien verwendet werden, nach Artikel 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire zu gelten.

1.2. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten.

1.3. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,

  1. die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind,
  2. die in die Unterpositionen 3302 10 und 3501 10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
  3. die Erzeugnissen auf der Grundlage von in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihtem Thunfisch zugeordnet werden, die unter das APS der Europäischen Union fallen,
  4. für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.

2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls und gemäß den Absätzen 2.1, 2.2 und 5 dieses Artikels gelten auf Notifikation von Côte d’Ivoire hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire. Côte d’Ivoire notifiziert die Europäische Union über die Europäische Kommission. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

2.1. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 28 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten.

2.2. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,

  1. die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden oder die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind,
  2. die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind,
  3. die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.

3. Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht. Côte d’Ivoire notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterlagen.


4. Auf den nach Absatz 1 und 2 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein:

— „Application de l’art. 8, para. 1, du protocole n° 1 àl’APE Côte d’Ivoire-UE“.


5. Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird;
  2. Côte d’Ivoire teilt der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Artikel 9 Artikel 9Maßgebende Einheit


1. Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird.

Daraus ergibt sich,

  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

2. Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 10 Artikel 10Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 11 Artikel 11Warenzusammenstellunge

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 12 Artikel 12Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe
  2. Anlagen und Ausrüstung
  3. Maschinen und Werkzeuge
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 13 Artikel 13Buchmäßige Trennung

  1. Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.
  2. Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Côte d’Ivoire physisch ge- oder vermischt wird.
  3. Diese Methode gewährleistet, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
  4. Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
  5. Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen darüber richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
  6. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
  7. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
  8. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 14 Artikel 14Territorialitätsprinzip


1.Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union erfüllt sein.


2. Ursprungswaren, die aus Côte d’Ivoire oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

  1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire an aus der Europäischen Union oder Côte d’Ivoire ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Erzeugnissen vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt, sofern

  1. diese Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls hinausgeht, und
  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
    1. dass die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,
    2. dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Erzeugnisse hergestellt wurden und
    3. dass alle außerhalb von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.

4. Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, werden die gesamten außerhalb von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union entstandenen Kosten — einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien — wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II dieses Protokolls, indem der Gesamtwert der innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird.


5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Protokolls als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.


6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 15 Artikel 15Nichtveränderung

  1. Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in einer der Vertragsparteien angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus der anderen Vertragspartei, als deren Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder einer anderen Behandlung als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder als dem Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Stempeln oder sonstiger Dokumentation unterzogen worden sein, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
  2. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, sofern die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
  3. Unbeschadet des Titels V können Sendungen aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Land bzw. den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wird, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung der genannten Absätze nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer Nachweise aufgrund der Kennung oder der Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 16 Artikel 16Ausstellungen


1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder nach Côte d’Ivoire verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat,
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2. Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.


3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die fraglichen Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV URSPRUNGSNACHWEIS

Artikel 17 Artikel 17Allgemeines


1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Côte d’Ivoire die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“). Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV.


2. Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern

  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls vorgelegt wird oder
  2. in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, deren Wortlaut sich in Anhang IV dieses Protokolls findet.

3. Absatz 2 Buchstabe a ist während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls anwendbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist nur Absatz 2 Buchstabe b anwendbar.


4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.


5. Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in Côte d’Ivoire und in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden.

Artikel 18 Artikel 18Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

  1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vom bevollmächtigten Vertreter des Ausführers gestellt worden ist.
  2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
  3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
  4. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
  5. Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 dieses Protokolls genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
  6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
  7. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 19 Artikel 19Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1


1. Ungeachtet des Artikels 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgestellt werden,

  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.


3. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.


4. Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“.


5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 20 Artikel 20Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

  1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
  2. Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

    „DUPLICATA“.
  3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
  4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 21 Artikel 21Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung


1. Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:

  1. in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union registrierten Ausführer;
  2. in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b
    • während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Artikel 22;
    • nach Ablauf dieses Zeitraums durch einen gemäß den einschlägigen ivorischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer;
  3. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2. Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.


3. Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.


4. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.


5. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein registrierter Ausführer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.


6. Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden oder erst nach deren Ausfuhr, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22 Artikel 22Ermächtigter Ausführer

  1. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen über die handelspolitische Zusammenarbeit dieses Abkommens fallende Erzeugnisse ausführt und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bietet, dazu ermächtigen, ungeachtet des Wertes dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen.
  2. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
  3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
  4. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
  5. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23 Artikel 23Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

  1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
  2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
  3. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24 Artikel 24Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, mit der er beglaubigt, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 27 Artikel 27Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

  1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Côte d’Ivoire, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.
  2. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 12 dieses Protokolls wird der Nachweis der in Côte d’Ivoire, in der Europäischen Union, in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder in einem ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.
  3. Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 dieses Protokolls werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die für die durch das APS begünstigten Länder gelten(1).
  4. Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Übereinkommen festgesetzt wurden.
  5. Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.
  6. Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
  7. Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
  8. Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
  9. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.
  10. Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
  • (1) Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

Artikel 25 Artikel 25Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26 Artikel 26Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

  1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Dokument beigefügten Blatt abgegeben werden.
  2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
  3. Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 28 Artikel 28Belege

Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Côte d’Ivoire, der Europäischen Union oder einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in Côte d’Ivoire, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in Côte d’Ivoire, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Côte d’Ivoire, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete nach dessen Maßgabe ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 29 Artikel 29Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

  1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
  2. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
  3. Ein Lieferant, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 dieses Protokolls genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
  4. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
  5. Die Zollbehörden des Einfuhrlans haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 30 Artikel 30Abweichungen und Formfehler

  1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
  2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31 Artikel 31In Euro ausgedrückte Beträge

  1. Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 dieses Protokolls werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen von Côte d’Ivoire, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
  2. Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
  3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge allen betroffenen Ländern mit.
  4. Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
  5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire vom Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 32 Artikel 32Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die in den Artikeln 33, 34 und 45 dieses Protokolls genannten Bestimmungen erfüllt.

Die Vertragsparteien notifizieren den Zollbehörden die Angaben nach Artikel 33 dieses Protokolls.

Artikel 33 Artikel 33Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

  1. Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.

    Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und der nationalen WPA-Kommission eingehen.
  2. Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.
  3. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.

Artikel 34 Artikel 34Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit


1. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Union, Côte d’Ivoire und die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von Côte d’Ivoire und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  1. die erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle dieses Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet,
  2. nach Artikel 35 dieses Protokolls die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft.

2. Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände an, unter denen die Ursprungsregeln in Côte d’Ivoire, in der Europäischen Union und in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Ländern beachtet wurden.

Artikel 35 Artikel 35Prüfung der Ursprungsnachweise

  1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
  2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
  3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
  4. Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
  5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
  6. Ist bei begründetem Zweifel zehn (10) Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um über die Echtheit des fraglichen Schriftstücks oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so erkennen die ersuchenden Zollbehörden das Recht auf Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
  7. Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 36 Artikel 36Prüfung der Lieferantenerklärung

  1. Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem diese Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument haben.
  2. Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI dieses Protokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblatts verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

    Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
  3. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner müssen die Zollbehörden feststellen können, ob und inwieweit die betreffende Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
  4. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind zu diesem Zweck befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
  5. Sämtliche Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und sämtliche Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 37 Artikel 37Streitbeilegung

  1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 35 und 36, die zwischen den um eine Prüfung ersuchenden Behörden und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss vorzulegen.
  2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 38 Artikel 38Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 39 Artikel 39Freizonen

  1. Côte d’Ivoire und die Europäische Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
  2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Artikel 40 Artikel 40Ausnahmeregelungen


1. Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige in Côte d’Ivoire es rechtfertigt. Hierzu übermittelt Côte d’Ivoire der Europäischen Union vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Côte d’Ivoire den genannten Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge von Côte d’Ivoire, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Europäischen Union führen können.


2. Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt Côte d’Ivoire zur Begründung des Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:

  1. Bezeichnung des Enderzeugnisses;
  2. Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland;
  3. Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien;
  4. Herstellungsverfahren;
  5. Wertzuwachs;
  6. Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens;
  7. voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union;
  8. andere mögliche Bezugsquellen für Rohstoffe;
  9. Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen;
  10. sonstige Beobachtungen.

Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.


Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.


3. Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

  1. Entwicklungsstand oder geografische Lage von Côte d’Ivoire;
  2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in Côte d’Ivoire bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;
  3. spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

4. In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.


5. Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu denen Côte d’Ivoire besondere Beziehungen unterhält, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.


6. Der Ausschuss tut alles Nötige, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig (75) Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EU-Mitvorsitzenden dieses Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union Côte d’Ivoire nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.


7.

  1. Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.
  2. In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern Côte d’Ivoire drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen kann.

    Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 7 dieses Artikels. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
  3. Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen seines Beschlusses zu ändern.

8. Ungeachtet der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels werden automatische Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 nur für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls im Rahmen eines jährlichen abnehmenden Kontingents von 2 000 Tonnen im ersten Jahr, von 1 000 Tonnen für Dosen im zweiten Jahr und eines jährlichen Kontingents von 200 Tonnen für Loins gewährt.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 41 Artikel 41Sonderbestimmungen

  1. Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
  2. Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Côte d’Ivoire gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
  3. Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 42 dieses Protokolls sinngemäß.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43 Artikel 43Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

  1. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 73 des Abkommens kann der WPA-Ausschussauf Antrag von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und sie gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der WPA-Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.
  2. Unbeschadet des Absatzes 1 müssen dieses Protokoll und seine Anhänge nach Artikel 14 des Abkommens binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Diese Überprüfung betrifft auch Anhang II-A dieses Protokolls, damit über dessen etwaige Verlängerung entschieden werden kann.
  3. Nach Artikel 34 des Abkommens überwacht der Ausschuss die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und fasst Beschlüsse unter anderem über
    1. die Kumulierung nach Maßgabe des Artikels 8 dieses Protokolls;
    2. die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 40;
    3. die automatischen Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets gemäß Artikel 40 Absatz 8 und unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 40;
    4. eine Verlängerung des in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren aufgrund von Belegen dafür, dass Côte d’Ivoire nicht bereit ist, die Rechtsvorschriften über registrierte Ausführer anzuwenden;
    5. den Schwellenwert von 6 000 EUR gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d dieses Protokolls.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 42 Artikel 42Besondere Bestimmungen


1. Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 15 befördert worden sind, gelten



1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

  1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
    1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
    2. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire:

  1. Erzeugnisse, die vollständig in Côte d’Ivoire gewonnen worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in Côte d’Ivoire von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
    1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
    2. dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.


3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „... “ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung erforderlich.


4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44 Artikel 44Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 45 Artikel 45Durchführung dieses Protokolls

Die Europäische Union und Côte d’Ivoire treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem
  1. die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren — insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung — erforderlich sind,
  2. die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.

Artikel 46 Artikel 46Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Dokumente zum Nachweis der Einhaltung des Artikels 15 dieses Protokolls vorgelegt werden.