Inhaltsverzeichnis Anhang IV Aruba/ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) zum Stichtag 22.11.2011

Artikel 1 Artikel 1Unmittelbare Beförderung

(1) Die in Artikel 36 dieses Beschlusses vorgesehene Regelung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten der ÜLG und der Gemeinschaft befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete als die der ÜLG befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland oder -gebiet durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
    2. Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder
  3. falls diese Dokumente nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 2 Artikel 2Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Der Nachweis für die Einhaltung des Artikels 36 dieses Beschlusses wird durch eine Ausfuhrbescheinigung EXP nach dem Muster in der Anlage erbracht.

(2) Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Ausfuhrbescheinigung EXP nach dem Muster in der Anlage 1 aus. Das Formblatt ist nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufüllen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

Der Antrag auf eine Ausfuhrbescheinigung EXP ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebietes mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Ausführer, der die Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung EXP beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden ÜLG, in dem die Ausfuhrbescheinigung EXP ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür vorzulegen, dass die auszuführenden Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP erfüllen.

Der Ausführer hat die in diesem Absatz genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt, sofern die betreffenden Erzeugnisse als im zollrechtlich freien Verkehr befindlich gelten können, und die übrigen Voraussetzungen des Artikels 36 dieses Beschlusses erfüllt sind.

(6) Die Zollbehörden, die die Ausfuhrbescheinigung EXP ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit des Antrags zu prüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Ausfuhrbescheinigung EXP ausstellen, achten auch darauf, dass das in Absatz 3 genannte Formblatt ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(7) In Feld 11 der Ausfuhrbescheinigung EXP ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(8) Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 3 Artikel 3Ausstellung eines Duplikats der Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrbescheinigung EXP kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLICADO", "DUPLIKAT", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 "Bemerkungen" der Ausfuhrbescheinigung EXP einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 4 Artikel 4Geltungsdauer der Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Die Ausfuhrbescheinigung EXP bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden ÜLG gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Eine Ausfuhrbescheinigung EXP, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird, kann zur Anwendung der Regelung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ausfuhrbescheinigung EXP annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 5 Artikel 5Vorlage der Ausfuhrbescheinigung EXP

Die Ausfuhrbescheinigung EXP ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Ausfuhrbescheinigung EXP verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 6 Artikel 6Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die ÜLG übermitteln der Kommission Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der für die Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen EXP zuständigen Zollbehörden, sofern es sich um andere als die in Artikel 31 des Anhangs III genannten handelt. Die ÜLG sind für die nachträgliche Prüfung der Ausfuhrbescheinigungen EXP zuständig.

Die Ausfuhrbescheinigungen EXP werden zur Anwendung der vorgesehenen Regelung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.

Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die ÜLG und die Gemeinschaft einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Ausfuhrbescheinigungen EXP und der Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben.

Artikel 7 Artikel 7Prüfung der Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ausfuhrbescheinigung EXP erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Einhaltung des Artikels 36 dieses Beschlusses haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ausfuhrbescheinigung EXP, die entsprechenden Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des ausführenden ÜLG zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Untersuchung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Ausfuhrbescheinigung EXP schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Regelung auf die betreffenden Erzeugnisse nicht anzuwenden, so geben sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse frei.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob das Papier echt ist und ob die Erzeugnisse als den Voraussetzungen des Artikels 36 dieses Beschlusses entsprechend angesehen werden können.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um entscheiden zu können, ob das betreffende Papier echt ist oder ob die auszuführenden Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP erfüllen, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Anwendung der Regelung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass gegen die Bestimmungen dieses Anhangs verstoßen worden ist, so führt das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission kann an den Untersuchungen mitwirken.

(8) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 des Rates eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex vorzulegen.

(9) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 8 Artikel 8Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit falschen Angaben mit dem Ziel anfertigt oder anfertigen lässt, dass ein Erzeugnis zu der vorgesehenen Regelung zugelassen wird.

Artikel 9 Artikel 9Freizonen

Die ÜLG und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einer Ausfuhrbescheinigung EXP begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

Artikel 10 Artikel 10Anhänge

Die diesem Anhang beigefügte Anlage ist Bestandteil des Anhangs.