Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 1 Vietnam zum Stichtag 02.01.2023

ABSCHNITT A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
  1. „Kapitel“, „Position“ und „Unterposition“ das Kapitel, die Position (vierstelliger Code) und die Unterposition (sechsstelliger Code), die in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems („HS“) verwendet werden,
  2. „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel oder eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems,
  3. „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an dem Empfänger versandt werden,
  4. „Zollwert“ den Wert, der nach dem Zollwert-Übereinkommen festgelegt wird;
  5. „Ausführer“ eine in der Ausfuhrvertragspartei befindliche Person, welche die Waren in die andere Vertragspartei ausführt und die den Ursprung der ausgeführten Ware nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie der Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst erledigt,
  6. „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;


    umfasst der entrichtete Preis nicht alle Kosten, die in der Union oder in Vietnam im Zusammenhang mit der Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so bedeutet der Ausdruck „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;


    wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich der im ersten Absatz genannte Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat,
  7. „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie im Enderzeugnis verarbeitet wurden,
  8. „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse,
  9. „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung, Herstellung, Produktion, Verarbeitung oder den Zusammenbau von Waren,
  10. „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden,
  11. „Nichtursprungswaren“ oder „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ Waren oder Vormaterialien, welche die Bedingungen dieses Protokolls für Ursprungswaren nicht erfüllen,
  12. „Ursprungswaren“ oder „Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ Waren oder Vormaterialien, die nach den Bestimmungen dieses Protokolls als Ursprungswaren gelten,
  13. „Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist,
  14. „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere,
  15. „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Vietnam für die Vormaterialien gezahlt wird.

ABSCHNITT B BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines


Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
  2. Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Ursprungskumulierung


(1) Ungeachtet des Artikels 2 (Allgemeines) gelten als Ursprungserzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die in der Ausfuhrvertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Die in Anhang III (In Artikel 3 Absatz 2 genannte Vormaterialien) dieses Protokolls aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in einem ASEAN-Staat, der mit der Union ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 anwendet, gelten als Ursprungserzeugnisse Vietnams, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, das in Anhang IV (In Artikel 3 Absatz 2 genannte Erzeugnisse) dieses Protokolls aufgeführt ist.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Ursprung der Vormaterialien anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzhandelsabkommen zwischen der Union und diesen ASEAN-Staaten gelten.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem ASEAN-Staat nach Vietnam zur Weiterbe- oder -verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, als ob diese Vormaterialien direkt in die Union ausgeführt würden.

(5) Die Kumulierung nach den Absätzen 2 bis 4 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten ASEAN-Staaten sich dazu verpflichtet haben,
    1. dieses Protokoll einzuhalten bzw. dessen Einhaltung zu gewährleisten und
    2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Protokolls in Bezug auf die Union und auf die Staaten untereinander gewährleistet ist,
  2. die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a der Union notifiziert wurden und
  3. der Zoll, den die Union auf die Erzeugnisse erhebt, die in Anhang IV dieses Protokolls aufgeführt und in Vietnam mittels dieser Kumulierung hergestellt wurden, ebenso hoch oder höher ist als der Zoll, den die Union auf dasselbe Erzeugnis mit Ursprung in dem an der Kumulierung beteiligten ASEAN-Staat erhebt.

(6) Die in Anwendung des Absatzes 2 ausgestellten Ursprungsnachweise enthalten den folgenden Vermerk: „Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 des EU-Vietnam-FHA“

(7) Spinnstoffe mit Ursprung in der Republik Korea gelten als Ursprungserzeugnisse Vietnams, wenn sie in Vietnam weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, das in Anhang V dieses Protokolls aufgeführt ist, sofern die in Vietnam vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannten Behandlungen hinausgeht.

(8) Für die Zwecke des Absatzes 7 wird der Ursprung der Spinnstoffe gemäß den Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits gelten; ausgenommen davon sind die im Protokoll Anhang II Buchstabe a des Präferenzhandelsabkommens festgesetzten Regeln über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

(9) Für die Zwecke des Absatzes 7 wird die Ursprungseigenschaft der Spinnstoffe, die aus der Republik Korea nach Vietnam zur Weiterbe- und -verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, als ob diese Spinnstoffe direkt aus der Republik Korea in die Union ausgeführt würden.

(10) Die Kumulierung nach den Absätzen 7 bis 9 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. die Republik Korea mit der Union ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 anwendet,
  2. die Republik Korea und Vietnam sich dazu verpflichtet haben – und der Union ihre Verpflichtungszusage notifiziert haben,
    1. die nach diesem Artikel gewährte Kumulierung einzuhalten bzw. deren Einhaltung zu gewährleisten und
    2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Protokolls in Bezug auf die Union und auf die Staaten untereinander gewährleistet ist.

(11) Die in Anwendung des Absatzes 7 von Vietnam ausgestellten Ursprungsnachweise enthalten den folgenden Vermerk: "Application of Article 3(7) of Protocol 1 to the Viet Nam - EU FTA" („Anwendung des Artikels 3 Absatz 7 des Protokolls Nr. 1 des EU-Vietnam-FHA“).

(12) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) dieses Abkommens eingesetzte Zollausschuss beschließen, dass Spinnstoffe mit Ursprung in einem Land, mit dem sowohl die Union als auch Vietnam ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 anwenden, als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten, wenn sie in dieser Vertragspartei weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, das in Anhang V dieses Protokolls aufgeführt ist, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannten Behandlungen hinausgeht.

(13) Bei seiner Entscheidung über das in Absatz 12 genannte Ersuchen auf Kumulierung und deren Modalitäten berücksichtigt der Zollausschuss die Interessen der anderen Vertragspartei und die Ziele dieses Abkommens.

Artikel 4 Artikel 4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,
  2. dort angebaute oder geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse,
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,
  5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
  7. Erzeugnisse der Aquakultur, sofern die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geschlüpft sind oder dort aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem aufgezogen wurden,
  8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse,
  9. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
  10. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
  11. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,
  12. aus dem Meeresboden oder Meeresgrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresgrunds ausübt,
  13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe:
  1. die in einem Mitgliedstaat der Union oder in Vietnam ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
  2. die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder Vietnams fahren und
  3. die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum natürlicher Personen einer Vertragspartei oder
    2. sie stehen im Eigentum juristischer Personen,
      1. die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in der Union oder in Vietnam haben und
      2. die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaats der Union oder von Vietnam oder von öffentlichen Einrichtungen oder Staatsangehörigen einer Vertragspartei sind.

Artikel 5 Artikel 5In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 (Allgemeines) Buchstabe b gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind.

(2) In den Bedingungen des Absatzes 1 sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Bedingungen des Anhangs II dieses Protokolls bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, sofern:
  1. ihr festgestelltes Nettogewicht 10 % des Gewichts des Erzeugnisses oder ihr festgestellter Gesamtwert 10 % des Ab- Werk-Preises der Erzeugnisse der Kapitel 2 und 4 bis 24 des HS, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 des HS, nicht überschreitet oder
  2. ihr festgestellter Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des HS, für welche die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I dieses Protokolls gelten, nicht überschreitet.

(4) Nach Absatz 3 ist es nicht zulässig, die in Anhang II dieses Protokolls festgesetzten prozentualen Höchstwerte oder Höchstgewichte an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu überschreiten.

(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Unbeschadet des Artikels 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) und des Artikels 7 (Maßgebende Einheit) Absatz 2 gilt die in den Absätzen 3 und 4 genannte Toleranz für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die nach Anhang II dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 6 Artikel 6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Die folgenden Behandlungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
  4. Bügeln von Textilien und Textilwaren,
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren,
  6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen,
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,
  14. einfaches Hinzufügen von Wasser, Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen,
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen oder
  17. Schlachten von Tieren.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Union oder in Vietnam an einem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Artikel 7Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des HS maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des HS eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum HS wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Artikel 8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial, die mit Ausrüstung, Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 Artikel 9Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des HS gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10 Artikel 10Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis das Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Produktionsanlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Waren,
  3. Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen; für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien; bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien; Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel; Katalysatoren und Lösungsmittel; zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte und
  4. sonstige Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

Artikel 11 Artikel 11Buchmäßige Trennung

(1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die zuständigen Behörden den Wirtschaftsbeteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch die Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union oder Vietnams angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

(4) Bei Bewilligung ist die Methode der buchmäßigen Trennung und ihre Anwendung nach den in der Union bzw. Vietnam allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen, je nachdem, wo das Erzeugnis hergestellt wurde.

(5) Ein die Methode der buchmäßigen Trennung nutzender Hersteller fertigt für die Zahl der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei angesehen werden können, Ursprungserklärungen aus oder beantragt diese. Auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die zuständigen Behörden überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 3; sie können diese widerrufen, wenn der Hersteller von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die sonstigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

ABSCHNITT C TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Artikel 12Territorialitätsprinzip

(1) Die in Abschnitt B (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“) genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei zu erfüllen.

(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei ausgeführt und anschließend aus einem Drittland wiedereingeführt werden, gelten als Nichtursprungswaren, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem Drittland oder während des Zeitraums der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13 Artikel 13Nichtbehandlung

(1) Die zur Überlassung zum freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen unter der zollamtlichen Überwachung in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer interner Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, oder ihre Aufteilung.

(2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(3) Unbeschadet von Abschnitt D (Nachweis der Ursprungseigenschaft) können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Land bzw. den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wird, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4) Im Falle eines Zweifels darf die Einfuhrvertragspartei den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch
  1. vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente,
  2. faktische oder konkrete Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken,
  3. jeden Hinweis auf die Waren selbst,
  4. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes oder der Länder, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land oder den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben.

Artikel 14 Artikel 14Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wurden und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Abschnitts D (Nachweis der Ursprungseigenschaft) ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt wurden.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

ABSCHNITT D NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Artikel 15Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Union erhalten bei der Einfuhr nach Vietnam die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise vorgelegt wird:
  1. ein nach den Artikeln 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) bis 18 (Ausstellung eines Duplikats des Ursprungszeugnisses) ausgefertigtes Ursprungszeugnis,
  2. eine nach Artikel 19 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung) ausgefertigte Ursprungserklärung
    1. eines ermächtigten Ausführers im Sinne des Artikels 20 (Ermächtigter Ausführer) für alle Sendungen unabhängig von ihrem Wert oder
    2. jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu EUR 6 000,
  3. eine von Ausführern, die in einer elektronischen Datenbank nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union registriert sind, ausgefertigte Erklärung zum Ursprung, nachdem die Union Vietnam notifiziert hat, dass diese Rechtsvorschriften für ihre Ausführer gelten. In einer solchen Notifikation kann festgelegt werden, dass die Buchstaben a und b keine Anwendung mehr auf die Union finden.

(2) Ursprungserzeugnisse Vietnams erhalten bei der Einfuhr in die Union die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise vorgelegt wird:
  1. ein nach den Artikeln 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) bis 18 (Ausstellung eines Duplikats des Ursprungszeugnisses) ausgefertigtes Ursprungszeugnis,
  2. eine nach Artikeln 19 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung) von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und EUR 6 000 nicht übersteigt,
  3. eine nach Artikeln 19 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung) von einem Ausführer, der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Vietnams ermächtigt oder registriert ist, ausgefertigte Ursprungserklärung, nachdem Vietnam der Union notifiziert hat, dass diese Rechtsvorschriften für seine Ausführer gelten. In einer solchen Notifikation kann festgelegt werden, dass Buchstabe a keine Anwendung mehr auf Vietnam findet.

(3) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten in den in Artikel 24 (Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungsnachweis) genannten Fällen die Begünstigungen nach diesem Abkommen, ohne dass einer der in diesem Artikel genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16 Artikel 16Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses

(1) Ein Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Ursprungszeugnis (ein Muster des Ursprungszeugnisses findet sich in Anhang VII) und das Antragsformblatt aus. Das Formblatt des Antrags im Falle von Ausfuhren aus der Union nach Vietnam ist in Anhang VII dieses Protokolls zu finden, das für den Antrag im Falle von Ausfuhren aus Vietnam in die Union zu verwendete Formblatt wird in den internen Rechtsvorschriften Vietnams vorgegeben. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den internen Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes ist durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei hat der Ausführer, der um die Ausfertigung einer Ursprungserklärung ersucht, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Ein Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Vietnams angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen.

(5) Die zuständigen Behörden, welche das Ursprungszeugnis ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 des Ursprungszeugnisses ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Das Ursprungszeugnis ist so bald wie möglich, spätestens jedoch am dritten Arbeitstag nach der Ausfuhr (gemeldetes Versanddatum) auszustellen.

Artikel 17 Artikel 17Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse

  1. Ungeachtet des Artikels 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 7 darf ein Ursprungszeugnis in den folgenden Sonderfällen auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden:
    1. wenn es infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder anderer triftiger Gründe bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist,
    2. wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist, oder
    3. wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 13 (Nichtbehandlung) festgelegt wurde.
  2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich das Ursprungszeugnis bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
  3. Die zuständigen Behörden dürfen ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
  4. Das nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
    „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
  5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Ursprungszeugnisses einzutragen.

Artikel 18 Artikel 18Ausstellung eines Duplikats des Ursprungszeugnisses

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Ursprungszeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.


(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats des Ursprungszeugnisses einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals des Ursprungszeugnisses und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19 Artikel 19Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

(1) Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Vietnams angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(3) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder jedem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs VI dieses Protokolls nach Maßgabe der geltenden internen Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen.

(4) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 (Ermächtigter Ausführer) braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(5) Eine Ursprungserklärung kann nach der Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der Einfuhrvertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der Waren in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei oder innerhalb der in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei festgesetzten Frist vorgelegt wird.

(6) Die Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung nach den Absätzen 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung durch einen registrierten Ausführer nach Artikel 15 (Allgemeines) Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c.

Artikel 20 Artikel 20Ermächtigter Ausführer

(1) Die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei können allen Ausführern (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), die nach diesem Abkommen Erzeugnisse ausführen, eine Zulassung erteilen, ohne Rücksicht auf den Wert der betreffenden Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Zulassung beantragt, muss jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden in ihren internen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die zuständigen Behörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

(4) Die zuständigen Behörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die zuständigen Behörden können die Zulassung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Zulassung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 21 Artikel 21Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung in der Ausfuhrvertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Zollpräferenzbehandlung angenommen werden, wenn der Einführer diese Nachweise bis zum Ablauf der Geltungsdauer aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder anderer triftiger, von ihm nicht zu vertretender Gründe nicht vorlegen konnte.

(3) In anderen Fällen verspäteter Vorlage dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei Ursprungsnachweise annehmen, wenn die Erzeugnisse vor Ablauf der Geltungsdauer nach Absatz 1 eingeführt worden sind.

Artikel 22 Artikel 22Vorlage der Ursprungsnachweise

Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung sind den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften Ursprungsnachweise vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises fordern, wenn er nicht in Englisch ausgestellt ist.

Artikel 23 Artikel 23Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 24 Artikel 24Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungsnachweises

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Ferner darf der Gesamtwert der in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten:
  1. bei der Einfuhr in die Union EUR 500 bei Kleinsendungen oder EUR 1 200 bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden,
  2. bei der Einfuhr nach Vietnam USD 200 sowohl bei Kleinsendungen als auch bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.

Artikel 25 Artikel 25Belege

Bei den in Artikel 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 3 und Artikel 19 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung) Absatz 2 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit einer Ursprungserklärung oder einem Ursprungszeugnis tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Union oder Vietnams angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Herstellungs- oder sonstigen Verfahren zum Erhalt der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner Rechnungslegung oder seiner internen Buchführung,
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,
  3. Belege über die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, oder
  4. Ursprungsnachweise über die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 26 Artikel 26Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses beantragt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung oder dieses Ursprungszeugnisses sowie der in Artikel 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 3 und Artikel 19 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung) Absatz 2 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei, die ein Ursprungszeugnis ausstellen, haben das in Artikel 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang auf.

(4) Jede Vertragspartei gestattet den Ausführern auf ihrem Gebiet nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei Unterlagen und Aufzeichnungen in jeder Form und auf jedem Träger aufzubewahren, sofern diese Unterlagen oder Aufzeichnungen gesichtet und ausgedruckt werden können.

Artikel 27 Artikel 27Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein aus diesem Grund ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

(3) Werden verschiedene Waren mit einem Ursprungsnachweis angemeldet, so führt ein Problem mit einer der aufgeführten Waren nicht dazu, dass die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung und die Zollabfertigung der sonstigen Waren, die in dem Ursprungsnachweis aufgeführt sind, beeinträchtigt wird oder es dadurch zu Verzögerungen bei der Gewährung oder der Abfertigung der sonstigen Waren kommt.

Artikel 28 Artikel 28In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 15 (Allgemeines) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und des Artikels 24 (Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungsnachweis) Absatz 3 Buchstabe a in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union oder Vietnams, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von jeder Vertragspartei jährlich festgelegt.#

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 15 (Allgemeines) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und des Artikels 24 (Ausnahmen von der Ursprungserklärung) Absatz 3 Buchstabe a ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Eine Vertragspartei darf den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Vietnams vom Zollausschuss überprüft. Dabei prüft der Zollausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

ABSCHNITT E METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 29 Artikel 29Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre zuständigen Behörden bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre zuständigen Behörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben.

Artikel 30 Artikel 30Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei das Ursprungszeugnis und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

(3) Die Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck um die Vorlage von Beweismitteln zu ersuchen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, ihm die Erzeugnisse zu überlassen. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls festgestellt haben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den zuständigen Behörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden zuständigen Behörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 31 Artikel 31Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 30 (Prüfung der Ursprungsnachweise), die zwischen den zuständigen Behörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung verantwortlichen zuständigen Behörden entstehen, sind dem Zollausschuss vorzulegen.

(2) Alle Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei werden nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei beigelegt.

Artikel 32 Artikel 32Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht Verfahren für Sanktionen vor, die gegen denjenigen angewandt werden, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 33 Artikel 33Vertraulichkeit

Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit von Informationen und Daten, die sie im Zuge der Prüfung erhalten hat, und schützt die Informationen und Daten vor Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition der übermittelnden Person, welche die Informationen vorgelegt hat, beeinträchtigen könnte. Alle zwischen den für die Verwaltung und die Durchsetzung der Bestimmung des Ursprungs zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgetauschten Informationen und Daten müssen vertraulich behandelt werden.

ABSCHNITT F CEUTA UND MELILLA

Artikel 34 Artikel 34Anwendung dieses Protokolls

(1) Für die Anwendung dieses Protokolls schließt der Begriff „Vertragspartei“ Ceuta und Melilla nicht ei
n.
(2) Ursprungserzeugnisse Vietnams erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zu der am 12. Juni 1985 unterzeichneten Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union gewährt wird. Vietnam gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 35 (Besondere Voraussetzungen) sinngemäß.

Artikel 35 Artikel 35Besondere Voraussetzungen

(1) Sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 13 (Nichtbehandlung) erfüllen, gelten die folgenden Erzeugnisse:
  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, oder
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt wurden, vorausgesetzt,
      1. diese Erzeugnisse wurden im Sinne des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet oder
      2. diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen wurden, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgehen,
  2. als Ursprungserzeugnisse Vietnams:
    1. Erzeugnisse, die in Vietnam vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, oder
    2. Erzeugnisse, die in Vietnam unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt wurden, vorausgesetzt,
      1. diese Erzeugnisse wurden im Sinne des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet oder
      2. diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Union, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannten Behandlungen hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in der Ursprungserklärung die Vermerke „Vietnam“ oder „Ceuta und Melilla“ einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

ABSCHNITT G SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36 Artikel 36Zollausschuss

(1) Der nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) dieses Abkommens eingesetzte Zollausschuss darf die Bestimmungen dieses Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.

(2) Der Zollausschuss bemüht sich, zu einer Einigung über die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln zu gelangen, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und Zollwertfragen im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln und technischer, verwaltungstechnischer und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Artikel 37 Artikel 37Kohärenz der Ursprungsregeln

Nach dem Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem anderen ASEAN-Land kann der Zollausschuss dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Änderung dieses Protokolls vorlegen, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Ursprungsregeln zu gewährleisten.

Artikel 38 Artikel 38Übergangsbestimmungen

Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens in den Vertragsparteien, im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung, in Zolllagern oder in einer Freizone befinden, können die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird sowie auf Anfrage Belege nach Artikel 13 (Nichtbehandlung), aus welchen hervorgeht, dass die Waren nicht verändert wurden.